Arbeitsmigration

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Migration

Deutschland hat einen großen Bedarf an qualifizierten Fachkräften. Wir gehören zu den Ländern mit den geringsten Beschränkungen für die Einwanderung von Fachkräften und Hochqualifizierten. Den Rechtsrahmen setzen im Wesentlichen das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung. Sie eröffnen eine Vielzahl von Möglichkeiten und Perspektiven. Damit setzt Deutschland ein klares Signal, dass ausländische Fachkräfte bei uns willkommen und geschätzt sind.

Zuwanderung von Fachkräften

Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Wurde der Ausbildungsabschluss im Ausland erworben, muss eine Anerkennung der in Deutschland zuständigen Stelle vorliegen. Ein ausländischer Hochschulabschluss muss mit dem deutschen vergleichbar sein.

Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung

Qualifizierte Fachkräfte in Ausbildungsberufen können eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten. Mit diesem Aufenthaltstitel können sie in allen Berufen arbeiten, für die sie ihre Qualifikation befähigt.

Neben einem Arbeitsvertrag ist erforderlich, dass die Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Ausbildung festgestellt wird und das Gehalt dem eines deutschen Arbeitnehmers entspricht. Eine feste Gehaltgrenze gibt es nicht. Auch eine Vorrangprüfung erfolgt nicht.

Auch Ausländerinnen und Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolviert haben, können nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung eine Arbeit in Deutschland aufnehmen, zu der sie die erworbene Qualifikation befähigt.

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Blaue Karte EU

Muster der Blauen Karte EU Muster der Blauen Karte EU (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BMI Muster der Blauen Karte EU

Als zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte ermöglicht die 'Blaue Karte EU' den einfachen Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten möchten. Auf eine Vorrangprüfung wird verzichtet.

Erforderlich ist lediglich zweierlei:

  • Der oder die Antragstellende muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, das mit einem deutschen Hochschulstudium vergleichbar ist.
  • Er oder sie muss mindestens 58.400 Euro brutto (Stand 2023) verdienen.

In sogenannten Mangelberufen, in denen es in Deutschland eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, liegt die Gehaltsuntergrenze bei lediglich 45.552 Euro (Stand 2023). Dies gilt beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte und Ingenieursberufe. Die Arbeitsbedingungen (wie zum Beispiel Arbeitszeit und Gehalt) müssen denen eines deutschen Arbeitnehmers entsprechen. Das prüft die Bundesagentur für Arbeit.

Die 'Blaue Karte EU‘ bietet Privilegien für Zuwandererinnen und Zuwanderer und ihre Familien. So können potentielle Bewerberinnen und Bewerber ihre Zukunft in Deutschland durch ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht langfristig planen: Nach einem 33-monatigen Aufenthalt können sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, beim Nachweis guter Deutschkenntnisse sogar schon nach 21 Monaten.

Arbeitsmigration nach aufenthaltsrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union

Um die aufenthaltsrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration umzusetzen, wurden Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (intra-corporate-transferees - "ICTs"), Studierende, Forscherinnen und Forscher, Freiwillige, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer eingeführt.  Neue Aufenthaltstitel wurden mit der ICT-Karte und der Mobiler-ICT-Karte geschaffen. ICTs, Studierende und Forscherinnen und Forscher haben die Möglichkeit zur innereuropäischen Mobilität.

Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen

Das duale Ausbildungssystem in Deutschland weist Besonderheiten auf und setzt hohe Standards, die nur in sehr wenigen Ländern vergleichbar existieren. Deshalb besteht die Möglichkeit, sich zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland aufzuhalten. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle in Deutschland, in dem die Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden. Erforderlich für den Aufenthalt sind in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2).

Ein Ingenieur zeigt einem Kollegen etwas Ein Ingenieur zeigt einem Kollegen etwas (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: TomWerner/GettyImages

Erleichterter Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten

IT-Spezialistinnen und -spezialisten können bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung unabhängig von einem formalen Abschluss einreisen. Voraussetzung ist, dass sie ihre Qualifikation durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und in der Regel über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Mindestgehaltsgrenze liegt bei 52.560 Euro brutto (Stand 2023).

Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräfte aus Drittstaaten

Das Visum zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht es interessierten Fachkräften aus Drittstaaten, für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Vor Ort können sie dann eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit finden.

Voraussetzung ist, dass sie einen Hochschulabschluss vorweisen, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Wird innerhalb der sechs Monate ein Arbeitgeber gefunden, kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis oder 'Blaue Karte EU‘ direkt in Deutschland beantragt werden.

Zur Arbeitsplatzsuche können auch Fachkräfte nach Deutschland kommen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und für die angestrebte Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind.

Das Visum zur Arbeitsplatzsuche soll besonders kleinen und mittelständischen Betrieben helfen, die ihre Arbeitskräftesuche hauptsächlich regional ausgerichtet haben.

