Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Die Beschäftigten bei der Arbeit vor typischen Gefahren zu schützen und für ihre Sicherheit Sorge zu tragen, liegt in der Verantwortung des Dienstherrn.

Das Ziel von Arbeitsschutz und Unfallverhütung muss sein, die Beschäftigten bestmöglich vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen zu schützen. Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sollen beständig verbessert werden.

Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Unfallverhütung verbleibt beim Leiter oder der Leiterin der jeweiligen Behörde oder des jeweiligen Betriebes.

Erster Ansprechpartner zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ist neben dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die oder der Beauftragte für den Arbeitsschutz.

Arbeitsschutz und Unfallverhütung haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Überwachungssysteme. In Deutschland ist der Arbeitsschutz den staatlichen Behörden übertragen, während die Unfallverhütung Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist ("duales System").

Arbeitsschutz

Die Grundlage für den Arbeitsschutz bilden das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz sowie die darauf basierenden Rechtsvorschriften. Sie sind wesentlich vom Recht der Europäischen Union geprägt. Arbeitsschutzbehörden sind staatliche Stellen, die in den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Basis der gesetzlichen Vorschriften überwachen. Die Zentralstelle für Arbeitsschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde für Bundeseinrichtungen, im Übrigen ist die Überwachung des Arbeitsschutzes Sache der Länder.

Unfallverhütung

Die Unfallverhütung beruht in der Praxis auf eigenständigen Unfallverhütungsvorschriften, die von den Unfallversicherungsträgern erlassen werden. Dazu gehören die Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) sowie die Unfallkassen der Länder.

Sie beraten und überwachen gleichzeitig die Einhaltung dieser Vorschriften. Die Regelungen für die Unfallverhütung im gesamten Bundesdienst erlässt das BMI durch allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern und für Heimat - Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Bundesdienst

Für die Überwachung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ist in Bundeseinrichtungen die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig. Die UVB handelt in ihrem Auftrag.

Die Zentralstelle für Arbeitsschutz besteht seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im August 1996. Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat D6 des BMI wahrgenommen. Dessen Leiter, Herr Dr. Michael Baum, ist zugleich der Leiter der Zentralstelle.

Anschrift

Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern und für Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin

Für weitergehende Fragen steht die UVB zur Verfügung:

Unfallversicherung Bund und Bahn
Weserstraße 47
26382 Wilhelmshaven
Telefon: 04421 407- 4007

Fragen des Arbeitsschutzes außerhalb der Bundesverwaltung oder zu Unternehmen außerhalb der Zuständigkeit der UVB richten Sie bitte an die zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde oder das Gewerbeaufsichtsamt im jeweiligen Land.

Geltende Regelungen

Grundlegende Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sind:

Für die Unmittelbare Bundesverwaltung gelten die:

Für den Geschäftsbereich des BMI und des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wurden Verordnungen über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes erlassen:

Informationsangebote

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsschutz und Unfallverhütung finden Sie auf der Website

Stand: 23.06.2023

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