Personenstandsrecht
Artikel Moderne Verwaltung
Der "Personenstand" ist die familienrechtliche Stellung eines Menschen innerhalb der Rechtsordnung. Er umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie alle damit in Verbindung stehenden familien- und namensrechtlichen Tatsachen.
Die Dokumentation der familienrechtlichen Verhältnisse erfolgt nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes ausschließlich durch Standesbeamtinnen und Standesbeamte. Sie beurkunden die Personenstandsfälle in den bei den Standesämtern geführten Personenstandsregistern: Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister und Sterberegister.
Personenstandsfälle
Personenstandsfälle sind:
- Eheschließungen
- Begründungen von Lebenspartnerschaften
- Geburten
- Sterbefälle
Da der Personenstand auch weitere familien- und namensrechtliche Tatsachen umfasst, werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personenstandsregistern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, die Adoption, die Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todes-erklärung sein. Die Personenstandsregister werden (heutzutage) elektronisch geführt und dauerhaft aufbewahrt.
Eheschließung
Eine beabsichtigte Eheschließung ist bei dem Standesamt am Wohnsitz einer der Eheschließenden anzumelden. Bei der Anmeldung haben die Eheschließenden ihren Personenstand nachzuweisen. Welche Urkunden dafür im Einzelfall vorzulegen sind, sollte immer bei dem Standesamt erfragt werden, bei dem die Eheschließung angemeldet werden soll.
Das Standesamt prüft die Ehevoraussetzungen und legt den gewünschten Eheschließungstermin fest. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, werden die Anmeldeunterlagen an das Eheschließungsstandesamt weitergeleitet.
Die Eheschließung wird von dem Standesbeamten zunächst in einer Niederschrift und sodann im Eheregister beurkundet. Aus dem Eheregister stellt das Standesamt Eheurkunden aus, mit der die Eheschließung bewiesen werden kann. Ändern sich später die personenstandsrechtlichen Daten der Ehepartner, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Scheidung der Ehe, wird der Eheeintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt und es werden neue Eheurkunden ausgestellt.
Geburt
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, innerhalb einer Woche angezeigt werden.
Das Standesamt beurkundet die Geburt im Geburtenregister. Mit den Daten aus dem Geburtenregister stellt das Standesamt die Geburtsurkunde für das Kind aus. Ändern sich später die personenstandsrechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensänderung der Eltern, wird der Geburtseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt und es wird eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
Sterbefall
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Die Anzeigepflicht ob-liegt den Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder jeder anderen Person, die bei dem Sterbefall anwesend war oder davon aus eigenem Wissen Kenntnis hat. Das Standesamt beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und erteilt daraus Sterbeurkunden.
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch zwei Partner gleichen Geschlechts ist ab dem 1. Oktober 2017 in Deutschland nicht mehr möglich.
Deutsche im Ausland
Personenstandsfälle von Deutschen, die sich im Ausland ereignet haben, können in Deutschland auf Antrag erneut beurkundet werden. Hierfür ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich die im Ausland geborene oder verstorbene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder zuletzt hatte.
Gleiches gilt für Ehen oder Lebenspartnerschaften, die Deutsche im Ausland geschlossen oder begründet haben.
Familienrechtliche Erklärungen
Die Standesämter beurkunden auch Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten und Lebens-partnern oder zur Namensführung von Kindern sowie zur Namenswahl und Namensangleichung von Personen, die deutschem Namensrecht unterliegen, ihren Namen aber im Ausland erworben haben.
Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft können ebenfalls beim Standesamt beurkundet werden.