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Wohngeld

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Bauen, Stadt & Wohnen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer). Seit über 55 Jahren hilft das Wohngeld Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2020 sowie zum 1. Januar 2021 erhöht.

Personen erhalten für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Wer dafür Ihr zuständiger Ansprechpartner ist, erfahren Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Wohngeldtabellen

Das Wohngeld wird für jeden Einzelfall abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung individuell berechnet. Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus der Wohngeldformel (§ 19 WoGG).

Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die Rundungsregeln für die Berechnung des Wohngelds vereinfacht. Damit wird künftig der Wohngeldbetrag auf einen Euro genau ausgerechnet. Die Wohngeldtabellen bieten daher lediglich eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes. Sie geben nicht den exakten Wohngeldbetrag an, sondern eine Spanne ("von…bis").

Hinweise zu den Wohngeldtabellen

Für ein bis sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gibt es jeweils eine Wohngeldtabelle. Um darin die für Sie zutreffende Wohngeldspanne abzulesen, benötigen Sie Ihr wohngeldrechtliches monatliches Gesamteinkommen sowie Ihre zu berücksichtigende Bruttokaltmiete. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge und Freibeträge niedriger als das Bruttoeinkommen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag rechnen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge sind nach dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Es gibt sieben Mietenstufen.

Berichte der Bundesregierung

Zum Thema Wohnen erstellt die Bundesregierung regelmäßig den Wohngeld- und Mietenbericht und den Bericht über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Dies war zuletzt der vierte Bericht über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2020 vom 2. Juli 2021.

Mit Inkrafttreten der Wohngeldreform 2016 zum 1. Januar 2016 gilt für beide Berichte eine neue gemeinsame Rechtsgrundlage. Nach § 39 Absatz 1 des WoGG hat die Bundesregierung nun alle zwei Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum zu berichten. Nach § 39 Absatz 2 des WoGG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz eins ist jeweils zu integrieren.