Lexikon

Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Lexikon
Sie sind hier: Buchstabe G

Gastarbeiter

Vor dem Anwerbestopp von 1973 wurden die damals staatlich angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer in der Umgangssprache als „Gastarbeiter“ bezeichnet.

Gebührenrecht des Bundes

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 15. August 2013 ist eine grundlegende und fachübergreifende Reform erfolgt.

Aufgrund der derzeitigen Rechtszersplitterung (ca. 200 Gesetze und Rechtsverordnungen) sowie der rechtlichen Unsicherheit für die Betroffenen bei der Kalkulation von Gebühren bedurfte es einer Reform des Verwaltungsgebührenrechts. Daher ist mit dem Gesetz das gesamte Verwaltungsgebührenrecht des Bundes im Rahmen der Strukturreform mit folgenden Schwerpunkten grundlegend modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht worden:

  • Mit der Stärkung des Kostendeckungsprinzips (wie im EU-Recht) und der Ausrichtung der Gebührenkalkulation auf betriebswirtschaftliche Grundsätze werden einfache, gerechte und anwenderfreundliche Grundlagen für eine entscheidend verbesserte Gebührenkalkulation geschaffen.
  • Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen sind sowohl durch Besondere Gebührenverordnungen als auch durch die Behörde im Einzelfall möglich. Sie erlauben Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip, um sozialen Belangen Rechnung zu tragen und fachrechtliche Regelungsziele adäquat bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
  • Gebührenrechtliche Regelungen für öffentliche Leistungen der Behörden in den Ländern werden grundsätzlich den Ländern überlassen. Dies entspricht der Verantwortung der Länder für die Gebührenerhebung von Behörden in den Ländern und Gemeinden. Nur dort, wo weiterhin ein Bedürfnis für bundeseinheitliche Regelungen besteht, bestimmt weiterhin der Bund – in Abstimmung mit den Ländern – die Gebühren.
  • Im Bundesgebührengesetz sind die allgemeinen Regelungen in 24 Paragraphen konzentriert. Diese Gesetzeslage wird durch die Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung und die Besonderen Gebührenverordnungen der Bundesministerien wie folgt konkretisiert:

    • Mit der Allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesregierung werden insbesondere einheitliche und anwenderfreundliche Vorgaben für die Kalkulation kostendeckender Gebühren geschaffen werden. Die Verordnung ist am 20. Februar 2015 in Kraft getreten.
    • Mit den Besonderen Gebührenverordnungen der Bundesministerien werden die bisherigen fachrechtlichen Gebührenregelungen – wie in den Ländern – nach einheitlichen übersichtlichen Strukturen gebündelt. Dabei werden die Gebührensätze auf Grundlage der durch die Allgemeine Gebührenverordnung vorgegebenen Berechnungsmechanismen neu bestimmt.

Für die Umsetzung der Strukturreform ist eine fünfjährige Übergangsfrist zur Ablö-sung der gebührenrechtlichen Regelungen im Fachrecht (bis spätestens 14. August 2018) vorgesehen.

Gehobener Dienst

Zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gehören alle Laufbahnen, bei denen die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder die Zulassung ohne Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium (oder einen gleichwertigen Abschluss) sowie eine nach der Schwierigkeit dem gehobenen Dienst entsprechende hauptberufliche Tätigkeit voraussetzt.

Geldwäsche

Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögenswerten aus Organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Strafrechtlich wird der Begriff der Geldwäsche durch den Tatbestand des § 261 StGB (Strafgesetzbuch) bestimmt. Geldwäsche begeht danach, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Das Geldwäschegesetz (GWG) stellt demgegenüber inhaltlich auf einen phänomenologischen Ansatz ab. Unter Geldwäsche ist danach jeder rechtliche oder tatsächliche Vorgang zu verstehen, der dazu dient, die Spuren der unrechtmäßigen Herkunft von Erlösen aus Straftaten wirksam zu verschleiern, um so die illegal erworbenen Vermögenswerte als scheinbar legales Vermögen in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.

Regelungen zur Geldwäschebekämpfung enthält außer dem Strafgesetzbuch und dem Geldwäschegesetz die Strafprozessordnung, das Gesetz über das Kreditwesen und das Finanzverwaltungsgesetz.

Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien

siehe unter Staatsorganisation

Gemeinsames Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration

Die illegale Migration mit ihren Auswirkungen auf die Kriminalitätslage, den Arbeitsmarkt und die Sozialsysteme in Deutschland ist eine der gegenwärtig größten Herausforderungen für unsere Gesellschaft. Sie muss umfassend und wirkungsvoll  verhindert werden. Nur durch eine aufeinander abgestimmte Vorgehensweise aller betroffenen Behörden ist dieses Ziel erreichbar. Das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM) leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.

Mit dem Zentrum wird der ganzheitliche Bekämpfungsansatz weiter ausgebaut. Ein intensiver Informationsaustausch aller Behörden ist Voraussetzung dafür, dass die zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Möglichkeiten umfassend und konsequent genutzt werden.

Durch die Beteiligung des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und auch durch die unmittelbare Einbindung des Auswärtigen Amtes wird die Fachkompetenz aller beteiligten Behörden gebündelt und effektiv genutzt.

Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern

Vor dem Hintergrund der Terroranschläge vom 11. September 2001 wurde mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom 6. Juni 2002 das Rahmenkonzept "Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung" verabschiedet.

Wesentlicher Bestandteil ist die Entwicklung eines Koordinierungsinstrumentariums für ein effizienteres Zusammenwirken des Bundes und der Länder bei großflächigen bzw. sonst national bedeutsamen Schadenslagen. Es geht insbesondere um die Verbesserung des Informationsmanagements und des Managements von Ressourcen für Engpässe (Helfern und Material). Diesem Ziel dient das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Es ist seit Oktober 2002 einsatzbereit.

Sein Zweck ist die Sicherstellung einer raschen Reaktion der nicht-polizeilichen und nicht-militärischen Gefahrenabwehrstrukturen des Bundes und der Länder auf ein großflächiges Schadensereignis und/oder auf Ereignisse von nationaler Bedeutung im In- und Ausland (Naturkatastrophen und andere Katastrophen). Es soll die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, zwischen verschiedenen Bundesressorts, mit nationalen, inter- und supranationalen Organisationen sowie zwischen Deutschland und anderen Staaten verbessern.

Primäre Aufgaben des GMLZ sind neben der ständigen Lagebeobachtung die Entgegennahme, Beschaffung, Analyse, Verarbeitung, Koordinierung, die Weitergabe und der Austausch von Meldungen und Informationen sowie die Prognose von Schadensentwicklungen im Ereignisfall. Darüber hinaus führt das GMLZ länderübergreifende Experten- und Ressourcenrecherchen durch und vermittelt die Ergebnisse an die Bedarfsträger.

In diesem Zusammenhang liefert das GMLZ unterschiedlichsten Stellen ständig aktuelle Lageinformationen. Hierzu bedient sich das GMLZ sowohl des deutschen Notfallvorsorge-Informationssystems (deNIS) - einer Datenbank mit umfassenden Informationen zur Bewältigung von Großschadenslagen (insbes. Nachweis von Ressourcen) - als auch eines ständig wachsenden Netzwerks von eigenen und externen Experten aus den verschiedensten Einrichtungen und Behörden im Bereich des Bevölkerungsschutzes.

Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum

Am 14. Dezember 2004 hat in Berlin das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) seine Arbeit aufgenommen. Im Terrorismusabwehrzentrum werden die Analysespezialisten des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zentral zusammengeführt.

Das Terrorismusabwehrzentrum verfügt über exzellente Bedingungen, um einen Informationsaustausch in Echtzeit sowie schnelle und zielgerichtete Analysen aktueller Gefährdungshinweise und die Abstimmung operativer Maßnahmen gewährleisten zu können.

Auch der Bundesnachrichtendienst, die Kriminal- und Verfassungsschutzämter der Länder, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und der Militärische Abschirmdienst arbeiten mit und sind in die Arbeitsabläufe des Terrorismusabwehrzentrums eingebunden.  

Kontinuierlich und intensiv werden folgende Aufgaben gemeinsam wahrgenommen: 

  • Tägliche Lagebesprechungen
  • Gefährdungsbewertungen
  • Operativer Informationsaustausch
  • Fallauswertung
  • Strukturanalysen
  • Aufklärung des islamistisch-terroristischen Personenpotenzials
  • Ressourcenbündelung

Mit der Einrichtung des Terrorismusabwehrzentrums hat sich Deutschland auch international gut positioniert: Bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist die internationale Zusammenarbeit von existenzieller Bedeutung. Daher ist perspektivisch auch die Einbindung ausländischer Experten bei geeigneten Projekten vorgesehen.

