Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonym und ohne den Einsatz von Cookies erfassen. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie Besucher unsere Website nutzen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung
Der Bund bietet seinen Beschäftigten die Möglichkeit, bei den Vereinten Nationen, an Gerichtshöfen, in Friedensmissionen und internationalen Organisationen oder EU-Institutionen zu arbeiten.
Quelle: artjazz / shutterstock.com
Internationale Organisationen und Einrichtungen werden bei der Bewältigung von internationalen Krisen und der Fortentwicklung globaler Themen immer bedeutender.
Deutschland ist Mitglied in rund 120 internationalen Organisationen. Rund 8.000 Deutsche arbeiten im vergleichbaren höheren Dienst in europäischen Institutionen und internationalen Organisationen.
Das BMI ist verantwortlich für die nationalen Rahmenbedingungen einer Entsendung oder Zuweisung zu der jeweiligen internationalen Organisation. Darüber hinaus ist das BMI zuständig für das internationale Dienstrecht und befasst sich in internationalen Gremien mit den Beschäftigungsbedingungen internationaler Organisationen.
Was bedeutet "Entsendung"?
Eine Entsendung durch deutsche Dienststellen kommt dann in Frage, wenn Beschäftigte im deutschen öffentlichen Dienst bei einer internationalen Organisation als Beschäftigte dieser internationalen Organisation arbeiten. Entsandt im Sinne der Entsendungs-Richtlinie sind Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte) des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten, die mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde vorübergehend Aufgaben wahrnehmen in:
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (z.B. bei den Vereinten Nationen)
der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
der Entwicklungszusammenarbeit
Stammpersonal bei internationalen Organisationen
Die EU beschäftigt ihr Personal vorrangig als Beamte oder auch als Zeit- oder Vertrags-bedienstete. Die große Mehrzahl der anderen internationalen Organisationen beschäftigt ihre Mitarbeiter auf arbeitsvertraglicher Grundlage.
Sofern deutsche Beschäftigte vorher im deutschen öffentlichen Dienst gearbeitet haben, können sie im Wege des Sonderurlaubs zu der jeweiligen internationalen Organisation entsandt werden.
Zugewiesene Beschäftigte ("seconded staff")
Neben dem "Stammpersonal" (staff member, official) beschäftigt eine internationale Organisation häufig auch zugewiesenes Personal (seconded staff), so insbesondere die EU-Kommission.
Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit der internationalen Organisation, sondern werden ihr von einzelnen Mitgliedstaaten lediglich für einen befristeten Zeitraum zur Unterstützung zugewiesen. Das mit ihren Heimatstaaten bestehende Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Gehaltszahlungen) bleibt unverändert. Darüber hinaus erhalten sie in der Regel noch Tagessätze oder ähnliches von der internationalen Organisation.
Was ist "secondment" zu einer internationalen Organisation?
Beamte können unter Beibehaltung ihrer Rechtsstellung als nationale Beamte zur Arbeit an eine internationale Organisation zugewiesen werden (vgl. § 29 BBG). Anders als bei der Entsendung sind sie in diesem Fall nicht Beschäftigte der internationalen Organisation, sondern bleiben Beschäftigte der zuweisenden Stelle. Von internationalen Organisationen , z.B. der EU, werden "zugewiesene" Experten oft als "abgeordnete" Experten bezeichnet ("seconded national experts").
Als einer der größten Arbeitgeber Deutschlands ist der Bund auch für Auszubildende und Praktikanten sehr attraktiv. Und auch für sie gibt es besondere Regelungen.
Den demografischen Wandel spüren auch die öffentlichen Arbeitgeber. Um die Fachkräftebasis in den Verwaltungen zu sichern, reagiert der Bund mit Zielen und konkreten …
Eine ganzheitliche Strategie für sichere und gesunde Beschäftigungsbedingungen sichert die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Die Beschäftigten bei der Arbeit vor typischen Gefahren zu schützen und für ihre Sicherheit Sorge zu tragen, liegt in der Verantwortung des Dienstherrn.