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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Abordnung

Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei demselben Dienstherrn, aber einer anderen Dienststelle, oder bei einem anderen Dienstherrn. Dabei bleibt die Zugehörigkeit der abgeordneten Person zur bisherigen Dienststelle erhalten. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

Abschiebung

Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers durch Entfernung aus dem Bundesgebiet. Sie ist durchzuführen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. (vgl. § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Zudem dürfen der Abschiebung keine Verbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstehen.

Die Abschiebung ist in der Regel unter Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist anzudrohen (§ 59 AufenthG), damit der Ausländer in die Lage versetzt wird, zuvor seine Angelegenheiten zu regeln. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 34a AsylG und § 58a AufenthG geregelt. Die Abschiebung hat zur Folge, dass der Betroffene weder erneut in das Bundesgebiet einreisen darf, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG).

Abschiebungsanordnung

Zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder einer terroristischen Gefahr kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen (§ 58a AufenthG).

Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Die Abschiebungsanordnung muss nicht mit einer Ausreisefrist versehen werden und ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Die Abschiebungsanordnung erfüllt daher eine doppelte Funktion und ist zugleich Grundverwaltungsakt und Vollstreckungsakt.

Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Der Rechtsschutz wird in erster und letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht gewährleistet. Auf diese Weise werden die Verfahrenswege deutlich verkürzt. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 1 bis 8 AufenthG sind aber auch hier zu beachten. Eine Wiederkehr nach Deutschland wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 7 AufenthG auf Dauer ausgeschlossen.

Eine Abschiebungsanordnung ergeht auch in den Fällen, in denen ein um Asyl nachsuchender Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG abgeschoben werden soll. Auch in diesen Fällen wird gegenüber dem Betroffenen eine Abschiebunganordnung verfügt, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Die Abschiebungsanordnung erlässt in diesen Fällen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 34a Abs. 1 AsylG).

Abschiebungsverbote

Abschiebungsverbote sind in § 60 AufenthG geregelt. So darf ein Ausländer u.a. nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wird (§ 60 Abs 1 Satz 1 AufenthG). Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Darüber hinaus können sich auch aus § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsverbote ergeben. Sie untersagen die Abschiebung, in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention resultiert oder in denen im Einzelfall bei Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese kann auch aus schweren, im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht angemessen behandelbaren Krankheiten resultieren. Die Entscheidung ob Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. trifft die jeweils zuständige Ausländerbehörde nur mit vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (72 Abs. 2 AufenthG).

Soweit das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festgestellt wurde, wird den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des § 25 AufenthG erteilt. Dies gilt nicht für Personen, die Menschenrechtsverletzungen oder ähnliche schwere Straftaten begangen haben. Eine Aufenthaltserlaubnis wird ebenfalls nicht erteilt, falls die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Alimentationsprinzip

Der Dienstherr ist durch die Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, der Beamtin und dem Beamten während der aktiven Dienstes, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt oder früheren Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dazu gehört auch die Versorgung der Angehörigen.

Anders als bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sind die Beamtenbezüge kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung, also dafür, dass sie mit ihrer ganzen Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stehen und ihre Dienstpflicht nach Kräften erfüllen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Die Bezüge sind so zu bemessen, dass sie einen Lebensunterhalt ermöglichen, der der Bedeutung des Amtes angemessen ist.

Bei der Beurteilung, ob die Bezüge angemessen sind, hat der Staat einen großen Entscheidungsspielraum. Er hat jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten zu beachten. Die Bezahlung muss der erforderlichen Ausbildung entsprechen und für qualifizierte Kräfte attraktiv sein. Bei der Bemessung der Bezüge muss – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – auch berücksichtigt werden, dass das Alimentationsprinzip jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.

Altersgeld des Bundes

Freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Bundes haben seit dem 4. September 2013 die Möglichkeit, das sog. Altersgeld des Bundes in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich für den genannten Personenkreis um eine alternative zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Altersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne des Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetzes und somit auch nicht beihilfeberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Altersteilzeit

Beamtinnen und Beamten aufgrund tarifvertraglicher bzw. gesetzlicher Regelung.

Altersteilzeit ist ab dem 60. Lebensjahr möglich. Sie kann in festgelegten Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bewilligt werden. Außerhalb solcher Bereiche ist in geringem Umfang Altersteilzeit im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Quote möglich.