Geo-Fachdaten

Geo-Fachdaten sind die in den jeweiligen Fachdisziplinen erhobenen Daten. Durch den  Zusatz "Geo" soll konkretisiert werden, dass auch diese Daten einen Raumbezug besitzen. Zumeist wird dieser Zusatz aber weggelassen. Der Raumbezug kann direkt über Koordinaten oder auch indirekt z. B. durch Postleitzahlbezirke, administrative Einheiten oder geographische Namen gegeben sein. Geofachdaten werden u. a. aufgrund von gesetzlichen Regelungen (z. B. für Statistik, Boden, Naturschutz etc.) in den Verwaltungen der Länder und des Bundes geführt. Sie sind ohne Geobasisdaten nicht oder nur schwer interpretierbar, weil die Orientierung fehlt. Thematische Karten (oder Datensätze) sind ein Beispiel für die Kombination von Geobasis- mit Geofachdaten.

Geo-Webdienste

Geo-Webdienste (Geo Web Services) sind Software-Anwendungen, die über das Internet Funktionalitäten für geographische Anwendungen bieten und interaktiv genutzt werden können. Für die wichtigsten Funktionalitäten wie Kartenbereitstellung, Zugriff auf Geodaten und Geoinformationen sowie die Suche nach ihnen existieren genormte Service-Schnittstellen: WebMapService (WMS), WebFeatureService (WFS), CatalogueServiceWeb (CSW). Webdienste sind das geeignete Mittel, um Geoinformationen für Raum- und ortsbezogene Planungen sowie Entscheidungen bei staatlichen Stellen, der Wirtschaft und im Privatbereich einfach zugänglich zu machen.

Geobasisdaten

Geobasisdaten sind grundlegende amtliche Geodaten, welche die Landschaft (Topographie), die Grundstücke und die Gebäude anwendungsneutral in einem einheitlichen geodätischen Bezugssystem beschreiben. Zu ihnen gehören im Wesentlichen die Daten des Amtlichen Liegenschaftsinformationssystems (ALKIS) und des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) sowie des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS) der Vermessungsverwaltung, die als Grundlage für viele Anwendungen geeignet sind. Aus den Informationssystemen abgeleitete Produkte sind die Digitalen Topographischen Karten (DTK), der WebAtlasDE, das Digitale Geländemodell (DGM) und die Kataster-/Flurkarte. Daneben sind es Daten zu Bezugssystemen und Grundlagennetze sowie Verwaltungsgrenzen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Geodäsie

Die Geodäsie (griechisch) ist die Wissenschaft von der Ausmessung und Abbildung der Erde. Sie umfasst die Bestimmung der geometrischen Figur der Erde (Topographie, einschließlich der Meeres- und Eisoberflächen), ihres Schwerefeldes (Geoid, Höhe, Lotrichtung) und der Orientierung der Erde im Weltraum (Erdrotation) sowie deren Veränderungen.

Sie ist eine Fachdisziplin der Naturwissenschaft der Erde (Geowissenschaften) mit vielfältigen Anwendungen in der Praxis von Wirtschaft (Ingenieurgeodäsie), Verwaltung und Gesellschaft (Geoinformationssysteme, Karten-, Liegenschafts- und Vermessungswesen).

Geodateninfrastruktur

Geodateninfrastruktur (GDI) ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

Eine Geodateninfrastruktur ermöglicht einen fachübergreifenden Zugang zu allen verfügbaren Geodaten, welche ansonsten getrennt bei den einzelnen Institutionen vorliegen.

Deutschland

Der Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur in Deutschland (GDI-DE) ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen und wird vom Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur-Deutschland koordiniert. Die GDI-DE setzt sich aus einem technischen und organisatorischen Netzwerk zusammen, welches grundsätzlich offen ist und neben öffentlichen Einrichtungen auch Wirtschaft und Wissenschaft mit einschließt. Sie ist eine wesentliche Komponente der föderalen IT- und E-Government- Infrastruktur.

