Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Ein modernes Arbeitszeitrecht ermöglicht flexibles Arbeiten und sorgt für höhere Zufriedenheit bei den Beamtinnen und Beamten.

Moderne Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle bieten Vorteile für den Dienstherrn, die Bürgerinnen und Bürger und für die Beamtinnen und Beamten. Sie ermöglichen:

  • Arbeitsspitzen abzufangen;
  • längere Ansprechzeiten für Bürgerinnen und Bürger zu sichern;
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern;
  • Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.

Das Arbeitszeitrecht der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist in den §§ 87 und 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) und der darauf aufbauenden Arbeitszeitverordnung (AZV) geregelt. Zudem ergeben sich zentrale arbeitszeitrechtliche Vorgaben aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

Die Vorschriften enthalten unter anderem Vorgaben zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit, zu Ruhezeiten und Möglichkeiten der Ansparung und Verkürzung der Arbeitszeit.

Die Arbeitszeitverordnung lässt den Dienststellen einen weiten Gestaltungspielraum, um den Besonderheiten der zahlreichen Bundesbehörden gerecht zu werden.

Per Dienstvereinbarung können die Behörden die für ihren Aufgabenbereich passenden Regelungen auf Grundlage der Arbeitszeitverordnung und des Bundesbeamtengesetzes per Dienstvereinbarung treffen.

Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt 41 Stunden. Dies ist ebenfalls in der Arbeitszeitverordnung geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1)

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten und Beamtinnen und Beamte, die nahe Angehörige pflegen, können eine Verkürzung auf 40 Stunden in der Woche beantragen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der Besoldung hat.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit können die Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, kann der Dienstherr Rahmen- und/oder Funktionsarbeitszeiten bestimmen. Die Rahmenarbeitszeit regelt, wann jemand frühestens mit der Arbeit beginnen und bis wann ein Arbeitstag spätestens dauern kann.

Ergänzt wird dies durch moderne Arbeitsformen wie mobiles Arbeiten.

Teilzeit

Zu den flexiblen Arbeitszeitmodellen zählt ebenfalls die Teilzeitbeschäftigung. Hier ist grundsätzlich jede beliebige Teilzeitquote bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Müssen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörige betreut werden, kommt auch eine Teilzeitquote von weniger als 50 Prozent in Betracht. Für die Verteilung der Arbeitszeit über die Woche wird ein individuelles Arbeitszeitmodell verabredet.

Eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung ist die Sabbatregelung. Hierbei wechseln sich Arbeits- und Freistellungsphasen ab. Es sind Arbeitszeitmodelle möglich, bei denen die Freistellung bis zu drei Monate zusammengefasst wird. Liegt die Freistellung am Ende einer Teilzeitbeschäftigung, kann die Freistellungsphase sogar bis zu einem Jahr betragen. Während der gesamten Dauer dieses Teilzeitmodells wird ein entsprechend der Teilzeitquote gekürztes Gehalt gezahlt. In der Arbeitsphase wird für die Freistellungsphase vor- bzw. nachgearbeitet.

Langzeitkonten

Langzeitkonten bieten den Beschäftigten Flexibilität, in einer Lebensphase mehr zu arbeiten und in einer anderen Phase eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sei es um Betreuungsaufgaben besser gerecht zu werden oder sich persönlich weiter zu entwickeln. Auf Langzeitkonten können auf folgenden Weise Guthaben aufgebaut werden:

  • Stunden, die durch eine freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu drei Stunden bei erhöhtem Arbeitsanfall geleistet werden und / oder
  • Ansprüche auf Dienstbefreiung in Höhe von bis zu 40 Stunden Mehrarbeit pro Jahr.

Eine Entnahme des angesparten Zeitguthabens erfolgt durch Freistellung, die

  • für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten oder
  • durch Verkürzung der Wochenarbeitszeit möglich ist.

Die Freistellung vom Dienst für diesen Zeitraum erfolgt unter Fortzahlung der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht.

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