Namens­recht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Moderne Verwaltung

Das Namensrecht in Deutschland ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Änderungen des Vor- oder Familiennamens sind deshalb nur eingeschränkt möglich.

Als Namenänderung ist sowohl der Austausch des bestehenden Namens durch einen neuen Namen als auch die Veränderung des bisherigen Namens im Lautbestand oder in der Schreibweise zu verstehen.

Familien­rechtliche Namens­änderung

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer familienrechtlicher Vorschriften. Danach kommt eine Namensänderung vor allem bei einer familienrechtlichen Statusänderung in Betracht. Dies ist etwa der Fall bei:

  • Eheschließung
  • Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Scheidung
  • Adoption
  • Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

Für diese Namensänderungen werden in der Regel namensrechtliche Erklärungen der Betroffenen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in der Regel die Standesämter, entgegengenommen. Diese werden in den Personenstandsregistern dokumentiert. Für den Erlass der Vorschriften zum Familiennamensrecht ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig.

Öffentlich-rechtliche Namens­änderung

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Diese Möglichkeit ist die Ausnahme und dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen.

Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Antragsteller nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Die Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Zuständigkeit der Namens­änderungs­behörden ist in den Bundes­ländern unterschiedlich geregelt. Betroffene sollten sich zunächst bei der Gemeinde- oder Stadt­verwaltung am Wohnort erkundigen.

Verwandte Themen

  • Verwaltungs­verfahrensgesetz

    Das Verwaltungs­verfahrens­gesetz (VwVfG) wird auch als "Grundgesetz der Verwaltung" bezeichnet. Es ist die zentrale Verfahrensordnung für die Behörden des Bundes im Bereich …

  • Gebührenrecht des Bundes

    Das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hat das gesamte Verwaltungsgebührenrecht grundlegend modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht. Die …

  • Verwaltungs­vollstreckungsrecht

    Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) dient der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch die Bundesverwaltung. Davon abzugrenzen ist die Vollstreckung durch …

  • Verwaltungs­zustellungsrecht

    Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) regelt die Form und das Verfahren der Zustellung von Dokumenten im Bereich der Bundesverwaltung und der Landesfinanzbehörden.

  • Personenstands­recht

    Der "Personenstand" ist die familienrechtliche Stellung eines Menschen innerhalb der Rechts­ordnung. Er umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer …

  • Meldewesen

    Das Meldewesen umfasst die Pflicht der Bürger, die eine Wohnung haben, sich bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde anzumelden.

  • Vertreter des Bundesinteresses

    Die Vertreterin des Bundes­interesses beim Bundes­verwaltungsgericht (VBI) vertritt als Organ der Rechts­pflege das öffentliche Interesse des Bundes in Verfahren vor dem …