Mit dem Aufbau der GDI-DE soll eine länder- und ressortübergreifende Vernetzung von Geodaten in Deutschland erreicht werden, um sicherzustellen, dass Geoinformationen zukünftig verstärkt in Entscheidungsprozessen innerhalb der Verwaltung, der Wirtschaft und der Politik zum Einsatz kommen. Ein wichtiger Bestandteil der GDI-DE wird die Nationale Geodatenbasis (NGDB) sein, durch die in der Regel Geodatenprodukte aus öffentlichen Einrichtungen von nationaler Bedeutung verfügbar gemacht werden. Neben der Betrachtung nationaler Entwicklungen ist es Aufgabe der GDI-DE, die Entwicklungen in Europa (INSPIRE) sowie weltweit einzubinden.

Um die notwendige enge Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen sicherzustellen, wurde vom Chef des Bundeskanzleramtes und den Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder (CdS) als strategisches Entscheidungsgremium ein Lenkungsgremium eingerichtet.

Siehe hierzu auch: www.gdi-de.de

Europa

Die Europäische Kommission hat die Richtlinie 2007/2/ EG erlassen, mit der die Voraussetzungen für den Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRE - Infrastructure for Spatial Information in Europe) geschaffen werden. Die INSPIRE-Richtlinie ist am 15. Mai 2007 in Kraft getreten und setzt den rechtlich verbindlichen Rahmen für die europaweite Bereitstellung von harmonisierten und qualitativ hochwertigen Geodaten.

In der Praxis fordert INSPIRE eine einheitliche Beschreibung der Geoinformationen und deren Bereitstellung im Internet, mit Diensten für Suche, Visualisierung und Download, damit diese für alle europäischen und nationalen Politikfelder grenzübergreifend genutzt werden können. Auch kurzfristige, abgestimmte Maßnahmen in Reaktion auf aktuelle Krisensituationen, wie Überflutungen oder andere grenzüberschreitende Katastrophen, werden durch sie vereinfacht.

Siehe hierzu: http://inspire.ec.europa.eu/

Geodatenkatalog

Der Geodatenkatalog.de ist ein zentrales internetbasiertes Recherchesystem, das allen Nutzern aus Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit einen gebündelten, serviceorientierten Zugang zu den dezentralen Geodatenbeständen vor allem der Bundes-, Länder- und Kommunalverwaltungen bietet. Die technische Umsetzung des Geodatenkatalog.de basiert auf einer Vernetzung der Metadatenkataloge innerhalb der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE). Er ist im Geoportal.de mit seiner Suchfunktion integriert. Innerhalb Europas ist der Geodatenkatalog.de der zentrale Knoten für INSPIRE (Infrastructure for Spatial Information in Europe) und GEOSS (Global Earth Observation System of Systems), damit Informationen zum deutschen Daten- und Diensteangebot auch im europäischen bzw. weltweiten Netz gefunden werden können.

Die Metadaten im Geodatenkatalog.de liefern Informationen über die Qualität der Geodaten, Formate und Dienstearten sowie Kontaktangaben zu den anbietenden Stellen.

Geodatenzentrum

Das Dienstleistungszentrum (DLZ) des Bundes für Geoinformation und Geodäsie ist im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) angesiedelt. Durch das DLZ werden geodätische und geotopographische Referenzdaten des Bundes zentral für Bundeseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen, Wirtschaft, Wissenschaft und Bürger zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung des Dienstleistungszentrums fußt auf dem am 01.11.2012 in Kraft getretenen Bundesgeoreferenzdatengesetz (BGeoRG). Dieses regelt Nutzung, Qualität und Technik der geodätischen und geotopographischen Referenzsysteme, -netze und -daten.

Die angebotenen groß- und mittelmaßstäbigen Daten im Maßstabsbereich von etwa 1:25.000 bis 1:100.000 werden durch die Landesvermessungseinrichtungen der Bundesländer erstellt. Sie werden am BKG geprüft, harmonisiert und einheitlich aufbereitet. Die kleinmaßstäbigen Daten und Kartenwerke ab dem Maßstab 1:200.000 und kleiner werden im BKG selbst erzeugt und gepflegt. Dies wird durch Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.

Mehr unter: www.geodatenzentrum.de

Geodätisches Observatorium Wettzell

Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zählt, betreibt mit Partnerinstitutionen drei geodätische Observatorien in Wettzell (Bayerischen Wald), Concepción (Chile) und O´Higgins (Antarktis). Aufgrund der Kombination und Vergleichbarkeit der verschiedenen Beobachtungstechniken werden die Observatorien in Wettzell und Concepción als Fundamentalstationen bezeichnet. Mit Messdaten aus dem Weltall bis hin zum Erdschwerefeld liefert das BKG einen wichtigen Beitrag zur Einbindung von Geoinformationen in geodätische Bezugsysteme, zur Navigation und für Untersuchungen zur Erdbeobachtung.

Geofachdaten

Geofachdaten sind die in den jeweiligen Fachdisziplinen erhobenen Daten. Durch den Zusatz "Geo" wird deutlich, dass diese Daten einen Raumbezug besitzen. Der Raumbezug kann direkt über Koordinaten oder auch indirekt z. B. durch Postleitzahlbezirke, administrative Einheiten oder geographische Namen gegeben sein. Geofachdaten werden u. a. aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bereiche Statistik, Bodennutzung, Naturschutz in den Verwaltungen der Länder und des Bundes erhoben und geführt. Zur Darstellung werden die Fachinformationen wie z.B. die Lage eines Naturschutzgebiets zur Orientierung mit den Geobasisdaten verknüpft. Thematische Karten sind ein Beispiel für die Kombination von Geobasis- mit Geofachdaten.

Geoportal

Das Geoportal ist der zentrale Einstiegspunkt in die Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE). Es leistet deutlich mehr als andere Geoportale, welche sich an räumlichen oder fachlichen Aspekten orientieren, etwa auf ein Bundesland oder auf einen Fachbereich. Im Geoportal können über den Geodatenkatalog.de Geodatenbestände und betriebener Geodienste angeschlossener Datenanbieter recherchiert, gefunden und direkt genutzt werden.

Der Nutzer kann die Dienste in der Kartenanwendung visualisieren und mehrere Dienste miteinander verknüpfen. Dadurch kann der Nutzer sich über Sachverhalte mit Raumbezug umfassend informieren: z. B. Verwaltungsgrenzen, Lage von Schutzgebieten in Verbindung mit statistischen Daten zur Bodennutzung.

www.geoportal.de

Gleichstellung

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) hat die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten umfassend ausgestaltet. So ist Anträgen auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle - wie zum Beispiel das Sabbatjahr oder Arbeitszeitkonten - anzubieten. Die Dienststelle ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben. Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist grundsätzlich unzulässig, außer zwingende sachliche Gründe rechtfertigen sie. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wird durch vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzips erleichtert. Die Dienststelle hat auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit sowie die Möglichkeit einer Befristung und deren Folgen hinzuweisen.

Grenzen der Bundesrepublik Deutschland

Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (siehe Abbildung)

Grenzerleichterung

Grenzerleichterung ist jede Maßnahme, die eine erleichterte Form der grenzpolizeilichen Kontrolle bis hin zu ihrem vollständigen Wegfall bewirkt. Sie kann - unter Beachtung der Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens - für den Einzelfall oder eine Mehrzahl von Fällen gewährt werden. Regelmäßig von der Grenzkontrolle freigestellt werden z. B. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Minister.

Grenzfahndung

Allgemeine oder gezielte Fahndung an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der inländischen Flug- und Seehäfen. Die Grenzfahndung ist Teil der grenzpolizeilichen Kontrolle mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die strafbare Handlungen begangen haben oder aus anderen Gründen gesucht werden. Durch die Grenzfahndung sollen ferner Sachen/Gegenstände aufgefunden werden, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

Fahndungserfolge beinhalten Festnahmen, Aufenthaltsermittlungen, Gewahrsamnahmen, Identitätsfeststellungen, polizeiliche Beobachtung und Grenzfahndung nach Ausschreibung im Informationssystem der Polizei (INPOL), im Schengener Informationssystem (SIS) oder in anderen Fahndungshilfsmitteln.

Grenzkontrolle

Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Die Kontrollen erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen in nationaler Zuständigkeit nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Staaten der EU.

Grenzschutz

Grenzschutz ist der grenzpolizeiliche Schutz des gesamten Bundesgebietes. Dieser umfasst:

  • die grenzpolizeiliche Überwachung der Grenzen zu Lande, zu Wasser und aus der Luft,
  • die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
  • Schutz vor Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.