Altersteilzeit kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell in Anspruch genommen werden. Während beim Teilzeitmodell die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum verteilt wird, ist das Blockmodell in eine Arbeits- und eine sich anschließende Freistellungsphase untergliedert.

Tarifbeschäftigte erhalten nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftige (TV FALTER) vom 27. Februar 2010 während der Altersteilzeit das anteilige Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile entsprechend ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber stockt das Regelarbeitsentgelt um weitere 20 Prozent auf.

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Altersteilzeitbeschäftigung eine anteilige Besoldung entsprechend der ermäßigten Arbeitszeit. Zusätzlich wird ihnen ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihnen nach der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen. Dieses gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Freistellungsphase.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sind seit dem Jahr 2011 neu geregelt. Rechtsgrundlage ist § 93 Abs. 3 und 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV). Mit dieser Regelung wird der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen.

Bewilligungen und Antritt der Altersteilzeit müssen bis einschließlich 31. Dezember 2018 erfolgen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung müssen zu diesem Stichtag vorliegen.

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Am 1. April 2012 trat das Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz des Bundes in Kraft. Das Gesetz schuf erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Im Anschluss haben mittlerweile alle Länder für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls Regelungen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen getroffen.
Das Anerkennungsgesetz leistet einen Beitrag zur Fachkräftesicherung und Stärkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands leisten kann.
Link zur Hotline: www.anerkennung-in-deutschland.de

Antisemitismus

Antisemitismus gilt als Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die den als Juden geltenden Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Einstellungen unterstellen, um damit eine Abwertung, Benachteiligung, Verfolgung oder Vernichtung ideologisch zu rechtfertigen. Antisemitismus ist ein typischer ideologischer Bestandteil des Rechtsextremismus, kommt aber auch in anderen extremistischen Ideologien und Weltanschauungen vor.

Als Vorurteils- und Einstellungssyndrom werden dabei Juden häufig im Sinne einer Verschwörungsideologie verschiedene negative Wesensmerkmale und Charaktereigenschaften zugeschrieben. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Behauptung einer angeblichen weltweiten Dominanz in Politik und Wirtschaft. Das nationalsozialistische Regime hat sich beim Genozid an den europäischen Juden (Holocaust) auf solche antisemitischen Klischees berufen.

Antiterrordatei

Durch die Antiterrordatei werden vorhandene Erkenntnisse zu Personen aus dem Bereich des internationalen Terrorismus und des ihn unterstützenden Extremismus für alle beteiligten Behörden rasch auffindbar. Beteiligt sind das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die jeweils 16 Landeskriminalämter und Landesämter für Verfassungsschutz sowie der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Zollkriminalamt und die Bundespolizeidirektion.

Rechtsgrundlage für die Antiterrordatei ist das am 31. Dezember 2006 in Kraft getretene Antiterrordateigesetz (BGBl. I, Nr. 66, S. 3409). Es enthält detaillierte Regelungen zu den zu speichernden Personen und Objekten sowie zu den Voraussetzungen der Datenverarbeitung.  Neben sichtbaren Grunddaten zur ersten Identifizierung einer Person werden auch Daten gespeichert, die eine fachliche Bewertung der gespeicherten Personen im Sinne einer Gefährdungseinschätzung zulassen. Diese so genannten "erweiterten Grunddaten" können für Recherchen genutzt werden. Sie werden aber nur im Eilfall oder auf Nachfrage bei der speichernden Behörde sichtbar.  

Die Antiterrordatei hat am 30. März 2007 ihren Wirkbetrieb aufgenommen.

Antiziganismus

Mit dem Begriff "Antiziganismus" sind spezifische Stereotypen und Vorbehalte gegenüber Sinti und Roma gemeint, die historisch gewachsen sind und als tradiertes gesamteuropäisches Vorurteil betrachtet werden können. Antiziganismus ist eine spezielle Form des Rassismus, die sich gegen Roma, Sinti, Fahrende, Jenische und andere Personen richtet, die auch häufig als Zigeuner stigmatisiert werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) unselbstständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat.

Weitere Informationen zu den Tarifbeschäftigten des Bundes finden Sie hier.

Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland

Der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) obliegt die Koordination des Amtlichen deutschen Vermessungswesens und damit die Steuerung dieser den Ländern zugewiesenen Aufgaben im gesamtstaatlichen Interesse. In ihr wirken die für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Fachverwaltungen der Länder sowie die Bundesministerien des Innern, der Verteidigung und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als ordentliche Mitglieder zusammen. Als Gäste gehören ihr die Deutsche Geodätische Kommission (DGK) als Vertretung der geodätischen Lehre und Forschung  sowie die Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung als Bund-Länder-Vertretung für die ländliche Neuordnung an.

Die AdV ist der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren zugeordnet. Ihre Organe sind das Plenum und der Vorsitzende. Das Plenum definiert die fachliche und strategische Ausrichtung  der AdV. Seine Beschlüsse sollen von den Mitgliedsverwaltungen umgesetzt werden.

www.adv-online.de

Arbeitsmigration

Die Arbeitsmigration wird mit dem Aufenthaltsgesetz und der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) geregelt. Im Aufenthaltsgesetz ist der Grundsatz festgelegt, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Hierbei müssen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt werden.

Für Nicht- und Geringqualifizierte bestehen derzeit keine Möglichkeiten zur Zuwanderung nach Deutschland. Ausnahmen gelten nur für die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis einschließlich 2020, denen für jede Beschäftigung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Für Fachkräfte mit Berufsabschluss in Mangelberufen und für Hochqualifizierte wurde die Zuwanderung erleichtert. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel in Deutschland auch durch attraktive Bedingungen für Hochqualifizierte aus Drittstaaten zu begegnen. Das sogenannte "one-stop-government-Verfahren" erleichtert das Verwaltungsverfahren für Ausländer, denn die Ausländerbehörde ist alleiniger Ansprechpartner - auch für Fragen der Arbeitsaufnahme. Wenn notwendig, beteiligt die Ausländerbehörde die Arbeitsverwaltung in einem verwaltungsinternen Verfahren. Selbständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Bundesdienst

Arbeitsschutz und Unfallverhütung bedeuten Schutz vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen sowie ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.

Weitere Informationen zum Thema "Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Bundesdienst" finden Sie hier.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes ist in der "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)" geregelt. Sie beträgt durchschnittlich 41 Stunden in der Woche und kann auf Antrag bei Vorliegen bestimmter sozialer Kriterien auf 40 Stunden in der Woche verkürzt werden (z.B. Schwerbehinderung, Bezug von Kindergeld für Kinder unter zwölf Jahren, Pflegebedürftigkeit eines im Haushalt lebenden Angehörigen).

Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt ist, besteht die Verpflichtung, ohne Vergütung mehr als 41 Wochenstunden Dienst zu leisten. Beträgt die Mehrarbeit über fünf Stunden im Monat, so hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf die entsprechende Anzahl von Freistunden. Nur wenn dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann in bestimmten Fällen Mehrarbeit bezahlt werden. Die Bruttovergütung dafür hängt von der Besoldungsgruppe ab und ist in der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) geregelt. So erhalten Angehörige der Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 pro Stunde 10,56 . In A 5 bis A 8 beträgt die Vergütung 12,47 , in A 9 bis A 12 17,12 und in A 13 bis A 16 23,60 (ab 1. Januar 2009).

Die Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten des Bundes ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Sie beträgt einheitlich für alle Tarifbeschäftigten durchschnittlich 39 Wochenarbeitsstunden. Überstunden sollen nach dem TVöD möglichst in Freizeit ausgeglichen werden. Für geleistete Überstunden erhalten die Beschäftigten Zeitzuschläge. Diese betragen für die oberen Entgeltgruppen (EG 10 bis 15) 15 % und für die unteren und mittleren Entgeltgruppen (EG 1 bis 9) 30 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, in die die Beschäftigten eingruppiert sind. Auf Wunsch der Beschäftigten können - soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die dienstlichen Verhältnisse es zulassen - die Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt auch für die Überstunden als solche.

Asylberechtigte

Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz  anerkannt worden sind. Ehegatten und minderjährige Kinder von Asylberechtigten erhalten grundsätzlich ebenfalls Asyl (Familienasyl).

