Nationales und internationales Minderheitenrecht
Artikel Heimat & Integration
Der Schutz der nationalen Minderheiten in Deutschland sowie ihrer Sprachen wird durch Vorschriften des deutschen Rechts als auch durch internationale Abkommen gewährleistet.
Unsere Verfassung verbietet jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder auf Grund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz). Daran sind neben der Gesetzgebung auch die Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen sowie die Rechtsprechung gebunden. Bereits dadurch sind Minderheiten in Deutschland geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Vereinbarungen.
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Ebenso schützt es die Angehörigen dieser Minderheiten vor einer Assimilierung gegen ihren Willen. Ferner verpflichtet es die Mitgliedstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte und zu umfänglichen Fördermaßnahmen zu Gunsten der nationalen Minderheiten.
Für Deutschland ist das Rahmenübereinkommen am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und hat Geltung im Rang eines Bundesgesetzes.
Die Unterzeichnerstaaten müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten den Europarat umfassend über die Umsetzung informieren. Danach müssen sie alle fünf Jahre Bericht erstatten. Ein beratender Ausschuss unabhängiger Experten unterstützt den Europarat bei seinen Kontrollaufgaben.
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Traditionell in einem Staat gesprochene Minderheiten- und Regionalsprachen sollen mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert werden.
In Deutschland werden sechs Minderheitensprachen nach der Sprachencharta geschützt:
- Dänisch
- Nordfriesisch
- Saterfriesisch
- Romanes
- Niedersorbisch
- Obersorbisch
Als eigenständige Sprache ebenfalls geschützt wird die Regionalsprache Niederdeutsch, die in acht der sechzehn deutschen Bundesländer gesprochen wird.
Die nach der Sprachencharta vorgesehenen staatlichen Maßnahmen beziehen sich etwa auf verschiedene Lebensbereiche.
Dazu gehören folgende Maßnahmen:
- Unterricht der Sprache und in der Sprache
- Verwendung der Regional- oder Minderheitensprachen vor Verwaltungsbehörden
- Nutzen der Sprache in Rundfunk und Presse, bei kulturellen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie im wirtschaftlichen und sozialen Leben
Umsetzung der Sprachencharta
Die Unterzeichnerstaaten haben die Möglichkeit, aus den oben genannten Lebensbereichen zwischen mehreren Verpflichtungen zu wählen. Jede Vertragspartei muss dabei mindestens 35 Paragrafen oder Absätze aus den in der Sprachencharta aufgeführten Verpflichtungen anwenden.
Für die Umsetzung der Sprachencharta sind in der Bundesrepublik Deutschland vor allem die Länder und nur in geringem Umfang der Bund zuständig. Vor der Unterzeichnung der Sprachencharta durch die Bundesrepublik Deutschland wurde daher den Ländern die Möglichkeit eröffnet, sich angepasst an die unterschiedlichen Lebensbedingungen der einzelnen Minderheiten- und Sprachgruppen vor Ort situationsgerecht zur Umsetzung einzelner Maßnahmen zu verpflichten. Die Verpflichtungen der jeweiligen Länder variieren daher im Detail – je nach der dort angesiedelten Minderheit und/oder Sprachgruppe.
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ist ebenfalls ein Abkommen des Europarats. Sie trat am 1. Januar 1999 für Deutschland in Kraft. Wie das Rahmenübereinkommen gilt die Sprachencharta in Deutschland als Bundesgesetz. Deutschland muss wie alle übrigen Unterzeichnerstaaten dem Europarat alle drei Jahre, ab Juli 2021 alle fünf Jahre, einen Bericht über die Umsetzung der Sprachencharta vorlegen. Der Europarat wird bei seinen Kontrollaufgaben durch einen Sachverständigenausschuss unterstützt.
Bundestagswahlrecht und Parteienrecht
Die sogenannte Fünfprozentklausel besagt, dass bei Bundestagswahlen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur die Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten haben. Diese Regelung gilt für Parteien nationaler Minderheiten nicht (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz).
Im Bundeswahlgesetz wurden zudem für die Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten Sonderregelungen im Hinblick auf das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften getroffen (§ 20 Abs. 2 Satz 4, § 27 Abs. 1 Satz 4 Bundeswahlgesetz).
Nach dem Parteiengesetz werden Parteien nationaler Minderheiten bei der staatlichen Finanzierung sowie beim Sammeln ausländischer Spendengelder privilegiert (§ 18 Abs. 4 Satz 3, § 25 Abs. 2 Nr. 3b Parteiengesetz).
Roma-Strategie der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat unter deutscher Ratspräsidentschaft im Oktober 2020 einen neuen strategischen EU-Rahmen zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma bis 2030 vorgelegt.
In Ergänzung hierzu hat das Bundeskabinett am 23. Februar 2022 das nationale Handlungskonzept "Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!" beschlossen.
Über dessen Umsetzung informiert die Bundesregierung ab 2023 alle zwei Jahre im Rahmen eines Berichtes. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) schreibt das nationale Handlungskonzept fort und koordiniert die Erstellung der Berichte.