Beamtinnen und Beamte
Artikel Öffentlicher Dienst
Rund ein Drittel der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind Beamtinnen und Beamte. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Eingesetzt werden sie - wie im Grundgesetz (Artikel 33 Absatz 4) vorgesehen - vor allem dort, wo hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat im Interesse der Allgemeinheit in die Rechte Einzelner eingreifen muss, etwa bei der Polizei, im Justizvollzug oder in der Finanzverwaltung. Beamtinnen und Beamte haben besondere Rechte und Pflichten.
Sie müssen ihren Dienst am Wohl der Allgemeinheit ausrichten und allein nach Recht und Gesetz handeln. Außerdem dürfen sie nicht streiken.
Beamtinnen und Beamte arbeiten nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags wie die Tarifbeschäftigten. Ihr Dienstverhältnis wird durch einen einseitigen staatlichen Ernennungsakt, nämlich die Übergabe einer Ernennungsurkunde, begründet. Auch ihre Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz festgelegt, sind also demokratisch entschieden und nicht verhandelbar.