Asylbewerber

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Flüchtlingsschutz im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) beantragen, weil in dem Herkunftsland ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht monatlich im Rahmen einer Pressemitteilung die aktuellen Kennziffern zu den Asylverfahren in Deutschland. Ein umfangreiches statistisches Informationsangebot zu den Asylzahlen hält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bereit.

Statistiken:

Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber sowie Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nebst deren Ehegatten und minderjährigen Kindern erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022).

Mit den Leistungen nach dem AsylbLG soll zum einen das physische Existenzminimum und damit der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und zum anderen das soziokulturelle Existenzminimum, d.h. die persönlichen Bedürfnisse und die Ermöglichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, gesichert werden. Während die Gewährung des physischen Existenzminimums vorrangig durch Sachleistungen, ggf. durch Wertgutscheine und nur ausnahmsweise durch Geldleistungen erfolgen soll, wird das soziokulturelle Existenzminimum immer durch Geldleistungen (sog. Taschengeld) abgedeckt.

Die Höhe der derzeitigen Grundleistungen beruht auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) und der darin getroffenen Übergangsregelung, die bis zu einer entsprechenden Änderung des AsylbLG gelten wird.

Ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie ohne Gesundheitskosten, die regelmäßig in Form von Sachleistungen bzw. unmittelbar vom Land oder der Kommune finanziert werden, beträgt der monatliche Wert der übrigen Leistungen  in 2014 z.B. für Alleinstehende umgerechnet 362 Euro (= 222 Euro für das physische Existenzminimum zuzüglich 140 Euro Taschengeld); für Kinder mit Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres 247 Euro (= 157 Euro plus 90 Euro). Damit entsprechen die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).

Im Falle einer Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erhalten die Betroffenen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel.

Im AsylbLG sind Sanktionsregelungen vorgesehen, die vor allem bei illegalen Einreisen zur Erlangung sozialer Leistungen oder bei Identitätsverschleierungen zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung sind in diesen Fällen Leistungskürzungen maximal in Höhe des sog. Taschengeldes möglich. Die konkrete Umsetzung des AsylbLG liegt in der Verantwortung des jeweiligen Bundeslandes.

Asylgesetz

Das Asylgesetz (AsylG) regelt das Verfahren für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a des Grundgesetzes oder Flüchtlingsschutz im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) beantragen, weil in dem Herkunftsland ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Es gilt ferner für Ausländer, die subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) beantragen. Im Rahmen des Asylverfahrens wird auch geprüft, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt (§ 24 Absatz 2 AsylG).

Asylverfahren

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.

Aufenthaltsbeendigung

Der Begriff der Aufenthaltsbeendigung umfasst alle Maßnahmen die zur Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet führen. Dazu gehören:

  • Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG). Dies tritt dann ein, wenn die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Familiennachzug, erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Durch die gleichzeitig erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist der Ausländer innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG). Erfolgt die freiwillige Ausreise noch innerhalb der gesetzten Ausreisefrist, kann der Betroffene wieder in das Bundesgebiet einreisen, sobald die dafür rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Sperrwirkung nach § 11 AufenthG tritt nicht ein. Dies wäre erst dann der Fall, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht rechtzeitig nachkommt und abgeschoben wird.
  • Verlust der Rechtstellung auf Freizügigkeit (§ 6 FreizügG/EU, Art. 27 ff. EG-Freizügigkeits-RL). Diese Feststellung kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen. Dabei liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nur dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (§ 6 Abs. 1 und 5 FreizügG/EU). Dem Betroffenen ist die Abschiebung anzudrohen und eine Frist zur Ausreise zu setzen (§ 7 Abs. 2 FreizügG/EU)
  • Ausweisung unter Abwägung des Ausweisungsinteresses (§ 53 AufenthG) mit dem Bleibeinteresse des Betroffenen (§ 55 AufenthG). Durch die Ausweisungsverfügung wird ein bestehendes Aufenthaltsrecht und alle damit verbundenen Rechte, wie z.B. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, entzogen. Die Ausweisungsverfügung führt aber erst dann zur Aufenthaltsbeendigung, wenn sie mit einer Abschiebungsandrohung versehen wird (§ 59 Abs. 1 AufenthG).
  • Abschiebungsanordnung
  • Abschiebung als Vollzugsmaßnahme der zuvor erlassenen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung

Zurückschiebung und Abschiebung bewirken die Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG). Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung lösen jeweils gemäß § 11 AufenthG eine Sperre für Einreise und Aufenthalt aus. Der Ausländer kann zudem national oder schengenweit zur Fahndung ausgeschrieben werden. Daneben existiert die Auslieferung von Straftätern aufgrund des Ersuchens eines anderen Staates gemäß §§ 2 ff. des Internationalen Rechtshilfegesetzes.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist einer von insgesamt sieben Aufenthaltstiteln, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis–EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte und Visum). Im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis–EU werden Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte und Visum befristet erteilt. Die Erteilung erfolgt zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken. Diese sind:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG)

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, das seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht

Nach dem vor dem 01.01.2005 geltenden AuslG wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt als

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 15,
  • Aufenthaltsberechtigung nach § 27
  • Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29
  • Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz

Diese Aufenthaltsgenehmigungen gelten nach dem 01.01.2005 fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz auch das übergeordnete Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45a AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Aufenthaltsgestattung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 Abs. 1 Asylgesetz). Die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Mit der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Gewährung subsidiären Schutzes hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung der Erwerbstätigkeit gestattet (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG). Bei Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Absatz 3 AufenthG).

Aufenthaltstitel

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, die Niederlassungserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte und das Visum. Die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte und das Visum werden jeweils befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristet.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beinhaltet. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und die Niederlassungserlaubnis bieten eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.

Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte (siehe auch Hochqualifizierte). Sie ist ebenfalls mit bestimmten Vergünstigungen verbunden. So kann z.B. nach kürzerer Zeit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden und der Familiennachzug ist erleichtert möglich. Auch kann man sich mit einer Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass sie erlischt. Eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erlischt in der Regel, wenn ein Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einreist, Ausländerbehörden können eine längere Frist bestimmen.

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind spezielle Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Sie werden erteilt, wenn der Ausländer in einer inländischen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig wird. Die Einzelheiten sind in den §§ 19b ff. AufenthG geregelt.

Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums richtet sich dabei nach den Voraussetzungen für den im Anschluss erstrebten Aufenthaltstitel (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies im AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Aufnahmebescheid

Der Aufnahmebescheid ist Voraussetzung dafür, dass eine Person im vertriebenenrechtlichen Verfahren als Spätaussiedler in Deutschland Aufenthalt nehmen kann. Einen Aufnahmebescheid erhält nach § 27 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) auf Antrag, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfüllt. Der Aufnahmebescheid ist grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gültig und bildet die Grundlage für die Erteilung eines Visums, das zu einer einmaligen Einreise in das Bundesgebiet mit dem Ziel der Aufnahme als Spätaussiedler berechtigt.

Aufstieg

Der Begriff "Aufstieg" kennzeichnet den Wechsel von einer Laufbahn in die nächst höhere auch ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der höheren Laufbahn (Vorbildung, Vorbereitungsdienst). Die Beamtinnen und Beamten müssen in diesen Fällen ihre Befähigung für die höhere Laufbahn in einem Aufstiegsverfahren nachweisen, das durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Ausländer

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, d.h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ausländer genießen Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können in politischen Parteien und kommunalen Ausschüssen (soweit das Landesrecht dies vorsieht) mitwirken. Das Grundgesetz lässt jedoch mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zu.

Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG) sind die für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständige Stelle. Sie sind damit auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem konkreten Einzelfall in diesen Bereichen.

Allgemeine Bürgeranfragen zum Aufenthaltsgesetz beantwortet auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter folgender Telefonnummer: 0911 943-0.

Der Bürgerservice ist außerdem per E-Mail erreichbar: info.buerger@bamf.bund.de.

Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Ausländerwahlrecht, kommunales

Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.

Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist mit dem "Volk", dem das Wahlrecht zusteht, grundsätzlich das "Staatsvolk", also die Gemeinschaft der deutschen Staatsbürger, gemeint (so auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Einführung eines allgemeinen kommunalen Ausländerwahlrechts auch für Nicht-EU-Bürger wäre zwar möglich, würde aber eine Änderung des Grundgesetzes erfordern (Anpassung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG), die der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. Eine entsprechende Gesetzesinitiative könnte daher nur im parteiübergreifenden Konsens beschlossen werden.

