Personal­vertretung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Die Personal­vertretungen nehmen die Interessen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber der Behörden­leitung wahr.

Ähnlich wie in der Privatwirtschaft haben auch die Beschäftigen des öffentlichen Dienstes einen Anspruch darauf, dass ihre Interessen bei grundlegenden Entscheidungen berücksichtigt werden.

Wahl der Personal­vertretung

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Personalvertretungen gebildet. Die Länder haben eigene Personalvertretungsgesetze.

Die Personalvertretungen werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt und vertreten deren kollektive Interessen gegenüber der Dienststellenleitung.

Zusammen­arbeit mit der Dienst­stelle

Die Dienststellenleitungen und die Personalvertretung sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies stellt das Grundprinzip des Personalvertretungsrechts dar.

Dienststellenleitung und Personalvertretung sollen nicht gegeneinander, sondern miteinander zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.

Aufbau der Personal­vertretung

Der Aufbau der Personalvertretung orientiert sich am Organisationsaufbau der Verwaltung. Daher werden in mehrstufigen Verwaltungen zusätzlich zu den Personalräten der einzelnen Dienststellen Stufenvertretungen (Bezirkspersonalräte, Hauptpersonalräte) gebildet. Diese vertreten die Interessen der Beschäftigten in den gemeinsamen Angelegenheiten aller zu- und untergeordneten Dienststellen.

Die Mitgliederzahl der Personalvertretungen richtet sich nach der Größe der Dienststellen. Im Anwendungsbereich des BPersVG beträgt die Höchstzahl der Mitglieder 31.

Die Mitglieder der Personalvertretungen üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

Beteiligungs­pflichten

Beabsichtigt die Dienststelle eine personalratspflichtige Maßnahme, beteiligt sie den bei der Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat.

Der Bezirks- oder der Hauptpersonalrat werden eingeschaltet, wenn Angelegenheiten des jeweiligen nachgeordneten oder gesamten Geschäftsbereichs zu entscheiden sind.

Daneben werden die Stufenvertretungen beteiligt, wenn auf der nachgeordneten Ebene keine Einigung erzielt und die Angelegenheit daher der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird.

Rechte der Personal­vertretung

Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sind je nach Sachverhalt unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs-, Unterrichtungs-, Beratungs- und Initiativrechte.

Mitbestimmung

Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen (z. B. Einstellung, Versetzung, Beförderung, Höhergruppierung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Beurteilungsrichtlinien, Gestaltung der Arbeitsplätze), können nur mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen werden.

Kommt in der Dienststelle eine Einigung nicht zustande, kann die übergeordnete Dienststelle und letztlich die oberste Dienstbehörde angerufen werden, die jeweils die dort bestehende Stufenvertretung (Bezirks­personalrat, Haupt­personalrat) beteiligt. Lässt sich auch hier keine Einigung erreichen, entscheidet eine paritätisch besetzte Einigungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitz, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Deren Beschluss hat allerdings nur empfehlenden Charakter, wenn er in die parlamentarische Verantwortung der Verwaltungsspitze eingreifen würde.

Mitwirkung

Wirkt die Personalvertretung an Entscheidungen lediglich mit (z. B. bei Zusammenlegung von Dienststellen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ordentlicher Kündigung), ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr rechtzeitig und eingehend zu erörtern.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Angelegenheit wie bei der Mitbestimmung bis zur obersten Dienstbehörde vorgetragen werden. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat dann endgültig.

Weitere Beteiligungsrechte

Schwächere Beteiligungsrechte sind die Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte. Den im Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren vorgesehenen Instanzenzug gibt es hierbei nicht.

Anzuhören ist die Personalvertretung zum Beispiel bei:

  • grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
  • Weiterleitung von Personalanforderungen
  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • beratender Teilnahme an Prüfungen
  • außerordentlichen Kündigungen

Die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen hat jedoch für deren Wirksamkeit entscheidende Bedeutung. Unterbleibt sie, ist die Kündigung unwirksam.

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