Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Moderne Verwaltung

Die Gemeinsame Geschäftsordnung regelt den Aufbau und die Arbeit der Bundesministerien.

Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) regelt, wie die Bundesministerien aufgebaut sein sollen. Zudem gibt sie vor, wie die Bundesministerien beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander und mit Anderen zusammen­arbeiten sollen.

Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) trat am 01. September 2000 in Kraft, die letzte Änderung erfolgte durch Beschluss der Bundesregierung am 11. Dezember 2019.

Grundsätze für die Organisation

Die Regelungen der GGO geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die Bundesministerien sich selbst organisieren können. Sie bestimmt jedoch auch, dass gleichartige Aufgaben von einem Bundes­ministerium zentral wahrgenommen werden sollen. Zudem sollen die Ministerien nach außen geschlossen auftreten.

Die GGO enthält gemeinsame Grund­sätze für alle Bundes­ministerien, welche Aufgaben auf der Ebene eines Ministeriums wahrgenommen werden sollen. Diese Aufgaben dienen der Unter­stützung der Regierung. Andere Aufgaben sollen die Behörden im Geschäfts­bereich des jeweiligen Ministeriums erfüllen.

Regeln der Zusammenarbeit

Die Aufgaben in den Ministerien sind vielschichtig. Selten ist eine Aufgabe nur für einen einzelnen Bereich von Bedeutung. Wichtig ist, dass diejenigen, die in erster Linie zuständig sind, alle beteiligen, die von der Sache fachlich betroffen sind. Sie werden als Federführer bezeichnet.

Die GGO verpflichtet daher zur Beteiligung und – falls eine andere Arbeitseinheit besonders betroffen ist – zur Mitzeichnung. Diese Formen der Zusammenarbeit schreibt die GGO sowohl innerhalb eines Ministeriums als auch zwischen verschiedenen Ministerien vor.

Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Für verschiedene Bereiche gibt es Beauftragte und Koordinatoren der Bundes­regierung. Die Ressorts müssen diese immer beteiligen, damit sie ihre Belange einbringen können. Die Beauftragten müssen ihrerseits die Ressorts informieren.

Weitere Abschnitte der GGO befassen sich mit der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundes­tag, dem Bundesrat, Ländern und der Europäischen Union.

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