Die Bundesregierung hat mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts im Jahr 2000 den Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft für hier geborene und langjährig in Deutschland lebende Ausländer wesentlich erleichtert. Das Wahlrecht kann damit leichter als zuvor auch durch eine Einbürgerung erlangt werden. Unabhängig davon stehen Ausländern bereits jetzt zahlreiche Mitwirkungsmöglichkeiten im kommunalen Bereich offen, z.B. das Engagement in Vereinen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Schulen, usw.

Ausländerzentralregister

Das Ausländerzentralregister (AZR) besteht seit 1953. Es wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Registerbehörde) auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), der Verordnung zur Durchführung des AZR-Gesetzes (AZRG-DV) vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) und der Verwaltungsvorschrift zum AZR-Gesetz (AZR-VV) vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 1293) geführt.
 
Der Zweck des AZR besteht darin, die mit Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen zu unterstützen. Anhand der Daten des AZR können Ausländer identifiziert werden (Identitätsfunktion). Das AZR weist die Behörden nach, die zu bestimmten Sachverhalten nähere Informationen zu dem Ausländer haben (Nachweisfunktion). Schließlich hält es selbst wichtige Informationen zu Ausländern bereit, wenn bei Eilentscheidungen eine Anfrage bei der aktenführenden Behörde zu lange dauern würde (Substitutionsfunktion).
 
Das Register besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer Visadatei.

Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von Ausländern zentral gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend – also länger als drei Monate – in Deutschland aufhalten bzw. aufgehalten haben oder bei denen ein anderer in § 2 AZR-Gesetz festgelegter Anlass für eine Datenspeicherung vorliegt, z.B. eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung oder eine Ausschreibung zur Festnahme. Inhalt des allgemeinen Datenbestands des AZR sind insbesondere die Personalien des Ausländers, Lichtbild des Ausländers (nur bei Drittstaatern), Angaben zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status sowie zum Aufenthaltszweck. Diese Daten werden von den Ausländerbehörden an das Ausländerzentralregister übermittelt.

In der Visadatei werden sämtliche Visumanträge, die in den deutschen Ausländerbehörden gestellt werden, einschließlich Fotos des Antragstellers erfasst.
 
Nutzer des AZR sind in erster Linie die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit seinen  Außenstellen, die deutschen Auslandsvertretungen und die Grenzbehörden.

Hinsichtlich Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ist – mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 – die Einspeicherung von Daten in das AZR und der Abruf von Daten aus dem AZR nur in eingeschränktem Maße zulässig.

Ausschuss der Ständigen Vertreter

ADer Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) ist ein Gremium, das die Arbeiten des Rates der Europäischen Union vorbereitet. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union im Rang von Botschaftern. Den Vorsitz führt jeweils der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat.

Aussiedler

Aussiedler sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen haben, es sei denn, dass sie, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet haben. Aussiedler sind Vertriebene (ggf. Heimatvertriebene). Die seit dem 1. Januar 1993 nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommenen deutschen Volkszugehörigen werden Spätaussiedler genannt.

Nach § 7 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz ist den Spätaussiedlern die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Hierbei handelt es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe, an der Bund, Länder und Gemeinden mitwirken.
 
Die Bundesregierung fördert in Ergänzung der gesetzlichen Angebote der Integrationskurse und der Migrationsberatung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von Zuwanderern. Dazu gehören u.a. gemeinwesenorientierte Projekte, Modellprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen des bundesweiten Integrationsprogramms sowie zur Weiterentwicklung der Integrationsförderung. Alle diese Maßnahmen stehen sowohl Spätaussiedlern als auch Ausländern offen.

Um spezifische Identitätsfragen und Bedürfnislagen der Spätaussiedler geht es in den Kursen der „Ergänzenden Maßnahmen für Spätaussiedler – Identität und Integration PLUS“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die seit 2006 für Spätaussiedler angeboten werden und seit Mitte 2009 auch weiteren Familienangehörigen offen stehen, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingereist sind.
 
Weitere Informationen finden sich unter dem Stichwort Vertriebene und Spätaussiedler, sowie Integration.

Aussiedler, Integration

Nach § 7 Abs. 1 Bundesvertriebengesetz ist den Spätaussiedlern die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Hierbei handelt es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe, an der Bund, Länder und Gemeinden mitwirken.
 
