Verwaltungs­verfahrens­gesetz

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Moderne Verwaltung

Das Verwaltungs­verfahrens­gesetz (VwVfG) wird auch als "Grundgesetz der Verwaltung" bezeichnet. Es ist die zentrale Verfahrensordnung für die Behörden des Bundes im Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt alles, was die Verwaltung tut und wie sie es tun darf. Es enthält allgemeine Verfahrensgrundsätze, die für alle Behörden gelten.

Die Zusammenfassung von Verfahrensgrundsätzen in einem Gesetz dient der Rechtsvereinheitlichung und der Normensparsamkeit. So wird vermieden, dass Gleiches in unterschiedlichen Fachgesetzen immer wieder geregelt wird und dabei möglicherweise durch unbeabsichtigte Abweichungen Unklarheiten entstehen.

Darüber hinaus unterstreicht eine zentrale Verfahrensordnung die Bedeutung eines rechtsstaatlichen Verfahrens von Behörden für Bürger und Unternehmen.

Verfahrensgrundsätze

Die Verfahrensgrundsätze bilden den Kern des VwVfG. Als Verwaltungsverfahren bezeichnet man die Tätigkeiten einer Behörde, die erforderlich sind, um einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen (§ 9 VwVfG).

Die Verfahrensgrundsätze sind in §§ 9 bis 30 VwVfG geregelt. Grundsätzlich hat jede Behörde ein weitgehendes Ermessen bei der Gestaltung des Verfahrens. Dieses Verfahrensermessen ist Voraussetzung für einen zweckmäßigen und effizienten Vollzug der besonderen Verwaltungsgesetze (Fachrecht, zum Beispiel Baurecht) durch die Behörden.

Zügiges und effizientes Verfahren

Im Interesse der Beteiligten ist das Verfahren effizient, zügig und in der Regel formlos durchzuführen (§§ 10, 71a ff. VwVfG). Die eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen sollen möglichst sparsam und effizient eingesetzt werden. Die Beteiligten des Verfahrens sollen schnell Rechtssicherheit und -klarheit erhalten. Viele Verwaltungsverfahren werden inzwischen auch schon elektronisch abgewickelt.

Faires Verfahren

Diese Grundsätze garantieren ein faires Verfahren:

  • Beratungs- und Auskunftspflicht der Behörde (§ 25 VwVfG)
  • Pflicht zur Anhörung der Beteiligten bei belastenden Entscheidungen (§ 28 VwVfG)
  • Akteneinsichtsrecht der Beteiligten (§ 29 VwVfG)
  • Recht, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§§ 14 ff. VwVfG)
  • Ausschluss von Personen vom Verfahren, die bei der Mitwirkung befangen sind (§§ 20, 21 VwVfG)
  • Schutz ihrer Geheimnisse und Daten der Beteiligten (§ 30 VwVfG)
  • grundsätzliche Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (§ 39 VwVfG)

Handlungs­formen

Der Verwaltung stehen zahlreiche Handlungsformen zur Verfügung.
Im VwVfG geregelt sind der Verwaltungsakts und der öffentlich-rechtliche Vertrag.

Verwaltungs­akt

Der Verwaltungsakt (VA) ist eine ebenso häufige wie typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Mit dem Verwaltungsakt trifft die Behörde eine einseitige, konkrete, nach außen wirkende Entscheidung oder Regelung. Sie gilt für einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Erfasst werden auch solche Regelungen, die zwar einen abstrakten Sachverhalt betreffen, sich aber an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten. Gleiches gilt für Regelungen, die einen konkreten Sachverhalt, aber einen unbestimmten Personenkreis betreffen (Allgemeinverfügung).

Typische Verwaltungsakte sind zum Beispiel Baugenehmigung, Gewerbeuntersagung, Anwohnerparkerlaubnis, Kfz-Zulassung oder Planfeststellungsbeschluss. Verwaltungsakte können schriftlich, mündlich, elektronisch oder auf andere Weise - etwa auch durch Zeichen - erlassen werden.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Als zweite Handlungsform ist der öffentlich-rechtliche Vertrag in §§ 54 ff. VwVfG geregelt. Zwar ist der Verwaltungsakt ein optimales Instrument, um viele Verwaltungsaufgaben rechtmäßig und sachrichtig zu erledigen. Manche Aufgaben lassen sich aber besser kooperativ mit der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags erfüllen.

Verwaltungs­verfahrens­gesetze in Bund und Ländern

Bund und Länder haben jeweils eigene, aber weitestgehend gleichlautende Verwaltungsverfahrensgesetze. Sie werden in einem gemeinsamen Prozess von Bund und Ländern fortentwickelt. Dadurch wird vermieden, dass sich Bürger und Unternehmen beim Kontakt mit verschiedenen Behörden des Bundes und der Länder mit unterschiedlichen Regeln auseinandersetzen müssen.

Das VwVfG gilt unmittelbar nur für die Behörden des Bundes. Soweit Landesgesetze ausgeführt werden, haben die Länder eine eigene Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahrensrecht. Für die Finanz- und Sozialverwaltung gelten eigene Verfahrensordnungen, die zum Teil ähnliche Regelungen enthalten.

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