Resettlement und humanitäre Aufnahmen
Artikel Migration
Resettlement und humanitäre Aufnahmen bieten einen legalen und sicheren Zugang zu Schutz in einem Drittstaat. Sie sind damit ein wichtiger Baustein des internationalen Flüchtlingsschutzes und der internationalen Verantwortungsteilung.
Resettlement-Programm des Bundes
Im Rahmen des deutschen Resettlement-Programms wird seit 2012 jährlich ein Kontingent besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge dauerhaft in Deutschland aufgenommen. Bei den Resettlementverfahren arbeitet die Bundesregierung eng mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zusammen, die operative Umsetzung der Aufnahmeverfahren erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Ein Kind steht mit Kuscheltier am Flughafen (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)
Quelle: BAMF
Was ist Resettlement?
Resettlement stellt ein international anerkanntes flüchtlingspolitisches Instrument dar und bedeutet die Neuansiedlung von durch UNHCR anerkannten, besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen in einem anderen Staat als dem Erstaufnahmestaat. Ziel des Resettlement ist es, eine dauerhafte Lösung und Perspektive für geflüchtete Menschen zu schaffen, die langfristig weder eine Perspektive auf Rückkehr in ihr Herkunftsland noch auf Integration im Erstaufnahmestaat haben. Resettlement ermöglicht damit besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat.
Entwicklung des Programms in Deutschland
Im Dezember 2011 beschloss die Innenministerkonferenz ein dreijähriges Pilotprojekt zur Aufnahme von jährlich 300 schutzbedürftigen Personen über Resettlement in den Jahren 2012 bis 2014. 2012 handelte es sich dabei um afrikanische Flüchtlinge aus dem Erstaufnahmeland Tunesien sowie irakische Flüchtlinge aus der Türkei. 2013 waren es irakische, iranische und syrische Flüchtlinge aus der Türkei und 2014 Flüchtlinge verschiedener Staatsangehörigkeit (u.a. irakische, somalische, chinesische, afghanische) sowie Staatenlose aus Syrien und aus Indonesien.
Dieses Pilotprojekt wurde erfolgreich umgesetzt und seit 2015 als deutsches Resettlement-Programm unbefristet fortgeführt mit zunächst 500 Aufnahmeplätzen jährlich. 2015 wurden 500 schutzbedürftige eritreische, somalische, sudanesische, südsudanesische und äthiopische Staatsangehörige sowie Syrer und Iraker aus den Erstaufnahmestaaten Ägypten, Sudan und Libanon aufgenommen. Seit 2016 erfolgen die deutschen Resettlement Aufnahmen im Rahmen des Resettlement Programms der Europäischen Union (EU).
EU-Resettlement-Programm
Angesichts der Tatsache, dass immer mehr Menschen weltweit auf der Flucht sind und dies Auswirkungen auf alle europäischen Staaten und die gemeinsame europäische Migrationspolitik hat, hat sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat schon früh für gemeinsame Aufnahmeaktivitäten der EU-Mitgliedstaaten eingesetzt. Seit 2015 ruft die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig auf, im Rahmen des EU-Resettlement-Programms gegenüber der EU-Kommission zu erklären, wie viele Aufnahmeplätze sie für Flüchtlinge aus welchen Staaten im Wege des Resettlements auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen (sog. Pledging).
Aktuelle Entwicklung in den Jahren 2020 und 2021
Auch 2020 hat Deutschland sein Engagement im Rahmen des EU-Resettlement-Programms fortgesetzt. Die EU-Kommission hatte die Mitgliedstaaten aufgefordert, mindestens 30.000 Aufnahmeplätze EU-weit zur Verfügung zu stellen und Deutschland hatte bis zu 5.500 Aufnahmeplätze zugesagt. Diese Gesamtzahl an Aufnahmeplätzen setzt sich zusammen aus bis zu 1.900 Resettlement-Plätzen für Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeländern Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon und Niger. Dazu kommen bis zu 3.000 Plätze im Rahmen des Humanitären Aufnahmeprogramms zur Aufnahme von syrischen und staatenlosen Flüchtlingen aus der Türkei, bis zu 400 Plätze für das staatlich zivilgesellschaftliche Aufnahmeprogramm „Neustart im Team - NesT“ sowie bis zu 200 Plätze für ein Landesaufnahmeprogramm Schleswig-Holsteins.