Die Bundesregierung fördert in Ergänzung der gesetzlichen Angebote der Integrationskurse und der Migrationsberatung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von Zuwanderern. Dazu gehören u.a. gemeinwesenorientierte Projekte, Modellprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen des bundesweiten Integrationsprogramms sowie zur Weiterentwicklung der Integrationsförderung. Alle diese Maßnahmen stehen sowohl Spätaussiedlern als auch Ausländern offen.

Um spezifische Identitätsfragen und Bedürfnislagen der Spätaussiedler geht es in den Kursen der „Ergänzenden Maßnahmen für Spätaussiedler – Identität und Integration PLUS“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die seit 2006 für Spätaussiedler angeboten werden und seit Mitte 2009 auch weiteren Familienangehörigen offen stehen, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingereist sind.
 
Weitere Informationen finden sich unter dem Stichwort Vertriebene und Spätaussiedler, sowie Integration.

Aussiedlungsgebiete

Eine gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme als Spätaussiedler ist es, dass dieser vor der Aussiedlung seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte (§§ 6 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz).

Dazu gehören zum einen die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (nicht die drei baltischen Staaten), zum anderen Staaten, in denen deutsche Volkszugehörige früher einer systematischen Unterdrückung bzw. Benachteiligung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt waren. Zur letztgenannten Gruppe zählen die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, Danzig, Polen, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, Albanien und China.

Bei deutschen Volkszugehörigen aus der erstgenannten Gruppe von Staaten wird das Kriegsfolgenschicksal aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit grundsätzlich vermutet. Hingegen muss ein Aussiedlungswilliger aus den übrigen Staaten glaubhaft machen, dass er am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

Ausweisung

Die Ausweisung beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet und löst die Ausreisepflicht aus. Eine Abschiebung ist jedoch erst dann möglich, wenn die Ausweisungsverfügung mit einer entsprechenden Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) versehen wurde. Zudem wird gegen den Ausländer eine in der Regel befristete Sperre für Einreise und Aufenthalt gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG verhängt.

Die Ausweisung ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Der Entscheidung liegt eine Abwägung des Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit dem Bleibeinteresse des Betroffenen (§ 55 AufenthG) zugrunde. Sie soll Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen.

 

Auszubildende

Für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes existiert mit dem "Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)" ein eigenständiges Tarifrecht. Der TVAöD umfasst grundsätzlich alle Ausbildungsberufe des Öffentlichen Dienstes und wird durch spezifische Regelungen ergänzt.

Der TVAöD enthält im "Besonderen Teil BBiG" Vorschriften für die Auszubildenden in den Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und im "Besonderen Teil Pflege" Vorschriften für die Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung einen Anspruch auf Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem

Das Bundeskriminalamt unterhält im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion eine zentrale erkennungsdienstliche Einrichtung zur automatisierten Verarbeitung von Fingerabdrücken unter der Bezeichnung AFIS (§ 2 Abs. 4 Nr.BKAG). Hierin speichert das BKA Unterlagen bzw. Daten von Fingerabdrücken zur zentralen Personenidentifizierung sowie zur Identifizierung von Spurenverursachern. Das BKA klassifiziert, recherchiert und speichert in den Datenbanken von AFIS alle in Deutschland gefertigten oder vom Ausland übersandten Fingerabdruckblätter. Seit Anfang 2003 ist auch die Verarbeitung von Haundflächenabdrücken möglich. AFIS gliedert sich in die Datenbanken für Spurenrecherchen, Personenrecherchen sowie offene Spuren.

Darüber hinaus leistet das BKA Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Auswertung der zum Zwecke der Identitätssicherung im Rahmen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Fingerabdrücken von Asylbewerbern (§ 16 Abs.1 und 3 AsylVfG [Asylverfahrensgesetz]). Diese Fingerabdruckdaten werden in einem gesonderten Bereich des AFIS-Systems gespeichert.

Im Vertrag von Prüm haben Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Spanien – Weg weisend für die europäische Zusammenarbeit in diesem Bereich - einen gegenseitigen und automatisierten Zugriff auf pseudonymisierte Daten ihrer nationalen AFIS-Dateien vereinbart, um die grenzüberschreitende Strafverfolgung zu erleichtern.

