Rückkehr und Rückführungen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Migration

Nicht alle Menschen, die zu uns kommen, können auch in Deutschland bleiben. Wer nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder besonders schutzwürdig ist, muss unser Land wieder verlassen. Idealerweise erfolgt die Ausreise freiwillig. Ist dies nicht der Fall, so müssen die betroffenen Personen rückgeführt werden. Dies ist wie alle Aufgaben im Vollzug des Aufenthaltsrechts Ländersache, doch der Bund leistet in diesem Bereich Unterstützung.

Rückführungen

Rückführung bedeutet die erzwungene Rückkehr in das Herkunftsland, wenn die pflichtgemäße Ausreise in der gesetzten Frist nicht freiwillig erfolgt ist. Die Rückführung ist das letzte Mittel: Wer freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehrt, kann dabei verschiedene Unterstüzungsangebote wahrnehmen.

Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Ausreisepflicht noch konsequenter umzusetzen. Insbesondere Straftäter und Gefährder sollen verstärkt abgeschoben werden. Weiterhin wird der Bund die Länder bei Rückführungen verstärkt unterstützen.

Kommt ein Ausländer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach, wird diese Verpflichtung mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs, der Abschiebung, durchgesetzt. Die Ausreisepflicht kann dabei auf verschiedenen Gründen wie zum Beispiel einer Ausweisungsverfügung, dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis oder der unerlaubten Einreise ohne Aufenthaltstitel beruhen.

Zur Sicherung einer Abschiebung kann auf richterliche Anordnung hin Abschiebungshaft verhängt werden. Die Abschiebungshaft ist dabei immer die ultima ratio, ein Richter darf diese nur dann anordnen, wenn die Abschiebung ohne die Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Rahmenbedingungen und Akteure der Rückkehrpolitik

Die rechtlichen Bestimmungen zu Fragen der Rückkehr finden sich überwiegend im Aufenthalts- und Asylgesetz. Viele dieser Regelungen gehen auf europarechtliche Vorgaben zurück.

An einer Aufenthaltsbeendigung sind trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den Ländern beteiligt. Dazu gehören insbesondere:

  • die Ausländerbehörden der Länder,
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
  • die Polizeibehörden in den Ländern und die Bundespolizei.

Insbesondere bei der Rückführung von Straftätern und Gefährdern arbeiten Bund und Länder in festen Institutionen wie dem Gemeinsamen Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und dem gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) in bewährter Weise zusammen.

GTAZ-Logo auf einem Bildschirm GTAZ-Logo auf einem Bildschirm (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Henning Schacht

Bei der freiwilligen Rückkehr sind neben den staatlichen Organen eine Reihe von nichtstaatlichen und ehrenamtlichen Handlungsträgern beteiligt. Ihr Engagement ist ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden Rückkehrpolitik.

Kooperation mit den Herkunftsländern

In vielen Fällen müssen Rückführungen ausgesetzt werden, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sind. Viele Ausreisepflichtige besitzen zum Beispiel keine Ausweispapiere. Die Behörden müssen in solchen Fällen zunächst die Staatsangehörigkeit klären und Passersatzpapiere beschaffen. Dabei sind sie auf die Kooperation mit den Herkunftsländern angewiesen. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist damit ein entscheidender Faktor, um ausreisepflichtige Personen zu identifizieren und die Ausstellung von Reisepapieren zu beschleunigen.

Die Bundesregierung strebt zudem eine verbesserte Rückkehrkooperation mit den Herkunftsländern an. Die Verhandlungen zu Rückkehrfragen werden innerhalb der Bundesregierung insbesondere zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vorbereitet.

Rücknahmeabkommen

Zur Verbesserung der Kooperation mit den Herkunftsstaaten und Optimierung der Rückübernahme von ausreisepflichtigen Menschen haben sich Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und wichtigen Herkunftsstaaten bilaterale Vereinbarungen mit prioritären Herkunftsländern als hilfreich und praktikabel erwiesen. Die in den letzten Jahren geschlossenen bilateralen Rücknahmeabkommen Deutschlands enthalten in der Regel die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Verpflichtung zur Übernahme und Durchbeförderung von ausreisepflichtigen Personen, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartner sind (Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen). Damit entsprechen diese Abkommen den aktuellen EU-Standards. 

Migrationsabkommen

Mit den Migrationsabkommen setzt die Bundesregierung auf ein komplexeres Instrument. Dies geschieht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Deutschland zum einen dazu beitragen will, die Fluchtursachen in den Herkunftsländern zu bekämpfen, und zum anderen als Einwanderungsland auf Arbeitsmigration angewiesen ist. Das Ziel ist es, irreguläre Migration deutlich zu reduzieren und reguläre Migration gleichzeitig zu ermöglichen.

Migrationsabkommen sind praxistaugliche und partnerschaftliche Vereinbarungen mit wesentlichen Herkunftsländern unter Beachtung menschenrechtlicher Standards. Diese Vereinbarungen sollen ein Gesamtkonzept umfassen wie etwa den Ausbau von wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Technologie-Transfer, Visa-Erleichterungen, Qualifizierungsmaßnahmen für den deutschen Arbeitsmarkt, Jobbörsen und im Gegenzug die Zusammenarbeit bei der Rückkehr ausreisepflichtiger Menschen. Der Abschluss möglicher Abkommen wird nicht von finanzieller Unterstützung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit abhängig gemacht.

Ein erstes Abkommen dieser Art wurde bereits mit Indien geschlossen. Zur Gestaltung weiterer Migrationsabkommen hat die Bundesregierung mit Joachim Stamp einen Sonderbevollmächtigten eingesetzt.

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