Deutschland ist daran gelegen, Fachkräfte im Land zu halten: Ausländerinnen und Ausländer, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und sich bereits zur Erwerbstätigkeit oder wissenschaftlichen Tätigkeit in Deutschland aufhalten, können im Anschluss an diese Tätigkeit einen entsprechenden Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erhalten.

Absolventen deutscher Berufsausbildungen oder Hochschulen

Um ausländische Absolventinnen und Absolventen, die in Deutschland erfolgreich studiert haben, für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen, erhalten sie 18 Monate Zeit für die Arbeitsplatzsuche. In dieser Zeit dürfen sie jede Arbeit aufnehmen.

Auch Ausländerinnen und Ausländer, die eine Lehre oder eine andere qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, können weiterhin in Deutschland leben, um in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Sie haben ein Jahr Zeit, um sich einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Auch sie dürfen während dieser Arbeitsplatzsuche ihren Lebensunterhalt mit anderen Tätigkeiten bestreiten.

Beschleunigte Verfahren für Fachkräfte

Fachkräfte sollen schnell ihren Weg in die Betriebe finden. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren erlaubt es, das Verfahren auf Initiative des Arbeitgebers bei der zuständigen Ausländerbehörde mit absehbaren, planungssicheren Fristen aus dem Inland zu betreiben.

Langfristige Perspektiven für Fachkräfte

Menschen, die als Fachkräfte nach Deutschland kommen, sollen Teil der Gesellschaft werden und eine sichere Perspektive für ihre Zukunft in Deutschland haben. Deshalb können Fachkräfte mit einem ausländischen Abschluss, die vier Jahre in Deutschland beschäftigt waren, eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Wurde die Berufsausbildung oder das Studium in Deutschland absolviert, kann diese Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren der Beschäftigung erteilt werden.

Ein Pfleger hilft einem ältere, im Bett liegenden Mann beim Trinken Ein Pfleger hilft einem ältere, im Bett liegenden Mann beim Trinken (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Maskot/GettyImages

Unternehmer und Selbständige

Menschen aus dem Ausland mit innovativen Ideen sollen Unternehmen in Deutschland gründen können und dazu beitragen, dass neue Arbeitsplätze entstehen. Erleichterte Bedingungen im Aufenthaltsrecht bieten Unternehmensgründerinnen und -gründern einen Anreiz für die Entscheidung, in Deutschland zu investieren. Sie geben auch den Bundesländern mehr Spielraum, um die Erfolgsaussichten für die verschiedensten Geschäftsmodelle zu prüfen und zu bewerten. Pauschale Forderungen nach Mindestinvestitionssummen und einer Mindestzahl zu schaffender Arbeitsplätze gibt es nicht. Auch Freiberuflerinnen und Freiberuflern kann unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht erteilt werden.

Zuwanderung zum Zweck der unqualifizierten oder geringqualifizierten Beschäftigung

Die Beschäftigung von Saisonkräften in der Landwirtschaft und in der Gastronomie (max. 6 Monate jährlich) steht unter dem Vorbehalt, dass eine Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Herkunftsstaates über das Verfahren und die Auswahl für die Saisonbeschäftigung besteht. Aktuell besteht eine solche Absprache mit Georgien, die sich jedoch auf den landwirtschaftlichen Bereich und einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen beschränkt.

Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, der Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien besteht ein erleichterter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt: Sie können die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu jeder Beschäftigung unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation erhalten (Westbalkan-Regelung). Voraussetzungen sind:

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot,
  • dass keine bevorrechtigten inländischen Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung),
  • dass die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer
  • und dass in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurden.

Notwendig ist die Einreise mit einem entsprechenden Visum.

Nachzug von Ehegatten und Kindern ausländischer Fachkräfte

Ausländische Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben, können von ihren Ehepartnerinnen und Ehepartner aus dem Ausland begleitet werden. Dafür müssen sie beabsichtigen, länger als ein Jahr in Deutschland zu bleiben. Dabei ist grundsätzlich ein Sprachnachweis erforderlich. Ausnahmen gelten im Wesentlichen zugunsten von Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Hochqualifizierten und Forscherinnen und Forschern sowie von Inhaberinnen und Inhabern der 'Blauen Karte EU‘, einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte und für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Angehörigen bestimmter Staaten (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan). Auch zugunsten von Ehepartnerinnen und Ehepartnern mit akademischer Bildung können Ausnahmen gemacht werden.

Wer nach erfolgtem Zuzug heiratet, kann die Ehepartnerin oder den Ehepartner in der Regel erst nach zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland nachholen. Ausnahmen gelten für Inhaber der 'Blauen Karte EU‘.

Kinder können ebenfalls mitziehen. Für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht zusammen mit ihren Eltern oder einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland verlegt haben, gelten differenzierte Regelungen (abhängig von Alter und Mitzug der Ehepartnerin oder des Ehepartners).

Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug besitzen, erhalten mit der Aufenthaltstitelerteilung sofort das vollständige und unbeschränkte Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Den Rechtsrahmen für die Einwanderung von Fachkräften und Hochqualifizierten nach Deutschland setzt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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