Häufige Fragen und Antworten

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Heimat & Integration

Allgemein

Wie viele Menschen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich?

In Deutschland engagieren sich nach den Zahlen des Deutschen Freiwilligensurveys im Jahr 2019 28,8 Millionen Menschen in Deutschland ehrenamtlich. Die meisten Menschen engagieren sich im Bereich Sport und Bewegung (13,5 Prozent), gefolgt von den Bereichen Kultur und Musik (8,6 Prozent) sowie dem sozialen Bereich (8,3 Prozent). Insgesamt engagieren sich 39,7 Prozent der Wohnbevölkerung Deutschlands im Alter ab 14 Jahren freiwillig, wobei sich Frauen (39,2 Prozent) in etwa gleichviel engagieren wie Männer (40,2 Prozent). Am höchsten liegt der Anteil der Engagierten bei den 14- bis 29-Jährigen (42,0 Prozent) und den 30- bis 49-Jährigen (44,7 Prozent).

Hier erfahren Sie mehr über Zahlen und Daten zum bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt.

In welchen Bereichen kann ich mich ehrenamtlich engagieren?

Sie können in vielfältiger Weise ehrenamtlich tätig werden und dabei in unterschiedlichen Lebensbereichen Gutes tun: ob im Sport,- Kultur- und Musikbereich oder im Bereich der Freizeit und Geselligkeit, im sozialen Bereich oder im Gesundheitsbereich, in Schulen oder Kindergärten, der Bildungsarbeit für Erwachsene oder in der außerschulischen Jugendarbeit, für die Umwelt, den Natur- oder Tierschutz, in der Politik oder in beruflichen Interessenvertretungen außerhalb des Betriebes, im kirchlichen oder religiösen Bereich, in der Justiz, im Unfall- und Rettungsdienst oder im Katastrophenschutz.

Wieviel Zeit muss ich für eine ehrenamtliche Tätigkeit einplanen?

Wieviel Zeit Sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit aufbringen, liegt ganz bei Ihnen. Von der täglichen Hausaufgabenbetreuung, über das zweimal pro Woche stattfindende Training im Schwimmverein bis hin zur Hilfe beim Seniorencafé einmal im Monat, sind die unterschiedlichsten zeitlichen Modelle denkbar.

Ab welchem Alter kann ich mich ehrenamtlich engagieren?

Grundsätzlich gibt es kein Mindestalter, um sich ehrenamtlich zu engagieren, solange die Jugendschutzvorschriften eingehalten werden. Beim Technischen Hilfswerk (THW) können beispielsweise bereits Kinder ab sechs Jahren in der THW-Jugend mitmachen.

Ehrenamt und Arbeitswelt

Kann ich neben meinem Beruf ein Ehrenamt ausüben?

In der Regel können Sie sich selbstverständlich auch neben dem Beruf ehrenamtlich engagieren. Möglicherweise sind Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die ehrenamtliche Tätigkeit jedoch nur ausnahmsweise untersagen, wenn etwa durch das Engagement der Ruf des Betriebs geschädigt wird oder aufgrund des hohen Zeitaufwands die Arbeitsleistung darunter leiden kann.

Kann ich für meine ehrenamtliche Tätigkeit von meinem Arbeitgeber eine Freistellung während der Arbeitszeit verlangen?

Grundsätzlich findet ehrenamtliches Engagement außerhalb und nicht während der Arbeitszeit statt. Ausnahmsweise können Sie auch während der Arbeitszeit ehrenamtlich tätig werden. Etwa bei einem öffentlichen Ehrenamt als Schöffe oder Wahlhelfer oder auch bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten als Rettungskraft oder als Jugendleiter.

Ehrenamt und Sozialhilfe

Kann ich mich ehrenamtlich engagieren, wenn ich eine Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehe?

Auch während der Arbeitslosigkeit können Sie eine unentgeltliche und dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Sie müssen nur beachten, dass Ihre berufliche Eingliederung durch die ehrenamtliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen und verpflichtet sind, Ihre Kräfte darauf zu konzentrieren, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche ehrenamtlich tätig sind, müssen Sie die Betätigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen.

§ 138 SGB III und Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wenn Ihre tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Dies gilt auch für einen pauschalen Auslagenersatz, soweit er 250 Euro im Monat nicht übersteigt. Wenn Sie daneben eine nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung nicht höher als 250 Euro im Monat ist.

Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Grundsicherung angerechnet?

