Rassismus
Rassismus ist eine Ideologie der Ungleichheit, gespeist aus spezifischen Vorurteilen und Klischees. Der Begriff Rassismus steht allgemein für Auffassungen, die von dem Bestehen nicht oder kaum veränderbarer "Rassen" ausgehen, daraus naturbedingte Besonderheiten und Verhaltensweisen von Menschen ableiten und hierbei eine Einschätzung im Sinne von "höherwertig" oder "minderwertig" vornehmen.
Diese menschenrechtsfeindliche Ideologie der Ungleichheit artikuliert sich etwa durch die Betonung von nicht näher begründeten Exklusivitätsrechten für die eigene ethnische Gruppe und damit eine zusammenhängende Diskriminierung einer anderen, fremden ethnischen Gruppe. Rassismus und die Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit ist ein ideologischer Bestandteil des Rechtsextremismus.
Rassistische Einstellungen und Stereotype finden sich in allen Teilen der Gesellschaft. Rassismus ist eine Bedrohung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das selbstbestimmte Leben von Minderheiten sowie für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Aus diesem Grund bedarf es der kontinuierlichen Aufklärung über Gefahren, die von Rassismus ausgehen.
Ratsarbeitsgruppe
Der Rat wird vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (AStV) und von über 150 hochspezialisierten Arbeitsgruppen und Ausschüssen, den sogenannten Vorbereitungsgremien des Rates, unterstützt.
Die Vorbereitungsgremien lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen:
- Durch die Verträge, zwischenstaatliche Beschlüsse oder einen Rechtsakt des Rates eingesetzte Ausschüsse – hierbei handelt es sich zumeist um ständige Ausschüsse, oft mit einem ernannten oder gewählten Vorsitzenden
- Vom AStV eingesetzte Ausschüsse und Arbeitsgruppen – sie befassen sich mit sehr spezifischen Themen und werden von einem Delegierten des Landes geleitet, das turnusmäßig den halbjährlichen Ratsvorsitz innehat.
Außerdem können für spezielle Zwecke Ad-hoc-Ausschüsse eingesetzt werden, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufgelöst werden.
Rauschgiftkriminalität
Verstöße gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden (Rauschgiftdelikte) sowie Straftaten zur Erlangung von Betäubungsmitteln (direkte Beschaffungskriminalität).
Zu den Rauschgiftdelikten zählen:
- unerlaubter Erwerb, Besitz und Abgabe von Rauschgiften,
- illegaler Handel mit Rauschgiften,
- illegale Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften,
- illegaler Anbau sowie Herstellung von Rauschgiften,
- sonstige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29)
(z. B. Erlangung durch unrichtige Angaben, Werbung für den unerlaubten Verbrauch, Bereitstellung von Geldmitteln für die Begehung von Verstößen gegen das BtMG).
Straftaten zur Erlangung von Rauschgift betreffen den Diebstahl aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Produzenten, den Diebstahl von Rezeptformularen und die Rezeptfälschungen.
Die Delikte des illegalen Rauschgifthandels und -schmuggels sind Hauptfelder der Organisierten Kriminalität.
Rauschgifttote
Meldepflichtig Todesfälle, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Konsum von Betäubungs- oder Ausweichmitteln/Ersatzstoffen stehen, insbesondere
- infolge von Überdosierung,
- infolge langzeitigen Missbrauchs,
- Selbsttötung aus Verzweiflung über die Lebensumstände oder unter Einwirkung von Entzugserscheinungen,
- tödliche Unfälle von unter Drogeneinfluss stehenden Personen.
Rechtsaufsicht
Rechtsextremismus
Der Rechtsextremismus ist kein ideologisch geschlossenes Gebilde. Die Wurzeln aller rechtsextremistischen Aktivitäten sind Nationalismus und Rassismus. Die eigene, nur "völkisch" verstandene Nation wird als ein so wichtiges, absolutes Gut angesehen, dass sich die Interessen anderer Nationalitäten, aber auch die Rechte des Einzelnen dem unterzuordnen haben. Die eigene "Rasse" wird als höherwertig gegenüber anderen bewertet. Daher soll - so die rechtsextremistische Vorstellung - das deutsche Volk vor "rassisch minderwertigen" Ausländern und vor einer "Völkervermischung" bewahrt werden.
