Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Moderne Verwaltung

Die Vertreterin des Bundes­interesses beim Bundes­verwaltungsgericht (VBI) vertritt als Organ der Rechts­pflege das öffentliche Interesse des Bundes in Verfahren vor dem Bundes­verwaltungs­gericht (BVerwG).

Die Vertreterin des Bundesinteresses vertritt das öffentliche Interesse des Bundes (Bundes­interesse). Dieses versteht sich in einem übergreifenden, unparteiischen Sinne. Gemeint sind die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes. Diese schließen die Belange der Länder und Kommunen ebenso ein wie die Rechte des einzelnen Bürgers.

Gesetzliche Grundlagen

Die VBI ist beim Bundesverwaltungsgericht bestellt, wodurch seine Stellung als Organ der Rechtspflege hervorgehoben ist. Seine gesetzliche Grundlage findet der VBI in § 35 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die VBI ist die Nachfolgeeinrichtung des Oberbundesanwalts (OBA), der zum 1. Januar 2002 aufgelöst wurde (Artikel 14 DiszNOG 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1509).

Sie unterliegt nur den Weisungen der Bundesregierung, das heißt des Kabinetts, (§ 35 VwGO). Die VBI ist im Bundesministerium des Innern angesiedelt, das auch die Dienstaufsicht führt. Es gilt die "Dienstanweisung für die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht" in der Fassung vom 31. Januar 2002 (GMBl. S. 132).

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