Beamtenrecht allgemein
Artikel Öffentlicher Dienst
Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Hierfür gibt es sogar ein eigenes Rechtsgebiet, das ihre Belange regelt: Das Beamtenrecht
Grundlage des Beamtenrechts bildet das Grundgesetz, konkret Artikel 33 Absatz 5. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zu den hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem
- die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Verfassungstreue,
- eine grundsätzlich lebenslange Anstellung,
- der Leistungsgrundsatz, wonach Beamtinnen und Beamte einzig nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sind, sowie
- das Verbot zu streiken.
Diese besonderen Rechte und Pflichten dienen dazu, demokratisch getroffene Entscheidungen des Gesetzgebers umzusetzen, die Qualität staatlicher Leistungen zu sichern und die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.
Eine beamtenrechtliche Regelung darf nicht gegen diese zentralen Grundsätze verstoßen. Der Gesetzgeber hat aber Handlungsspielräume, um das Beamtenrecht an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen zu können.
Beamtenrechtliche Vorschriften
Zum Beamtenrecht zählen alle Vorschriften, die die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten regeln. Hierunter fallen nicht nur die allgemeinen Beamtengesetze, Laufbahnverordnungen oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen zum Urlaubs-, Reisekosten- oder Beihilferecht, sind Bestandteil des Beamtenrechts.
Beamtinnen und Beamte des Bundes
Kernstück des Rechts der Bundesbeamtinnen und -beamten ist das Bundesbeamtengesetz. Hier sind etwa die verschiedenen Beamtenverhältnisse, die Voraussetzungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie die Grundpflichten der Bundesbeamtinnen und -beamten geregelt.
Vorgaben zur Ausgestaltung der Laufbahnen sowie zur Besoldung und Versorgung der Bundesbeamtinnen und -beamten finden sich in Spezialgesetzen und -verordnungen.
Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen
Für die Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die zentralen Statusfragen der Beamtinnen und Beamten einheitlich im sogenannten Beamtenstatusgesetz normiert.
Die sonstigen Regelungen für die Landesbeamten, beispielsweise das Laufbahnrecht oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht, fallen dagegen in die alleinige Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.