Folgende Grundeinstellungen lassen sich beim Rechtsextremismus ausmachen:
- Ablehnung der für die freiheitliche demokratische Grundordnung fundamentalen Gleichheit aller Menschen;Verachtung des auf dem Prinzip gleicher Rechte beruhenden demokratischen Verfassungsstaates;
- übersteigerter, oft aggressiver Nationalismus, verbunden mit einer Feindschaft gegen Fremde oder fremd Aussehende, gegen Minderheiten, fremde Völker und Staaten;
- Verschweigen, Verharmlosung oder Leugnung der Verbrechen, die von Deutschen unter nationalsozialistischer Herrschaft verübt worden sind, Betonung angeblich positiver Leistungen des "Dritten Reiches".
Rechtsstaatsprinzip
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gehört zu den elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes. Es ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt, wird aber üblicherweise aus Artikel 20 GG hergeleitet. Das Prinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die nachstehenden Schlussfolgerungen gezogen: Im Rechtsstaatsgedanken ist die Idee der Gerechtigkeit enthalten. Der Staat ist an die Grundrechte der Bürger gebunden und hat diese zu beachten. Zum Rechtsstaatsprinzip gehört ferner die Rechtssicherheit, die insbesondere ein unabdingbares Maß an Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlicher Maßnahmen verlangt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Verwaltung folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sie bei den aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung vorgenommenen Eingriffen nur diejenigen Mittel anwenden darf, die notwendig sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen. Auch das an sich notwendige Mittel darf dann nicht angewendet werden, wenn es außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Gesetze und verbietet ihr freie, nicht am Gesetz orientierte Ermessensentscheidungen. Der Anspruch auf Rechtsschutz gegen Akte der Staatsgewalt und auf rechtliches Gehör hat in Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, aber auch in den materiellen Grundrechten eine konkrete Ausprägung gefunden. Auf diese Weise lässt sich die Wahrung des rechtsstaatlichen Prinzips auch individuell durchsetzen. Darüber hinaus wird die materielle Rechtsstaatlichkeit verfahrensmäßig-organisatorisch verwirklicht durch den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG): Die staatlichen Funktionen sind unterschiedlichen Organen mit begrenzten Kompetenzen zugewiesen; dies führt zu einer wechselseitigen Hemmung und Kontrolle der Gewalten, begrenzt die Regelungsmacht des Staates und sichert zugleich die Freiheit der Bürger.
Regelaltersgrenzen
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wird die Regelaltersgrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also auch für die Tarifbeschäftigten, schrittweise für die Geburtenjahrgänge ab 1947 angehoben. Für nach 1963 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
Die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte des Bundes wird ab dem Jahr 2012 beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung wird erst 2029 abgeschlossen sein.
Damit werden die Maßnahmen zur Anhebung der Regelaltersgrenze im Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wirkungsgleich in das Beamtenrecht des Bundes übertragen. Nach diesem Gesetz wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die Anpassungsschritte ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze |
---|
| | Jahr | Monat |
---|
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
1964 | 24 | 67 | 0 |
Besonders langjährig versicherte Tarifbeschäftigte (45 Berufsjahre) können bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Dieser Renteneintritt steigt ebenfalls stufenweise an und beträgt für die Geburtenjahrgänge ab 1964 dann 65 Jahre. Diese Altersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Weitere besondere Regelungen gelten für langjährig versicherte Tarifbeschäftige (35 Berufsjahre) und schwerbehinderte Menschen. Diese Renten können auch vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Informationen und Auskünfte zur jeweiligen passenden Rentenart erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit 45 Dienstjahren weiterhin mit dem 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand treten.
Ab Vollendung des 63. Lebensjahres können Beamtinnen und Beamte des Bundes wie bisher auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden (Antragsaltersgrenze). Das ist jedoch mit Versorgungsabschlägen in Höhe von 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens verbunden (maximal 14,4 %).
Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Antrag wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die bisherige Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte wird von 60 auf 62 Jahre angehoben (mit Abschlägen bis max. 10,8 %).