Wenn Ihnen tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Neben der Grundsicherung haben Sie einen monatlichen Erwerbstätigengrundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieser erhöht um weitere 150 Euro im Monat für Bezüge aus einer öffentlichen Kasse. Steuerfreie Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger sind in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen und werden somit auch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.

Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen auf die Rente angerechnet?

Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich so viel hinzuverdienen wie Sie wollen, sodass Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für Ihr Ehrenamt nicht auf die Rente angerechnet werden.

Bevor Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten Sie die Altersrente als Teilrente, wenn Ihr steuerpflichtiger Hinzuverdienst 6.300 Euro im Kalenderjahr übersteigt. In diesem Fall wird regelmäßig ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen.

Weitere Informationen zum Thema Rente und Ehrenamt finden Sie in der Broschüre "Ehrenamt: Ihr Einsatz kann sich lohnen" der Deutschen Rentenversicherung.

Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz angerechnet?

Erhält eine leistungsberechtigte Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger, werden diese bis 250 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Leistungsberechtigten aus dem Asylbewerberleistungsgesetz können somit bis zu 250 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit zusätzlich zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten.

Ehrenamt und Steuern

Sind Aufwandsentschädigungen für meine ehrenamtliche Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen?

Wenn Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit Geld oder einen geldwerten Vorteil erhalten, dann handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einnahmen. Die Bezeichnung der Tätigkeit als "ehrenamtlich" und der Zahlung als "Aufwandsentschädigung" hat auf die Steuerpflicht keinen Einfluss.

Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit?

Ja: Der Gesetzgeber hat zur Stärkung des Ehrenamts eine steuerliche Förderung im Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen:

Welche Sachverhalte werden von der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste erfasst?

Wenn Sie im "öffentlichen Dienst" ein "Ehrenamt" wahrnehmen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, dann sind diese Zahlungen unter gesetzlich genau bezeichneten Bedingungen steuerfrei: Die Bezüge müssen von einer öffentlichen Kasse ausgezahlt werden, sie dürfen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und sie dürfen den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht offensichtlich übersteigen.

Mit öffentlichem Dienst sind hoheitliche Tätigkeiten gemeint.

Beispiele: kommunale Wahlbeamte, ehrenamtlich Tätige bei Berufsorganisationen und Angehörige der freiwilligen Feuerwehr.

Eine öffentliche Kasse ist eine Einrichtung, die einer Dienstaufsicht einer Behörde untersteht und deren Finanzgebaren der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt.

Beispiele: Bund, Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.

Welche Sachverhalte werden von der "Übungsleiterpauschale" erfasst?

Die Übungsleiterpauschale stellt Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr aus bestimmten begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Sie erfasst somit nicht nur Aufwandsentschädigungen, sondern alle Einnahmen wie Zahlungen für Verdienstausfall und Zeitverlust.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist also zunächst, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen darf.

Die von der Übungsleiterpauschale erfassten begünstigten Tätigkeiten sind:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Beispiele: Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule und Kirchenmusiker.

Die begünstigten Tätigkeiten müssen weiterhin im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, die nicht von der Übungsleiterpauschale erfasst ist, können Sie möglicherweise die Ehrenamtspauschale erhalten. Es ist auch erlaubt, aus zwei unterschiedlichen ehrenamtlichen Engagements jeweils eine Pauschale zu nutzen.

Beispiel: Im Jahr 2021 erhalten Sie als nebenberuflicher Chorleiter insgesamt 3.200 Euro. Daneben sind Sie noch als ehrenamtlicher Schiedsrichter tätig, wofür Sie 1.000 Euro bekommen. Von den insgesamt erhaltenen 4.200 Euro sind 3.840 Euro steuerfrei (Chorleiter: 3.000 Euro als Übungsleiterpauschale; Schiedsrichter: 840 Euro als Ehrenamtspauschale).

Welche Sachverhalte werden von der "Ehrenamtspauschale" erfasst?

Einnahmen aus nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei.

Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich, sondern nur nebenberuflich erfolgen, sodass der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf.

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale, ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten beschränkt.

Beispiele: Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern, Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen bereits als Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, nach der Übungsleiterpauschale oder als ehrenamtliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger steuerfrei sind.

Welche Sachverhalte werden von der Steuerbefreiung für die ehrenamtliche Tätigkeit rechtlicher Betreuer, Vormünder und Pfleger erfasst?

Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter für einen Volljährigen, in Angelegenheiten, die dieser nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Behinderung. Ein Vormund übt die Personen- und Vermögenssorge einer minderjährigen Person aus, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Ein Pfleger betreut einen Voll- oder Minderjährigen nur für eine bestimmte Angelegenheit bzw. für einen oder mehrere bestimmte, festgelegte Aufgabenbereiche oder einen bestimmten Zeitraum, weil ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Der Pfleger ist insoweit der gesetzliche Vertreter, der dann für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Aufwandsentschädigungen, die Sie aus Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer, Vormund oder Pfleger erhalten, sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen der Übungsleiterpauschale den Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro nicht überschreiten.

Beispiel: Im Jahr 2021 bekommen Sie als ehrenamtliche Schwimmtrainerin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.800 Euro. Daneben sind Sie noch ehrenamtlich als Betreuerin tätig und erhalten hierfür eine Jahrespauschale in Höhe von 399 Euro. Insgesamt sind nicht 3.199 Euro steuerfrei, sondern 3.000, da der Gesamtbetrag in Höhe der Übungsleiterpauschale gedeckelt ist.

Kann ich Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren?

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. Minijob) kann grundsätzlich mit der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Es ist dabei zu beachten, dass gleichartige Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich trennbar sein müssen. Wenn Sie bei derselben Organisation sowohl einen Minijob als auch ein Ehrenamt ausüben möchten, sollten Sie auf jeden Fall zuvor Ihre sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Situation klären.

Ehrenamt und Versicherung

Bin ich bei Ausübung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit unfallversichert?

Zahlreiche Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen kraft Gesetzes oder Satzung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, andere können auf Antrag freiwillig versichert werden. Die Unfallversicherung betrifft Körperschäden, die Versicherte selbst erleiden.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht beispielsweise für das Engagement

·         in Hilfeleistungsorganisationen und dem Rettungswesen (THW, DRK, ASB, Freiwillige Feuerwehren etc.),

·         in der Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt etc.) sowie

·         für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Bibliotheken etc.) und in Kirchen (Pfarrgemeinderat etc.).

Auch Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Bund, Ländern oder Kommunen sowie der Kirche ehrenamtlich tätig sind, sind gesetzlich unfallversichert. Ergänzend haben fast alle Länder eine private Sammelversicherung für die bei ihnen Engagierten abgeschlossen (im Regelfall Unfall- und Haftpflichtversicherung).

Beispiel: Aufgrund der aktuellen Corona-Situation organisieren viele Kommunen, aber ggf. auch Wohlfahrtsorganisationen und Hilfeleistungsorganisationen derzeit Helferdienste, etwa um Einkaufshilfen für Ältere und Angehörige von Risikogruppen zu ermöglichen. Hier besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Helferinnen und Helfer. Auch privat organisierte Hilfsangebote können unter Versicherungsschutz stehen, wenn diese von der jeweiligen Satzungsversicherung einer Landesunfallkasse umfasst werden.

Rein private Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung z.B. zwischen Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn als selbstverständlich anzusehen sind, stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Eine freiwillige Unfallversicherung ist für folgende Personen möglich:

  • gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen (z.B. Vereinsvorstand, Kassen- oder Sportwart),
  • Personen, die sich in Gremien für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ehrenamtlich engagieren,
  • Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind.

Wichtig:

Eine verbindliche Entscheidung über den Versicherungsschutz im Einzelfall kann nur der zuständige Unfallversicherungsträger anhand der jeweiligen konkreten Gegebenheiten treffen.

Nähere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie in der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit: Unfallversichert im freiwilligen Engagement" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese gibt einen Überblick, welche Ehrenamtsbereiche unter Versicherungsschutz stehen, nennt Beispiele und verweist auf relevante Ansprechpartner. Das Bundesministerium bietet auch ein Bürgertelefon (030 221 911 002) zum Thema Unfallversicherung/Ehrenamt an (Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr).

Bin ich bei Ausübung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit haftpflichtversichert?

Alle Bundesländer haben Sammelverträge über einer Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte geschlossen. Daneben schließen auch viele Vereine, Wohlfahrtsverbände und Organisationen Haftpflichtversicherungen für ihre freiwilligen Helfer ab.

Obwohl in vielen Fällen eine Haftpflichtversicherung besteht, sollten Sie auf jeden Fall überprüfen, ob dies auch für Ihr Ehrenamt zutrifft.

Weitere Informationen der Länder

Baden-WürttembergBayernBerlinBrandenburg
BremenHamburgHessenMecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSaarland
SachsenSachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringen