Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht bildet (neben dem Verfassungsrecht) einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts. Als öffentliches Recht wird der Teil der Rechtsordnung bezeichnet, der sich mit dem Verhältnis zwischen sogenannten Trägern öffentlicher Gewalt und sogenannten Privat­rechts­subjekten befasst. Damit sind auf der einen Seite Staat und Kommunen und auf der anderen Seite vor allem Bürger und Unternehmen gemeint. Aber auch das Verhältnis der staatlichen Stellen untereinander ist Teil des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht umfasst alle Rechtsnormen, die für die Verwaltungs­tätigkeit, das Verwaltungs­verfahren sowie die Verwaltungs­organisation gelten.
Es wird unterteilt in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die allgemeinen Rechtsinstitute und Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten. Dazu gehören das Verwaltungs­verfahrens­recht, das Verwaltungs­vollstreckungs­recht, das Verwaltungs­zustellungs­recht und das Gebühren­recht. Das besondere Verfahrens­recht enthält dagegen Regeln, die für spezielle Verwaltungs­bereiche zugeschnitten sind und nur für diese gelten. Beispiele für besonderes Verwaltungsrecht sind Ausländer- und Asylrecht, Polizeirecht, Beamtenrecht, Baurecht und Gewerberecht.

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