Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit)
Artikel Migration
Unionsbürger - also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) - dürfen sich innerhalb der EU frei bewegen. Sie dürfen in jeden Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten.
Einreise und Aufenthalt
Jeder Unionsbürger hat das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU, des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz einzureisen.
Unionsbürger haben auch das Recht, sich nahezu ohne Beschränkungen und ohne besondere Erlaubnis in den anderen Staaten aufzuhalten und dort erwerbstätig zu sein. Sie werden dabei in fast jeder Hinsicht den Staatsangehörigen des anderen Staates rechtlich gleichgestellt. Dieses Recht bezeichnet man als Freizügigkeit. Unionsbürger müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, um ihr Freizügigkeitsrecht nachzuweisen.
Eine Frau geht durch die EasyPass-Kontrolle am Flughafen (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BPol
Das Recht auf Freizügigkeit besteht nur dann nicht, wenn sie sich länger als drei Monate und kürzer als fünf Jahre in einem anderen Staat aufhalten, dort nicht erwerbstätig sind, auch keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit haben und zudem nicht in der Lage sind, sich und ihre Familienangehörigen zu unterhalten.
Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger also, umgekehrt ausgedrückt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen des Aufenthalts im anderen Staat erfüllt ist:
- Sie sind dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig, oder
- Sie suchen dort Arbeit – nach sechs Monaten müssen sie aber nachweisen, dass Aussicht darauf besteht, dass sie eine Arbeitsstelle auch finden, oder
- Sie sind nicht erwerbstätig, sowie Studierende oder Auszubildende, verfügen jedoch über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz, oder
- Sie halten sich bereits seit fünf Jahren im anderen Staat auf – dann sind sie Daueraufenthaltsberechtigte und brauchen weitere Voraussetzungen nicht mehr zu erfüllen.
Der Verlust des Freizügigkeitsrechtskann im Einzelfall festgestellt werden, wenn sich durch eine oder mehrere Straftaten von einigem Gewicht zeigt, dass der weitere Aufenthalt auch künftig eine Gefahr darstellt.
Keine Erlaubnis und keine deutschen Dokumente zum Nachweis erforderlich
Unionsbürger und EWR-Bürger brauchen bei einem Umzug nach Deutschland keine besonderen Formalitäten zu erfüllen. Sie melden sich, wie auch alle Deutschen, beim Bezug einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde am Wohnort an. Sie erhalten keine Aufenthaltserlaubnis oder besonderen Ausweise. Arbeitgeber müssen sich keine Arbeitserlaubnis zeigen lassen. Der Personalausweis oder Pass genügt, um nachzuweisen, dass man auch in Deutschland tätig werden darf. Arbeitgeber müssen diese Dokumente, anders als bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen, auch nicht als Nachweis kopieren oder einscannen.
Deutschland stellt Unionsbürgern und EWR-Bürgern keine Personalausweise aus. Freiwillig können Unionsbürger und EWR-Bürger eine deutsche eID-Karte beantragen, mit der sie die elektronischen Funktionen, die auch der deutsche Personalausweis hat, ebenfalls nutzen können.
Dokumente für Schweizer
Für Schweizer gilt, weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, eine etwas andere Regelung: Schweizer sind wie Unions- und EWR-Bürger nicht verpflichtet, ihren Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Oftmals müssen sie jedoch aus praktischen Gründen ihr Aufenthaltsrecht, ihr Recht, in Deutschland erwerbstätig zu sein, oder ihre Anschrift nachweisen, oder sie möchten die Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels nutzen, um online mit Behörden und privaten Stellen kommunizieren zu können und sich dabei elektronisch auszuweisen. Auf Antrag erhalten sie daher, wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes eine Karte, in der ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt ist. Für diese Karte ist dieselbe Gebühr zu zahlen wie für einen deutschen Personalausweis.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige
Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt, wird Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger genannt.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige im engeren Sinne – also Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie – haben ein Recht zum Aufenthalt, wenn sie mit einem Unionsbürger, einem EWR-Bürger oder einem Schweizer oder einer Schweizerin – der Bezugsperson – in familiärer Lebensgemeinschaft leben, auch wenn sie selbst nicht eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen. Für Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und Kinder und Enkel ab einem Alter von 21 Jahren gilt dies nur, wenn die Bezugsperson ihnen Unterhalt gewährt. Sind sie selbst nicht erwerbstätig, müssen ihr Lebensunterhalt und ihre Krankenversicherung gewährleistet sein. Wenn Bezugspersonen Studierende sind, haben nur ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, denen die studierende Person Unterhalt gewährt, ein solches Aufenthaltsrecht.
Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist.
Nahestehende Personen
Weitere Personen, die einem Unionsbürger nahestehen, der sich in Deutschland aufhält, können unter engen Voraussetzungen nach einer ausführlichen Prüfung des Einzelfalls den Familienangehörigen im obigen Sinne gleichgestellt werden und somit ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dies sind insbesondere entferntere Verwandte, die gepflegt werden oder denen nachhaltig Unterhalt gewährt wird, oder auch unverheiratete Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, die durch gegenseitige Unterstützung und in objektiv nachvollziehbarer Weise, wie etwa durch gemeinsame Kinder, gemeinsames Eigentum oder gemeinsames Wirtschaften, mit dem Unionsbürger verbunden sind. Voraussetzung ist stets, dass der Lebensunterhalt der nahestehenden Person gesichert ist. Einzelheiten finden Sie in Nummer 3.1.5 und 4 in dieser Anwendungshinweisen.