Grenzpolizeiliche Aufgaben nehmen für die Bundespolizei und in deren fachlicher Verantwortung auch die Bundeszollverwaltung und die Wasserschutzpolizei der Länder Bremen und Hamburg in ihren jeweiligen Seehäfen wahr.

An dem in Bayern gelegenen Teil der deutsch-tschechischen Grenze wird die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzübergangsstellen durch die Landespolizei Bayern wahrgenommen. Die Überwachung der Grünen Grenze und die Abwehr von Gefahren im Grenzgebiet obliegt auch in diesem Grenzabschnitt aber weiterhin der Bundespolizei.

Grenzübergänge

Grenzübergänge sind amtlich zugelassene Grenzöffnungen mit dort stattfindenden grenzpolizeilichen und zollrechtlichen Kontrollen, die grundsätzlich zur Einreise nach und Ausreise aus Deutschland benutzt werden müssen. Grenzübergange sind für Personen jeglicher Staatsangehörigkeit bestimmt; sie unterscheiden sich insoweit von "Grenzöffnungen im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs", die im Regelfall nur für einen bestimmten Personenkreis freigegeben werden.

Grenzübergänge werden vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr an den Landesgrenzen (hier üblicherweise in Umsetzung von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Nachbarstaat) sowie auf Flug- und in Seehäfen eingerichtet.

Für die Grenzübergänge innerhalb der Staaten der Europäischen Union besteht seit dem Wegfall der Personenkontrollen kein Benutzungszwang mehr, so dass der Grenzübertritt dort an jeder beliebigen Stelle erfolgen kann; in Ausnahmesituationen sind aber hiervon abweichende Regelungen möglich.

Grenzüberschreitende Kriminalität

Unter grenzüberschreitender Kriminalität versteht man bestimmte Straftaten, die teilweise unter Umgehung der regulären Grenz- und Zollkontrollen begangen werden, um durch gezieltes Ausnutzen der durch eine Staatsgrenze vorhandenen unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftsräume Gewinne zu erzielen oder die Strafverfolgung wesentlich zu erschweren oder zu verhindern. Zu den typischen Erscheinungsformen dieses Kriminalitätsphänomens zählen

  • Menschenhandel,
  • Schleusungskriminalität,
  • unerlaubte Einreise,
  • Rauschgiftschmuggel,
  • Kfz-Verschiebung,
  • Zigaretten- und Alkoholschmuggel,
  • unerlaubter Waffentransfer,
  • unerlaubter Transfer von Nuklearmaterial (zum Beispiel Plutonium),
  • Raub- und Diebstahlsdelikte grenzüberschreitend agierender (Täter-)Banden.

Grenzübertrittspapiere

Grenzübertrittspapiere sind Urkunden (Pässe oder zugelassene Personalersatzpapiere) für Personen oder Sachen (Erlaubnisse, Genehmigungen, Nachweise), die für den Grenzübertritt vorgeschrieben sind und mit denen der Nachweis zur Berechtigung des Grenzübertritts erbracht wird. Keine Grenzübertrittspapiere sind Urkunden und Papiere, die aus anderen Gründen mitgeführt werden müssen (z. B. Führerschein). Soweit keine Ausnahmen zugelassen sind, unterliegen alle Personen, Deutsche und Ausländer, dem Passzwang.

Grundrechte

Die Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104) konkretisiert.

Der Grundrechtskatalog ist ein unaufgebbares, zur Struktur des Grundgesetzes gehörendes Essential der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet den eigentlichen Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Da die Grundrechte als Schranken und Richtlinien der Staatstätigkeit die Verfassungswirklichkeit prägen sollen, stehen sie als unmittelbar geltendes Recht am Anfang des Grundgesetzes. Sie sind darüber hinaus diejenigen Bestimmungen der Verfassung, die den Alltag der Menschen am meisten betreffen.

Historisch gesehen sind die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Machtentfaltung. Sie sind in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern. Die Bedeutung der Grundrechte als Freiheitsrechte verpflichtet die staatliche Gewalt aber auch zum aktiven Schutz und zur Förderung dieser Rechte.