Autonome

Autonome bilden die größte Gruppe des gewaltorientierten Linksextremismus in Deutschland. Die Gruppe der Autonomen ist nicht homogen; gemeinsame Prämissen sind jedoch:

  • individuelle und soziale Autonomie (Kampf gegen die Lohnarbeit),
  • Antiparlamentarismus,
  • Staatsfeindschaft,
  • Antiautoritarismus sowie
  • Militanz und ein hoher Grad an Gewaltbereitschaft.

Politisches Ziel ist die Überwindung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer herrschaftsfreien, libertären Ordnung.
Grundsätzlich organisations- und hierarchiefeindlich präferieren „klassische“ Autonome eher strukturlose, informelle Formen der Zusammenarbeit.

Sog. "Postautonome" propagieren dagegen einen höheren Grad an (überregionaler) Organisierung, um politische Verantwortlichkeit und Durchschlagskraft zu fördern. Sie sprechen sich für die Beibehaltung militanter Konzepte aus, wenngleich sie um Vermittelbarkeit bemüht sind ("Keine Militanz um der Militanz willen"). Zudem fordern sie eine Politik über die eigene Szene hinaus und die Zusammenarbeit mit anderen Strömungen im Linksextremismus und themenbezogen auch darüber hinaus.

Dublin-Verordnung

Seit dem 01.09.2003 ersetzt die Dublin-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II) das Dubliner Übereinkommen. Sie legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Staates fest, der für einen in den EU-Staaten (sowie Norwegen und Island) gestellten Asylantrag zuständig ist.

Nach der Verordnung ist nur ein einziger, nach objektiven Kriterien zu bestimmender Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig. Grundgedanke ist, dass in der Regel der Staat, dem zuzurechnen ist, dass der Asylsuchende das Gebiet der Europäischen Union betreten hat (durch Erteilung eines Visums, durch Ermöglichung der sichtvermerksfreien oder illegalen Einreise über die EU-Außengrenze) verantwortlich ist für die Bearbeitung des Asylantrags. Kann der hierfür verantwortliche Staat nicht ermittelt werden, ist subsidiär der Mitgliedstaat zuständig, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt worden ist.

Die Verordnung enthält jedoch auch eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, u.a. zum Schutz minderjähriger Asylsuchender oder zur  Familienzusammenführung.  

Mit den klaren Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-Verordnung soll gewährleistet werden, dass sich kein Mitgliedstaat der Union als unzuständig ansieht. Die Verordnung garantiert, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass ein Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt (sog. Asylshopping). Außerdem soll ein schnelles Asylverfahren sichergestellt werden.

Elektronische Akten

Entscheidungen der Verwaltung müssen aus Akten nachvollzogen werden können, um die Rechtmäßigkeit des Handelns zu dokumentieren. §6 EGovG regelt, dass die Behörden des Bundes spätestens ab 2020 ihre Akten elektronisch führen sollen. Das "Organisationskonzept elektronische Verwaltungsarbeit" enthält weitere Informationen zu diesem Thema.

Grenzüberschreitender Asylantrag

Bei den grenzüberschreitenden Asylerstanträgen handelt es sich um Asylerstanträge, bei denen im Regelfall eine Einreise nach Deutschland vorausging. Unberücksichtigt bleiben dabei die Folgeanträge sowie die Erstanträge für nach Einreise der Eltern in Deutschland geborene Kinder im Alter von unter einem Jahr, da diese als Indikator für die grenzüberschreitende Zuwanderung nach Deutschland nicht relevant sind.

Nummer des Ausländerzentralregisters (AZR-Nummer)

Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt (Registerbehörde). Das BAMF vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers oder einer Ausländerin im allgemeinen Datenbestand des AZR. Die AZR-Nummer wird dem Datensatz automatisch zugeordnet und kennzeichnet diesen eindeutig. Sie lässt keine Rückschlüsse auf die Daten der betroffenen Person zu. Anders als andere Daten bleibt die AZR-Nummer auch über einen längeren Zeitraum, nämlich bis zur Löschung des Datensatzes, stabil und eignet sich damit als eindeutiges Merkmal zur Zuordnung der Datensätze. Die Verwendung der AZR-Nummer ist daher auch besonders dazu geeignet, Personenverwechselungen zu vermeiden.