Beamtenrecht allgemein

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Hierfür gibt es sogar ein eigenes Rechtsgebiet, das ihre Belange regelt: Das Beamtenrecht

Grundlage des Beamtenrechts bildet das Grundgesetz, konkret Artikel 33 Absatz 5. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zu den hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem

  • die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Verfassungstreue,
  • eine grundsätzlich lebenslange Anstellung,
  • der Leistungsgrundsatz, wonach Beamtinnen und Beamte einzig nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sind, sowie
  • das Verbot zu streiken.

Diese besonderen Rechte und Pflichten dienen dazu, demokratisch getroffene Entscheidungen des Gesetzgebers umzusetzen, die Qualität staatlicher Leistungen zu sichern und die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.

Eine beamtenrechtliche Regelung darf nicht gegen diese zentralen Grundsätze verstoßen. Der Gesetzgeber hat aber Handlungsspielräume, um das Beamtenrecht an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen zu können.

Beamten­rechtliche Vorschriften

Zum Beamtenrecht zählen alle Vorschriften, die die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten regeln. Hierunter fallen nicht nur die allgemeinen Beamtengesetze, Laufbahnverordnungen oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen zum Urlaubs-, Reisekosten- oder Beihilferecht, sind Bestandteil des Beamtenrechts.

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Kernstück des Rechts der Bundesbeamtinnen und -beamten ist das Bundesbeamtengesetz. Hier sind etwa die verschiedenen Beamtenverhältnisse, die Voraussetzungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie die Grundpflichten der Bundesbeamtinnen und -beamten geregelt.

Vorgaben zur Ausgestaltung der Laufbahnen sowie zur Besoldung und Versorgung der Bundesbeamtinnen und -beamten finden sich in Spezialgesetzen und -verordnungen.

Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen

Für die Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die zentralen Statusfragen der Beamtinnen und Beamten einheitlich im sogenannten Beamtenstatusgesetz normiert.

Die sonstigen Regelungen für die Landesbeamten, beispielsweise das Laufbahnrecht oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht, fallen dagegen in die alleinige Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

Verwandte Themen

  • Laufbahnrecht

    Für Beamtinnen und Beamten gibt es ein eigenes Laufbahnrecht. Es regelt die vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst.

  • Besoldung

    Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Bezüge. Diese sind die Leistung des Staates dafür, dass die Beamtinnen und Beamten gegenüber …

  • Versorgung

    Die Beamtenversorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Sie ist ein zentraler Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes.

  • Beihilfe

    Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden …

  • Unfallfürsorge

    Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt, …

  • Altersgeld

    Das Altersgeld des Bundes ist eine alternative Alterssicherungsleistung für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie …

  • Disziplinarrecht

    Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten.

  • Arbeitszeit

    Ein modernes Arbeitszeitrecht ermöglicht flexibles Arbeiten und sorgt für höhere Zufriedenheit bei den Beamtinnen und Beamten.

  • Mutterschutz

    Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen

  • Elternzeit

    Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  • Urlaub

    Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen

  • Nebentätigkeit

    Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen.

  • Reise- und Umzugs­kosten­recht

    Entstehen Bundesbeamtinnen und -Beamten aus dienstlichen Gründen Kosten für Reisen, Umzüge oder weite Entfernungen, werden ihnen diese in bestimmtem Maße erstattet.