Laufbahnen
Laufbahnen sind Ordnungen der Berufswege der Beamtinnen und Beamten.
Laufbahnprinzip
Für verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen bestehen Laufbahnen mit jeweils typisierten Zugangsanforderungen (Laufbahnprinzip). Das Laufbahnprinzip, nicht aber das jeweilige Laufbahnsystem, zählt zu den verfassungsrechtlich gesicherten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes).
Laufbahngruppenprinzip
Die Laufbahnen sind in die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes eingeteilt (sog. Laufbahngruppenprinzip). Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
Grundsätzlich können Laufbahnen in den Laufbahngruppen des
Einfachen Dienstes | Ämter der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6 |
Mittleren Dienstes | Ämter der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 |
Gehobenen Dienstes | Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 |
Höheren Dienstes | Ämter der Besoldungsgruppe ab A 13 einschließlich der Ämter der Besoldungsordnung B |
umfassen.
Weitere Einträge finden Sie zu den Stichworten Aufstieg, Beförderung, Beurteilung, Einstellung (beamtenrechtlich), einfacher Dienst, mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst und Vorbereitungsdienst.
Lebenszeitprinzip
Die das Beamtenverhältnis prägenden Pflichten und Rechte stellen sicher, dass das Gemeinwohl gegenüber Gruppeninteressen oder gegenüber eigenen Interessen oberste Priorität hat. Dabei erfordert die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags nicht nur eine ausgeprägte Pflichtenstellung, sondern auch Rechte der Beamten, die sie rechtlich und wirtschaftlich so unabhängig stellen, dass eine rechtsstaatliche und von Parteiinteressen freie Amtsführung ohne Bedrohung der Lebensgrundlage möglich ist.
Die Verbeamtung auf Lebenszeit (=Lebenszeitprinzip) gehört zu den wesentlichen Rechten eines Beamten und stellt die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags des Berufsbeamtentums und die Neutralität der staatlichen Verwaltung sicher und gewährleistet die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamten.
Ein Ausscheiden aus dem Dienst ist nur in den vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, Entlassung auf eigenen Antrag oder in den Fällen der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme.
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig bei dem im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Personenkreis, der eine Funktion an der Nahtstelle von Politik und Verwaltung wahrnimmt (sog. politische Beamte).
Legalresidentur
Getarnte Stützpunkte fremder Nachrichtendienste, insbesondere in den offiziellen und halboffiziellen Vertretungen ihrer Länder im Gastland.
Leistungsbesoldung
Herausragende besondere Leistungen können finanziell gewürdigt werden. Dazu stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung (Leistungsprämie, Leistungszulage und Leistungsstufe).
Leistungsprämien können einmalig pro Jahr gezahlt werden, Leistungszulagen monatlich bis zu einem Jahr lang. Die Leistungsstufe entspricht einer vorweggenommenen Besoldungserhöhung, denn die Besoldung der Beamten steigt mit zunehmender Dienstzeit an. Dieser Anstieg kann bei besonders herausragenden Leistungen durch eine Leistungsstufe vorübergehend beschleunigt werden.
Die Vergabe dieser Instrumente regeln § 27 Absatz 7 (Leistungsstufe) und § 42a (Leistungsprämie und Leistungszulage) des Bundesbesoldungsgesetzes i. V. m. der Bundesleistungsbesoldungsverordnung.
Ausgenommen von diesen Möglichkeiten sind insbesondere Beamte in Führungspositionen. Leistungsstufen können theoretisch unbegrenzt vergeben werden, Leistungsprämien- und Leistungszulagen sind hingegen nach Höhe und Anzahl beschränkt. Der praktisch häufigste Fall ist die Zahlung einer (jährlich einmaligen) Leistungsprämie.