Aufgrund der pandemiebedingten weltweiten Einschränkungen der Reisemöglichkeiten konnten im Jahr 2020 jedoch nur 1.178 Flüchtlinge nach Deutschland einreisen, so dass noch rund 4.300 Aufnahmeplätze aus dem letzten Jahr zur Verfügung stehen. Diese ausstehenden Aufnahmen sollen bis Ende 2021 umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat trotz dieser bereits bestehenden großen operativen Herausforderung auf Bitten der EU-Kommission weitere 2.500 Aufnahmeplätze für Resettlement, das Humanitäre Aufnahmeprogramm Türkei sowie Landesaufnahmeprogramme für das Jahr 2021 zugesagt. Diese Aufnahmen sollen aus den Erstaufnahmestaaten Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon, Niger und der Türkei erfolgen und betreffen insbesondere syrische, irakische, sudanesische, südsudanesische, somalische, jemenitische und eritreische Staatsangehörige.
Übersicht über die zugesagten Aufnahmeplätze und erfolgten Einreisen – bezogen auf Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedstaaten | ||||
|---|---|---|---|---|
| Jahr | Aufnahmeplätze EU-Mitgliedstaaten insgesamt | Aufnahmeplätze in Deutschland | Einreisen EU-Mitgliedstaaten insgesamt | Einreisen in Deutschland |
| 2016 / 2017 | 20.000 | 1.600 | 1.239 | 1.600 |
| 2018 / 2019 | 50.000 | 10.200 (inkl. 300 vulnerable Flüchtlinge aus libyschen Gefängnissen) | 41.300 | 8.000 |
| 2020 | 30.000 | 5.500 | 9.119 | 1.178 aufgrund von COVID-19 bedingten Beschränkungen |
| 2021 | 4.300 (Übertrag aus dem Jahr 2020) zuzüglich 2.500, d.h. insgesamt 6.800 | |||
Staatlich-gesellschaftliches Pilotprogramm "Neustart im Team – NesT"
Ergänzend zu den früheren humanitären Aufnahmewegen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Bbeauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen im Mai 2019 das Aufnahmeprogramm "Neustart im Team – NesT" ins Leben gerufen. Über dieses staatlich-gesellschaftliche Programm können zusätzlich zu den Aufnahmen im Wege des Resettlements insgesamt 500 besonders schutzbedürftige Personen während der Dauer der Pilotphase aufgenommen werden. Eine Aufnahme im Rahmen von NesT ist unter anderem daran gebunden, dass es sich um Resettlement-Flüchtlinge handeln muss, das heißt UNHCR stellt vorab die Flüchtlingseigenschaft und einen Resettlement-Bedarf fest, das BAMF ist für die Auswahl für das NesT-Programm und die Aufnahme in Deutschland zuständig.
Unter dem Motto "Verantwortung teilen – Flüchtlinge schützen und begleiten" zielt das Programm darauf, die deutsche Gesellschaft stärker in die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen einzubinden und die gegenseitige Akzeptanz und Integration zu erleichtern. Mentoringgruppen (bestehend aus mindestens 5 Personen) unterstützen die Flüchtlinge in der Anfangszeit finanziell und ideell. Sie suchen eine geeignete Wohnung, und teilen sich über zwei Jahre die Kaltmiete (Miete ohne Betriebs- und Heizkosten), die vorab auf ein gesondertes Konto einzuzahlen ist. Außerdem unterstützt die Mentoringgruppe die Schutzbedürftigen ein Jahr lang ideell, insbesondere bei Behördengängen, bei der Suche nach einer Schule, eines Ausbildungsplatzes oder einer Arbeitsstelle.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Pilotprogramms NesT.
Humanitäre Aufnahmeprogramme
Humanitäre Aufnahmeprogramme dienen in Kriegs- und akuten Krisensituationen dazu, die zeitnahe und temporäre Aufnahme einer großen Anzahl von Geflüchteten zu ermöglichen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind seit 2007 in § 23 Abs. 2 AufenthG geregelt. Im Zuge des Krieges in Syrien hatte die Bundesregierung 2013 und 2014 drei humanitäre Aufnahmeprogramme für insgesamt 20.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge aus Ägypten, Libyen sowie Syrien und dessen Anrainerstaaten aufgelegt.
Aktuell gibt es zwei HAP auf Bundesebene:
- Seit 2017 wird jährlich ein Aufnahmeprogramm des Bundes für syrische und staatenlose Schutzsuchende aus der Türkei zur Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung durchgeführt.
- Die Bundesregierung hat zudem am 15. September 2020 in Reaktion auf die Brände in der Aufnahmeeinrichtung Moria auf der griechischen Insel Lesbos in enger Abstimmung mit der griechischen Regierung und der Europäischen Kommission die Übernahme von 1.553 bereits von Griechenland anerkannter schutzberechtigter Personen (Flüchtlingeoder subsidiär Schutzberechtigte) im Familienverbund zugesagt. Die Aufnahme dieser Personen wird bis April 2021 abgeschlossen.
