Asylverfahren in Deutschland

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Migration

Unser Grundgesetz sichert aus gutem Grund politisch Verfolgten ein individuelles Grundrecht auf Asyl in Deutschland zu. Die Verpflichtung der EU, Schutzbedürftigen zu helfen, ist in der Charta der Grundrechte und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.

Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im deutschen Asylgesetz (AsylG) geregelt. Außerdem finden die Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) Anwendung, insbesondere die Dublin-Verordnung, die EURODAC-Verordnung, die Asylverfahrens-Richtlinie, die Aufnahme-Richtlinie und die Qualifikations-Richtlinie.

Verteilung und Registrierung

Asylsuchende werden kurz nach ihrer Einreise - das heißt bereits beim Erstkontakt mit einer zur Registrierung befugten Behörde (Bundespolizei, Landespolizei, Aufnahmeeinrichtung, BAMF oder Ausländerbehörde) - erkennungsdienstlich behandelt. Sofern sie das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden dabei auch ihre Fingerabdrücke erfasst. Diese Daten werden in dem bundesweit verfügbaren zentralen Kerndatensystem gespeichert.

Ein von hinten fotografierter Mann bei der Erfassung seiner Fingerabdrücke Ein von hinten fotografierter Mann bei der Erfassung seiner Fingerabdrücke (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BAMF


Mittels eines bundesweiten Verteilungssystems werden Asylsuchende nach einem im Asylgesetz festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Dort angekommen, erfolgt anhand einer Fast-ID-Überprüfung ein Abgleich mit dem Kerndatensystem und sie erhalten einen Ankunftsnachweis, wenn sie sich in die ihnen zugewiesene Aufnahmeeinrichtung begeben haben. Mit dem Ankunftsnachweis können sie ihre Registrierung nachweisen und haben im Falle ihrer Bedürftigkeit einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung) und es wird ihnen ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt.

Dublin-Verfahren

Nach der Ankunft in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung stellen die Asylsuchenden einen formellen Asylantrag in der zuständigen Außenstelle des BAMF. Vor einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags wird gemäß der Dublin-Verordnung geprüft, ob Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wenn Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vorliegen, muss der Asylbewerber ggf. in den für sein Asylverfahren zuständigen Staat überstellt werden.

Asylverfahren in Deutschland

Wenn Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, werden Asylsuchende durch Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und eventueller weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Schutzformen

Neben dem Grundrecht auf Asyl gemäß Artikel 16a Grundgesetz gibt es gemäß den Vorschriften der Qualifikations-Richtlinie, des AsylG und des AufenthG drei weitere Schutzformen: Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG), subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)und Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, prüft das BAMF im Asylverfahren stets, ob subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 AsylG gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt.

Aufenthaltstitel

Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie sind damit in vielerlei Hinsicht den Deutschen gleichgestellt, insbesondere haben sie Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen.

Ablehnung des Asylantrags

Wird der Asylantrag abgelehnt, sind die Betroffenen in der Regel zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet.

Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

In den letzten Jahren wurde in Deutschland eine große Anzahl von Asylanträgen gestellt. Infolgedessen hat sich auch die Zahl der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhöht, die ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erhalten. Mit zunehmender Duldungsdauer geht nicht selten auch eine zunehmende Integration einher.

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung gewährleistet Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldung) und die eine Berufsausbildung durchführen oder durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung. Zu den Voraussetzungen zählt, dass grundsätzlich die Identität des Ausländers geklärt und durch entsprechende Dokumente belegt ist. Im Anschluss an eine Ausbildungsduldung oder eine Beschäftigungsduldung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ein Ingenieur zeigt einem Kollegen etwas Ein Ingenieur zeigt einem Kollegen etwas (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: TomWerner/GettyImages


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat zur Vereinheitlichung der Erteilungspraxis Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung herausgegeben.

Asylkonsultationsverfahren nach § 73 Abs. 1a, 3a AufenthG

Im Rahmen des Asylkonsultationsverfahrens erfolgt zentral über das Bundesverwaltungsamt ein Sicherheitsabgleich mit dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Militärischem Abschirmdienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst (§ 73 Abs. 1a, 3a AufenthG).

Dieser Sicherheitsabgleich wird bereits bei der Erstregistrierung von Asylsuchenden oder illegal Aufhältigen beziehungsweise illegal Eingereisten eingeleitet. Das Bundesverwaltungsamt beteiligt die oben benannten Sicherheitsbehörden, bündelt die Rückmeldungen und stellt die Ergebnisse den zuständigen Bedarfsträgern zur Verfügung. Die Bedarfsträger entscheiden über die Initiierung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.

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