Die Anpassungsschritte sehen wie folgt aus:
Geburtsjahr
Geburtsmonat | Anhebung
um Monate | Altersgrenze
für
Ruhestand mit
Abschlägen | Altersgrenze
für
abschlagsfreien
Ruhestand |
---|
| | Jahr | Monat | Jahr | Monat |
---|
1952 | | | | | |
Januar | 1 | 60 | 1 | 63 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 | 63 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 | 63 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 | 63 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 | 63 | 5 |
Juni-
Dezember | 6 | 60 | 6 | 63 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 | 63 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 | 63 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 | 63 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 | 63 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 | 63 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 | 64 | 10 |
1964 | 24 | 62 | 0 | 65 | 0 |
Die besonderen Altersgrenzen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes und der Feuerwehr der Bundeswehr werden ebenfalls um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Die Anpassungsschritte ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Geburtsjahr
Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze |
---|
| | Jahr | Monat |
---|
1952 | | | |
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
1964 | 24 | 62 | 0 |
Die Länder legen die Altersgrenzen für ihre Beamtinnen und Beamten in eigener Verantwortung in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen fest.
Registrier- und Verteilverfahren
Nach ihrer Einreise nach Deutschland müssen sich Spätaussiedler und ihre mit einreisenden Familienangehörigen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland/Niedersachsen registrieren lassen.
Nach der Registrierung trifft das Bundesverwaltungsamt eine Entscheidung über die Verteilung auf die einzelnen Länder nach § 8 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz. Dieses Verteilverfahren dient der gerechten Lastenverteilung im Verhältnis der 16 Länder. Grundlage für die Verteilentscheidung ist nach § 8 Absatz 3 Bundesvertriebenengesetz in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung der Länder der Königsteiner Schlüssel, der auf der Höhe der Steuereinnahmen und der Einwohnerzahlen der Länder basiert.
Reintegration
Der Begriff bezeichnet die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von Personen, die nach (meist längerer) Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren. Eine nachhaltige Reintegration kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen unterstützt werden: psychologische und soziale Beratung, Wohnungsmiete und Wohnungserstausstattung, praktische Unterstützung bei der Erlangung von Wohnraum und Arbeitsplätzen, Aus- und Fortbildung oder bei der Existenzgründung sowie Gewährung finanzieller Zuschüsse zu Medikamenten. Eine Übersicht über aktuelle Projekte wird auf der Webseite des BAMF angeboten.
Zum Thema
Resettlement
Beim Resettlement handelt es sich um die Neuansiedlung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die sich in einem Erstzufluchtsstaat aufhalten und weder eine Rückkehrperspektive noch eine positive Zukunftsperspektive in diesem Erstaufnahmestaat haben. Formale Voraussetzung für die Aufnahme im Rahmen von Resettlement ist , dass die aufzunehmenden Personen von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt und entsprechend der von UNHCR vorgegebenen Kriterien ein Resettlement-Bedarf festgestellt wurde. Dazu zählt die besondere Schutzbedürftigkeit z. B. aufgrund von Folter- und Gewalterfahrung und drohende Inhaftierung im Erstzufluchtsstaat und dass weder eine Rückkehr ins Heimatland noch ein Verbleib im Erstzufluchtsstaat möglich sind. In Deutschland besteht für die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen mit § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine gesonderte Rechtsgrundlage.
Seit 2012 hat Deutschland seine Programme im Bereich von Resettlement und humanitären Aufnahmen verstetigt und die Zahl der zur Verfügung stehenden Aufnahmeplätze kontinuierlich erhöht. Seit 2016 fügt sich das deutsche Engagement in das EU-Resettlement-Programm ein.
Roma/Lyon-Gruppe
Im Rahmen der G7-Kooperation werden Themen aus der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern hauptsächlich in der "Roma/Lyon-Gruppe" behandelt. Dort kooperieren Experten der beteiligten Staaten und der EU zielgerichtet zur Bekämpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität. In sechs Arbeitsgruppen werden Themen der Bereiche Terrorismusbekämpfung, Organisierter Kriminalität, Hochtechnologiekriminalität, justizielle Zusammenarbeit, Transport sowie Migration diskutiert und "best practices" erarbeitet.
