Einreise und Aufenthalt

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Migration

Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland müssen Drittstaatsangehörige bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (zum Beispiel ein Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.

Einreise und Aufenthalt sind im Wesentlichen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Zusätzlich zu den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes gibt es die Aufenthaltsverordnung und die Beschäftigungsverordnung. Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie für Diplomaten.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Drittstaatler in aller Regel einen Aufenthaltstitel.

Aufenthaltstitel werden als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Diese besitzen einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse), biometrische Merkmale (Lichtbild und Fingerabdrücke) und mögliche Auflagen des Inhabers gespeichert sind.

Aufenthaltsdauer

Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in einem Schengen-Staat (also auch in Deutschland) von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen sind durch EU-Recht geregelt. Solche Kurzzeitaufenthalte sind zum Beispiel zu touristischen Zwecken, zum Besuch von Freunden oder Familie und zu Geschäftszwecken möglich.

Eine sogenannte Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gelten unbefristet.

Die anderen Aufenthaltstitel werden jeweils befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung weiterhin vorliegen. Bei der Verlängerung berücksichtigen die Behörden in der Regel, ob die beantragende Person ihrer etwaigen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

Aufenthaltszwecke

Ein Aufenthaltstitel kann grundsätzlich nur zu einem bestimmten Zweck erteilt werden. Die Erteilung ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ist mit bestimmten Vergünstigungen verbunden, wie zum Beispiel

Auch kann man sich mit einer Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass sie erlischt (bei anderen Aufenthaltstiteln ist das in der Regel nur für bis zu sechs Monaten möglich).

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind spezielle Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Sie werden erteilt, wenn ein Drittstaatsangehöriger für eine begrenzte Zeit in einer inländischen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig wird.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind zu unterschiedlichen Zwecken möglich. Sie bieten eine weitgehende Gleichstellung von Ausländern mit deutschen Staatsangehörigen, zum Beispiel beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.

Die Voraussetzungen für ihre Erteilung sind im Wesentlichen in § 9 bzw. §§ 9a-9c AufenthG geregelt. Von diesen Voraussetzungen gibt es für bestimmte Personengruppen Ausnahmen (zum Beispiel für Hochqualifizierte oder für anerkannte Flüchtlinge). Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besteht darin, dass mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU auch die Freizügigkeit innerhalb der Union gewährt wird.

Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltstitel berechtigt grundsätzlich zu einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, im AufenthG oder einem anderen Gesetz ist die Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt. Es muss sich aus dem konkreten Aufenthaltstitel ergeben, ob die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist oder sie Beschränkungen unterlegt.

Ausnahmen in Härtefällen

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, sogenannte "Härtefallkommissionen" zu schaffen (§ 23a AufenthG). Diese Härtefallkommissionen können in besonderen Einzelfällen Personen anhören und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis empfehlen, auch wenn die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Dafür müssen unter anderem besondere, herausragende humanitäre Gründe vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist allerdings auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden.

Zuständigkeiten

Visa erteilen die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts. Alle anderen Aufenthaltstitel werden durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Die Ausländerbehörden sind damit auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu konkreten Einzelfällen.

Allgemeine Bürgeranfragen zum Aufenthaltsgesetz beantwortet auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter folgender Telefonnummer: 0911 943-0 oder unter info@bamf.bund.de

Ein Stapel Reisepässe Ein Stapel Reisepässe (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BPol

Unerlaubte Einreise

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet ist nicht erlaubt, wenn

  • er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel und den erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt (§ 14 AufenthG)
  • wenn für ihn eine Einreisesperre besteht
  • wenn er ohne Betretenserlaubnis einreist (§ 14 i. V. m. § 11 AufenthG).

Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet sind strafbar.

Nach dem Aufenthaltsgesetz darf ein Beförderungsunternehmen nur Drittstaatler auf dem Land-, Luft- und Seeweg nach Deutschland befördern, die im Besitz der erforderlichen Reisepässe und ggf. Visa sind. Damit soll einer unerlaubten Einreise und der illegalen Beschäftigung vorgebeugt werden.

Wird ein Drittstaatsangehöriger von der Bundespolizei zurückgewiesen (das heißt: ihm wird die Einreise nach Deutschland verweigert), so sind die Beförderungsunternehmen zur Rückbeförderung verpflichtet.

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