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Als Umsetzung wird die dauerhafte oder zeitweilige Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb einer Behörde bezeichnet. Die Umsetzung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern fällt in das Weisungsrecht des Dienstherrn.
Unerlaubte Einreise
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel und den erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch unerlaubt, wenn für ihn eine Einreisesperre besteht, er ein erschlichenes Visum besitzt und er ohne Betretenserlaubnis einreist (§ 14 in Verbindung mit § 11 AufenthG).
Unionsbürger
Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat als Unionsbürger grundsätzlich das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert. Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst Staatsangehörige eines Drittstaats sind, genießen ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Unionsbürger benötigen für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat keine Aufenthaltserlaubnis.
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts haben Unionsbürger, die einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen, ein Aufenthaltsrecht, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen.
Außerdem hat jeder Unionsbürger gemäß AEUV auch das Recht, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen (Artikel 45, 49 und 56 AEUV).