Rückkehrpolitik
Die Beendigung des Aufenthalts von Personen, denen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Bleiberecht im Bundesgebiet zusteht, ist zentraler Bestandteil einer umfassenden und glaubwürdigen Migrations- und Flüchtlingspolitik. Dies bleibt eine der wichtigsten Aufgaben auch für die nächsten Jahre. Zu dieser Rückkehrpolitik gehören neben der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung auch die Grundsatzfragen der freiwilligen Rückkehr, der Rückkehrförderung sowie der Reintegration.
Die deutsche Rückkehrpolitik verfolgt den Grundsatz der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, soweit dies rechtlich möglich ist und geboten erscheint. In diesem Sinne erfolgt ein ganzheitlicher Ansatz aus Rückkehrberatung, Hilfe bei der Ausreise und Reintegration vor Ort im Herkunftsland, wenn die Betroffenen ihrer Verpflichtung zur Ausreise ordnungsgemäß nachkommen. So muss mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden, wenn trotz der bestehenden Rückkehrfördermöglichkeiten keine freiwillige Ausreise erfolgt.
So fördern z.B. Bund und Länder seit rund 30 Jahren über die Programme "Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany" (REAG) und "Government Assisted Repatriation Programme" (GARP) gemeinsam die freiwillige Ausreise (oder ggf. Weiterwanderung) insbesondere von mittellosen ausreisepflichtigen Ausländern durch Übernahme der Reisekosten, einer Reisebeihilfe und einer Starthilfe. Die Programme werden von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes und der Länder durchgeführt. Sie sind die bisher einzigen Rückkehrförderprogramme, die bundesweit nach einheitlichen Kriterien durchgeführt wird.
Durch das bundeseigene Zusatzprogramm StarthilfePlus wurde insbesondere für diejenigen, deren Erfolgschancen im Asylverfahren sehr gering sind, über die Fördermöglichkeiten von REAG / GARP hinaus, ein zusätzlicher finanzieller Anreiz geschaffen, die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr möglichst schon im Asylverfahren, spätestens jedoch innerhalb der Ausreisefrist zu treffen. Dieses Programm ist am 1. Februar 2017 in Kraft getreten und wird - wie auch REAG / GARP - durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) durchgeführt. Weitergehende Informationen sind über abrufbar unter: www.returningfromgermany.de.
Angesichts des starken Zustroms von Asylbewerbern insbesondere im Jahr 2015 und dessen Bewältigung, hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017 einen Beschluss mit Maßnahmen zur verbesserten Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen aus Deutschland gefasst, der verschiedene und umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rückführungssituation umfasst.
Neben Gesetzesänderungen wurde auch die Einrichtung in Berlin eines Gemeinsamen Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) beschlossen. Es hat am 12. Mai 2017 den Wirkbetrieb aufgenommen und dient als Kooperationsplattform der operativen Abstimmung zwischen Bund und Ländern zu Fragen der Rückkehr sowie der Rückführung. Daneben wurde auch im Bundesministerium des Innern der Rückführungsbereich personell verstärkt.
Zum Thema
Rückübernahmeabkommen
Zur praktischen Verbesserung der Kooperation mit den Herkunftsstaaten und Optimierung der Rückübernahme von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen haben sich insbesondere der Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und wichtigen Herkunftsstaaten sowie der Abschluss von bilateralen Vereinbarungen mit prioritären Herkunftsländern als ein Instrument der Zusammenarbeit als sinnvoll erachtet. Durch sie wird die bestehende völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger konkretisiert.
Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Februar 2017 wurde bekräftigt, dass die Bundesregierung die laufenden Verhandlungen mit den wichtigen Herkunftsländern weiter voran treibt und im Sinne eines kohärenten Ansatzes unter Einbeziehung vor allem des Auswärtigen Amtes sowie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit führen wird.
Darüber hinaus enthalten die in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen regelmäßig die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Verpflichtung zur Übernahme und Durchbeförderung von ausreisepflichtigen Personen, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartner sind (Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen). Damit entsprechen diese Abkommen den aktuellen EU-Standards.
Abkommen zur Erleichterung der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer ((Stand Januar 2024) (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)