Landesaufnahmeprogramme
Neben dem Bund können auch die Länder Landesaufnahmeprogramme auflegen. Seit 2013 haben zahlreiche Länder über eigene Landesaufnahmeprogramme Flüchtlingen aus Syrien (und teils aus dem Irak) die Möglichkeit einer legalen Einreise zu Verwandten in Deutschland eingeräumt. Erforderlich ist eine Verpflichtungserklärung, mit der sich die Verwandten in Deutschland zur Finanzierung des Lebensunterhalts des einreisenden Flüchtlings für einen gewissen Zeitraum verpflichten.
Daneben haben einige Länder eigene Programme zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Erstaufnahmestaaten wie Ägypten, Libanon oder Jordanien ins Leben gerufen. Diese Landesaufnahmeprogramme beruhen auf einer Vorauswahl durch UNHCR und setzen eine enge Zusammenarbeit der Länder mit den jeweiligen Akteuren vor Ort, aber auch den an humanitären Aufnahmen beteiligten Stellen in Deutschland voraus. § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sieht zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit vor, dass die entsprechenden Landesaufnahmeanordnungen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen.
Einzelaufnahmen aus besonderen humanitären oder politischen Gründen
Das AufenthG eröffnet die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" die Aufnahme erklärt hat. Diese Möglichkeit gem. § 22 Satz 2 AufenthG ist eng begrenzt auf ganz besondere Ausnahmefälle – "singuläre Einzelschicksale" –, die von hervorgehobener, politischer Bedeutung sind. In Betracht kommen beispielsweise Personen, die in besonders herausragender und langjähriger Weise in der Menschenrechts-bzw. Oppositionsarbeit aktiv waren und dadurch einer massiven Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unmittelbar ausgesetzt sind und einer solchen allein durch eine Aufnahme in Deutschland nachhaltig entgehen können. Die Auswahl der Personen, Prüfung der Gefährdung und der weiteren regulären Voraussetzungen erfolgt durch die Auslandsvertretung vor Ort bzw. das Auswärtige Amt. Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Härtefallregelung oder einen Auffangtatbestand. Es besteht zudem kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufnahmezusage.
Wie bei den humanitären Aufnahmeverfahren nach § 23 AufenthG gilt der Grundsatz, dass auch bei einer Aufnahme auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme bestenfalls im Familienverbund der Kernfamilie erfolgen soll (das heißt Ehepartner und eigene, minderjährige, ledige Kinder). Ein späterer Familiennachzug ist zwar möglich, aber an die gesetzlichen Vorgaben des § 29 Absatz 3 AufenthG gebunden.
Die Möglichkeit einer Aufnahme im Einzelfall nach § 22 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ist allein durch das Auswärtige Amt zu prüfen. Eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen setzt voraus, dass sich die Personen ganz konkret in einer humanitären Notlage befinden, das heißt in einer singulären Ausnahmesituation, die sich von den Lebensumständen im Herkunftsland bzw. im Land ihres derzeitigen Aufenthalts deutlich abhebt, sich von der Lage anderer Ausländer in vergleichbarer Lage durch die Intensität und den Grad der Gefährdung unterscheidet und durch ihre humanitäre Schwere eine Aufnahme gerade in Deutschland als unabweisbar erscheinen lässt, weil sie nur dadurch beseitigt werden kann und nur so eine dringende Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen vermieden wird. Zudem muss für die Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1 AufenthG eine Ausländerbehörde gefunden werden, welche die entsprechende Aufnahmebereitschaft für die betroffenen Personen erklärt. Diese prüft unter anderem, ob der Lebensunterhalt für die Aufzunehmenden, wie gesetzlich vorgeschrieben, eigenständig gesichert werden kann.
Verfahren für afghanische Ortskräfte
Aus Fürsorge gegenüber den bei deutschen Stellen wie z. B. der Bundeswehr oder der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) tätig wird, beschäftigten afghanischen Ortskräften wurde ein besonderes Verfahren zur Aufnahme geschaffen. Es besteht im Kern darin, dass (ehemalige) Ortskräfte eine Aufnahmezusage für sich und ihre Kernfamilie nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten können, wenn eine individuelle Gefährdung aufgrund der vorherigen Tätigkeit von dem jeweils als Arbeitgeber aufgetretenen deutschen Ressort anerkannt wurde. Alle ehemaligen Ortskräfte können innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung ihres Dienstes ihre Gefährdung anzeigen.
Unabhängig hiervon wird bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan eine großzügige Abfindung gewährt. Die afghanische Regierung und Zivilgesellschaft haben sich gegen jede Form von pauschalen Aufnahmezusagen für ehemalige Ortskräfte ausgesprochen, denn die Ortskräfte gehören zu den gut ausgebildeten Fachkräften im Land und sind daher für die weitere Entwicklung Afghanistans unverzichtbar. Daher unterstützen die Ressorts aktiv die Weiterbildung und Vermittlung ihrer Ortskräfte, mit dem Ziel, ihnen bestmögliche Voraussetzungen für die rasche Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses zu schaffen.



