Verträge mit Religions­gemeinschaften

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Heimat & Integration

Nach dem Grundgesetz sind für Kultusangelegenheiten in erster Linie die Länder zuständig. Viele Fragen des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts sind daher in Verträgen zwischen dem Staat und Religionsgemeinschaften geregelt.

Verträge mit Religionsgemeinschaften können sowohl durch den Bund als auch die Länder (für den Bereich des Bildungswesens, der Kultur und der Beziehungen zwischen Staat und den Kirchen) abgeschlossen werden. Sie tragen dazu bei, die Beziehungen zwischen Staat und Kirche auf eine dauerhafte rechtliche Grundlage zu stellen. Das ist ein wichtiger Beitrag für ein möglichst konfliktfreies Miteinander von Staat und Kirche.

Verträge zwischen der katholischen Kirche und dem Staat nennt man Konkordate. Bei den Protestanten werden sie als Kirchenverträge bezeichnet.

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