Leistungsbezahlung
Neben der Möglichkeit, in den Stufen der Entgelttabelle leistungsabhängig schneller aufzusteigen (§ 17 Abs. 2 TVöD), traten ab2007 mit dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) eigenständige variable, leistungsorientierte Bezahlungselemente. Die Stärkung der Motivation der Beschäftigten durch Anerkennung ihrer Leistung und somit auch die Stärkung der Handlungsfähigkeit des Staates stand hierbei im Vordergrund. Die Leistungsbezahlung für die Tarifbeschäftigten des Bundes wurde zum 01. Januar 2014 reformiert und weiter flexibilisiert. Seither stehen mehrere Instrumente der Leistungsbezahlung bereit, zwischen denen arbeitgeberseitig ausgewählt werden kann:
Tarifvertragliches Leistungsentgelt
Mit der Neufassung von § 18 (Bund) TVöD wurde das tarifvertragliche Leistungsentgelt von einem tarifrechtlich vorgeschriebenen Instrument in eine Option des Arbeitgebers umgewandelt: Es kann mit diesem Instrument jährlich ein Gesamtvolumen von bis zu 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres für die Leistungsbezahlung zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung richtet sich weiterhin nach dem unverändert gebliebenen LeistungsTV-Bund.
Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem
Als alternatives Instrument der Leistungsbezahlung wurde im Einvernehmen mit dem BMF übertariflich die Möglichkeit geschaffen, Tarifbeschäftigten Leistungsprämien und Leistungszulagen entsprechend der Regelungen für Beamtinnen und Beamte zu gewähren. Mit dem neuen Instrument wurde unter anderem Kritik an der früheren Leistungsbezahlung aufgegriffen: So können nun mit dem übertariflichen Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem Leistungen in gemischten Teams aus Tarifbeschäftigten und Beamtinnen/Beamten in einem einheitlichen Leistungsbezahlungssystem honoriert werden.
Lenkungsgremium GDI-DE
Das Lenkungsgremium GDI-DE ist das fachpolitische Entscheidungsgremium für den Aufbau der GDI-DE. Im Lenkungsgremium GDI-DE sind neben dem Bund alle 16 Länder und die 3 kommunalen Spitzenverbände als Mitglied vertreten, darüber hinaus wirken Vertreter der Wirtschaft und Wissenschaft mit.
Das Lenkungsgremium GDI-DE steuert und koordiniert die GDI-DE einschließlich der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE). Die Entscheidungen des Lenkungsgremiums sollen in den Bundes- und Landesverwaltungen sowie Kommunen umgesetzt werden.
Der Bund ist durch das Bundesministerium des Innern (BMI) und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Lenkungsgremium GDI-DE vertreten. Mit der Kommission der Geoinformationswirtschaft (GIW-Kommission) steht dem Lenkungsgremium GDI-DE als beratendes Gremium ein Zusammenschluss wesentlicher vom Aufbau der GDI-DE berührter Wirtschafts- und Interessenverbände unter dem Vorsitz des BMWi zur Seite.
Liaison- und Verbindungspersonal
Liaison- und Verbindungspersonal im Asylbereich
Der Austausch von Liaisonpersonal im Asylbereich zwischen den EU-Partnerbehörden wurde mit dem BMI-Erlass vom 10. August 1995 eingeleitet und durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Abschluss entsprechender Verwaltungsvereinbarungen umgesetzt. Die Abordnung der Mitarbeiter des BAMF erfolgt in der Regel für drei bis vier Jahre. Der Austausch mit den Partnerbehörden hat sich bewährt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Harmonisierung verfahrenstechnischer Abläufe bei der Umsetzung des Dubliner Übereinkommens, sowie der Aufdeckung von Mehrfachanträgen. Die Zusammenarbeit bietet aber auch die Möglichkeit, Zugang zu vielfältigen asyl- und migrationsrelevanten Informationen zu erhalten, die den eigenen Bestand an Informationen beispielsweise zu Herkunftsländern, Reiserouten und -zielen der Asylbewerber und die praktische Durchführung der Asylverfahren im jeweiligen Einsatzland erheblich bereichern. Regelmäßig sind ca. 5-7 Mitarbeiter des BAMF in den jeweiligen Partnerbehörden anderer EU-Staaten im Einsatz, während in der Regel zwei bis drei ausländische Liaisonmitarbeiter im BAMF tätig sind.
