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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Konventionsflüchtlinge

Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Flüchtlingsschutz genießen, weil im Heimatstaat ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist (§ 3 Abs. 1 AsylG). Ihr Rechtsstatus ist im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (sog. Genfer Flüchtlingskonvention) geregelt. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießen sie Abschiebungsschutz.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist ferner die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu beachten, die z.B. verbindliche Vorgaben in Bezug auf den Aufenthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält.

Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund / Länder / Kommunaler Bereich

KoopA ist die Abkürzung für den Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund / Länder / Kommunaler Bereich. Der KoopA befasst sich in mehreren Arbeitsgruppen mit IT-Problemen, deren Lösung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Verwaltungsebenen bedarf.

Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung

Die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt) im Bundesministerium des Innern ist eine ressortübergreifend tätige Einrichtung der Bundesregierung. Mit Empfehlungen, Beratungen und Pilotstudien wirkt sie darauf hin, dass die Informationstechnik (IT) in der Bundesverwaltung fachlich, organisatorisch, wirtschaftlich und technisch optimal eingesetzt wird. So berät die KBSt die Bundesbehörden hinsichtlich ihrer IT-Strategie. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der IT (BSI) gibt sie jährlich eine Trendanalyse heraus und verweist auf besonders erfolgreiche IT-Lösungen in Form eines "Best-Practice-Report". Unter anderem zeichnet die KBSt auch verantwortlich für die Planung und Realisierung des IVBB, der die Obersten Bundesbehörden an ihren Amtssitzen in Berlin und Bonn digital vernetzt.

Außerdem vertritt die KBSt die Bundesverwaltung in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen, deren Aufgaben die Normierung, Standardisierung oder Interessenvertretung der Anwender beim Einsatz von IT umfassen. Die KBSt wurde 1968 gegründet. Grundlage ihrer gegenwärtigen Arbeit sind die 1988 durch Kabinettbeschluß eingeführten IT-Richtlinien.

Korruption

Korruption hat viele Gesichter. Es gibt keine einheitliche Definition. Korruption kann weit gefasst verstanden werden: als Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats, begangen auf Veranlassung oder aus eigener Initiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion).

Als klassische Korruptionsdelikte gelten folgende Straftatbestände:

  • § 331 StGB Vorteilsannahme
  • § 332 StGB Bestechlichkeit
  • § 333 StGB Vorteilsgewährung
  • § 334 StGB Bestechung
  • § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung.

Korruption beeinträchtigt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit und Handlungsfähigkeit des Staates.

Zudem verursacht sie hohe volkswirtschaftliche Schäden, die auch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler treffen. Bund, Länder und Gemeinden haben es sich daher zur Aufgabe gemacht, der Korruption entschieden entgegenzutreten. Auch die Wirtschaft fühlt sich zunehmend verantwortlich, wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Unter Korruptionsprävention ist also die Vorbeugung gegen und die Vermeidung von Korruptionsdelikten zu verstehen. Aufgrund dessen hat die Bundesregierung u. a. im Juli 2004 eine Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung mit entsprechenden Empfehlungen erlassen. Wirksame Kontrollen und ein geschärftes Bewusstsein sind wesentliche Elemente einer funktionierenden Korruptionsbekämpfung.

Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik Deutschland auf Grund verschiedener Abkommen und Konventionen verpflichtet, bei der Korruptionsbekämpfung und -verhütung bestimmte rechtliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen und mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Das Referat DG I 3 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als nationale Koordinierungsstelle für die Korruptionsprävention notifiziert worden.

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge im weiteren Sinne sind Personen, die wegen der Kriegsereignisse ihre Heimat aus Furcht vor den Auswirkungen kriegerischer Auseinandersetzungen (direkte Auswirkungen der Kampfhandlungen, Übergriffe der Kriegsparteien, Vertreibung usw.) verlassen. Die meisten von ihnen sind keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weil eine Kriegs-/Bürgerkriegssituation für sich genommen keine gezielte Verfolgung darstellt. Es handelt sich somit mehrheitlich um sog. "de-facto- Flüchtlinge", deren Aufenthaltsstatus je nach den Umständen ihrer Aufnahme und den jeweils bestehenden Ausreisehindernissen unterschiedlich sein kann. Zur Regelung der Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen in der Europäischen Union im Fall eines Massenzustroms wurde im Jahr 2001 eine EG-Richtlinie verabschiedet.

Sowohl das Bundesministerium des Innern als auch die obersten Landesbehörden können anordnen, dass aus humanitären Gründen Ausländern aus bestimmten Staaten oder Angehörigen bestimmter Gruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, § 23 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG. De facto Flüchtlinge können auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn mit einer Änderung der Situation im Herkunftsland in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die der Flüchtling nicht zu vertreten hat.  

Der Bund hat in den Jahren 2013 bis 2015 nach § 23 Abs. 2 AufenthG im Rahmen von temporären humanitären Aufnahmeprogrammen 20.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge aufgenommen, die vor dem Krieg in ihrem Heimatland geflüchtet sind. Ferner hat das Bundesministerium des Innern das notwendige Einvernehmen zu Aufnahmeprogrammen der Bundesländer für syrische Flüchtlinge mit Verwandten in Deutschland nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt.

Seit Januar 2017 nimmt der Bund im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms nach § 23 Abs. 2 AufenthaltsG besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlnge aus der Türkei auf.

Kritische Infrastrukturen

Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Neben den Sektoren Energie und Gesundheit zählen beispielsweise auch Informationstechnik und Telekommunikation sowie die Wasserversorgung zu den Bereichen, die überlebensnotwendige Infrastrukturen bereitstellen.

Kronzeuge

Ein Kronzeuge ist eine im Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung auftretende selbst straffällig gewordene Person, die zur Verbesserung der eigenen Position durch ihre Aussage zur Überführung Dritter beiträgt. 

Nach Artikel 4 § 1 des Kronzeugengesetzes kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt. 

Daneben sieht das "Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" vom 28. Juli 1981 in § 31 die sog. "kleine Kronzeugenregelung" für vergleichsweise "leichte" Betäubungsmittelstraftaten vor. Bei dieser "kleinen Kronzeugenregelung" handelt es sich um die Möglichkeit des Gerichts, die Strafe nach Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen.

Küstenwache

Die Küstenwache ist der Koordinierungsverbund zur Gewährleistung der grenzpolizeilichen und maritimen Sicherheit im Bereich der Nord- und Ostsee, in dem neben der Bundespolizei die Bundeszollverwaltung, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie die Fischereiaufsicht des Bundes vertreten sind.