Es ist deshalb anerkannt, dass die Grundrechte zugleich eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien sowie Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt. Daraus folgt zum einen, dass die Normen des einfachen Rechts im Lichte der Grundrechte auszugestalten und zu interpretieren sind. Zum andern wird die gesamte staatliche Gewalt verpflichtet, die Gefährdung von Grundrechten nach Möglichkeit auszuschließen und die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung zu schaffen.

Besondere Bedeutung für den Grundrechtsschutz kommt den Gerichten und hier vor allem dem Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung zu. Nach
Art. 19 Abs. 4 GG ist jedermann das Recht garantiert, unabhängige Gerichte mit der Behauptung anzurufen, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges kann darüber hinaus jedermann mit der Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Grundrechtecharta

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben anlässlich des Europäischen Rats in Köln am 3./4. Juni 1999 beschlossen, eine Charta der europäischen Grundrechte zu schaffen.

Eine Europäische Grundrechtscharta soll den bereits im geltenden Vertrag über die Europäische Union  durch Bezugnahme auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verankerten Grundrechtsschutz für die Unionsbürgerinnen und -bürger transparenter machen und stärken, indem die Grundrechte erstmals detailliert in einem Katalog niedergelegt werden. Grundrechte sind Ausdruck grundlegender gemeinsamer Werte und Rechtsüberzeugungen innerhalb der Europäischen Union. Eine Grundrechtscharta trägt zur Festigung einer eigenen Identität der Europäischen Union bei und vermittelt eine klare Orientierung für die Länder, die der Union beitreten wollen. Sie soll die Organe und Institutionen der Europäischen Union verpflichten und die Mitgliedstaaten binden, wenn sie EU-Recht vollziehen, nicht aber die in den Mitgliedstaaten geltenden Grundrechte harmonisieren.

Das von den Staats- und Regierungschefs eingesetzte Gremium ("Grundrechts-Konvent") hat am 17. Dezember 1999 seine Arbeit aufgenommen und am 2. Oktober 2000 den Entwurf für eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgelegt. Der Grundrechts-Konvent bestand aus je einem Beauftragten der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Vertretern der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments sowie der nationalen Parlamente. Den permanenten Vorsitz führte Bundespräsident a. D. Professor Roman Herzog.

Die Charta besteht aus 54 Artikeln. Sie umfasst zum einen klassische Grundrechte (Würde des Menschen, Freiheits- und Gleichheitsrechte), zum anderen auch wirtschaftliche und soziale Rechte (Streikrecht, Gewährleistung sozialer Sicherheit, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz) sowie justizielle Rechte (Rechtsweggarantie, Unschuldsvermutung). Es wird allerdings ausdrücklich klargestellt, dass die Charta weder neue Zuständigkeiten noch Aufgaben für die EU begründet.

Die Charta wurde beim Europäischen Rat von Nizza am 7./8. Dezember 2000 vom Europäischen Rat, der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament feierlich proklamiert. Durch diese politische Proklamation wurde der Charta allerdings keine Rechtswirksamkeit verliehen.

Rechtsverbindlich soll die Charta erst mit Inkrafttreten des EU-Verfassungsvertrages werden, den die Staats- und Regierungschefs der EU am 18. Juni 2004 in Brüssel verabschiedet haben. Grundlage für den EU-Verfassungsvertrag war ein Entwurf des so genannten "Verfassungskonvents" unter Valerie Giscard d´Estaing, der ähnlich wie der Grundrechts-Konvent zusammengesetzt war. Die Charta wurde weitgehend unverändert in den EU-Verfassungsvertrag übernommen. Der EU-Verfassungsvertrag sollte am 1. November 2006 in Kraft treten.  Allerdings haben bislang nur 18 Mitgliedstaaten der EU den Vertrag nach ihren jeweiligen nationalen Verfassungsbestimmungen ratifiziert. Zur Fortsetzung des Verfassungsprozesses hat der Europäische Rat am 15./16 Juni 2006 das Mandat an die deutsche Ratspräsidentschaft erteilt, einen Bericht zum Beratungsstand und zum weiteren Vorgehen zu erstellen. Diese Bewertung soll Grundlage für weitere Beschlüsse des Europäischen Rats zum Verfassungsprozess in der zweiten Jahreshälfte 2008 unter französischer Präsidentschaft sein. Die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten soll Mitte 2009 abgeschlossen sein.