Um Asylverfahren beschleunigt bearbeiten zu können, wurde im Jahr 1996 das Konzept des Einsatzes von BAMF-Mitarbeitern an ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen entwickelt (Verbindungspersonal). So kann eine bessere Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vor Ort getroffen und in Einzelfällen Fragen des zuständigen Einzelentscheiders beantwortet werden. Darüber hinaus werden Informationen für die Bereiche Rückkehrförderung, Migrationsforschung und Integration übermittelt. BAMF-Verbindungsbeamte werden zudem - abhängig vom jeweiligen Einsatzort - auch zur Beantwortung von Anfragen von Ausländerbehörden und Gerichten zu einzelnen Asylverfahren und zu Fragen der Rückkehr eingesetzt. Regelmäßig sind etwa 5-7 BAMF-Verbindungsmitarbeiter in deutschen Auslandsvertretungen im Einsatz. .
Linksextremismus
Linksextremismus zielt auf eine Überwindung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung, die als Kapitalismus und bürgerliche Gesellschaft bezeichnet wird, und auf die Errichtung eines herrschaftsfreien oder kommunistischen Systems. Die folgenden Merkmale, die jedoch nicht notwendigerweise zusammen auftreten, sind charakteristisch:
- ein Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus als "wissenschaftlicher" Anleitung zum Handeln; daneben, je nach Ausprägung der Partei oder Gruppierung ein Rückgriff auf weitere Ideologien wie z.B. Stalinismus, Trotzkismus, Maoismus, Anarchismus;
- ein Bekenntnis zur sozialistischen oder kommunistischen Transformation der Gesellschaft mittels eines revolutionären Umsturzes oder langfristiger revolutionärer Veränderungen;
- ein Bekenntnis zur Diktatur des Proletariats (als staatlicher Übergangsform) oder zu einer herrschaftsfreien (anarchistischen) Gesellschaft;
- ein Bekenntnis zur revolutionären Gewalt als bevorzugter oder je nach konkreten Bedingungen tatsächlich einzusetzender Kampfform.
Ideengeschichtlich lassen sich linksextremistische Bestrebungen grob in zwei Hauptströmungen einteilen:
- Revolutionäre Marxisten, deren Kritik am ökonomischen System der Bundesrepublik als dem gesellschaftlichen Überbau ansetzt und die eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaft anstreben.
- Autonome/Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre, die die bestehende staatliche Ordnung als primären Ansatzpunkt sehen und ein herrschaftsfreies, selbstbestimmtes Leben unter Ablehnung jeglicher gesellschaftlicher Normen anstreben.
Luftrettungsdienst
Der Luftrettungsdienst unterstützt die Länder in Fällen der Rettungs-, Notfall- und Katastrophenhilfe aus der Luft; er leistet dies in Ergänzung des bodengebundenen Rettungssystems.
Der Luftrettungsdienst umfasst derzeit 54 Rettungshubschrauberstationen beim Allgemeinen Deutschen Automobil Club (ADAC), dem Team Deutsche Rettungsflugwacht (DRF) und bei der Bundespolizei.
Auf zwölf Stationen werden die vom Bund für den Katastrophenschutz beschafften Rettungshubschrauber von Piloten der Bundespolizei geflogen und von Technikern der Bundespolizei gewartet.
Luftsicherheit
Luftsicherheit ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Diese Aufgaben (insbesondere die Kontrolle der Fluggäste und deren Gepäck sowie Objektschutzmaßnahmen) werden von der Bundespolizei derzeit auf den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, Saarbrücken und Stuttgart sowie von den Ländern auf den übrigen Flughäfen wahrgenommen. Auf dem Flughafen München teilen sich der Freistaat Bayern und die Bundespolizei diese Aufgaben.
Darüber hinaus setzt die Bundespolizei Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gemäß § 4a Bundespolizeigesetz ein.