Pandemie
Eine Pandemie ist eine sich schnell weiter verbreitende, ganze Landstriche, Länder und Kontinente erfassende Krankheit. Sie bleibt also im Gegensatz zur Epidemie nicht regional begrenzt.
Paralympics
Die Paralympischen Spiele, auch Paralympics genannt, sind die Olympischen Spiele der Sportlerinnen und Sportler mit körperlicher Behinderung.
Die paralympischen Wettkämpfe der einzelnen Sportarten werden in verschiedenen Startklassen ausgetragen. Eine international anerkannte Klassifizierung berücksichtigt dabei die Art der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Ausübung der jeweiligen Sportart.
Die ersten Sportspiele für Rollstuhlfahrer fanden 1948 parallel zu den Olympischen Sommerspielen statt, die ersten Paralympics im Jahr 1960. Seit 1992 sind die Paralympischen Spiele organisatorisch mit den Olympischen Spielen verbunden und werden unmittelbar im Anschluss am gleichen Ort ausgetragen.
Paralympische Trainingsstützpunkte
Paralympische Trainingsstützpunkte (PTS) sind ausgewählte Standorte, die ein tägliches Training der Kaderathletinnen und -athleten des Deutschen Behindertensportverbandes (DBS) ermöglichen und so optimale Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche leistungssportliche Karriere der Sportlerinnen und Sportler schaffen.
Die Anerkennung der PTS erfolgt durch den DBS in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern und gilt für einen paralympischen Zyklus. Sie setzt voraus, dass eine sportartspezifische Athletenkonzentration im Einzugsbereich in der betreffenden Sportart gegeben ist. Aktuell sind 19 PTS durch den DBS anerkannt.
Parlamentarische Staatssekretäre
Parlamentarische Staatssekretäre unterstützen das jeweilige Regierungsmitglied bei der Erfüllung der Regierungsaufgaben. Sie vertreten den ihnen übergeordneten Bundesminister im Deutschen Bundestag, im Bundesrat und im Kabinett und pflegen Kontakte zu den Parteien und Verbänden.
Parlamentarische Staatssekretäre müssen grundsätzlich Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Sie sind keine Beamtinnen oder Beamten, sondern stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, für das der Gesetzgeber spezielle Regelungen geschaffen hat.
Sie werden auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister, für den dieser tätig werden soll, vom Bundespräsidenten ernannt und können jederzeit entlassen werden oder ihre Entlassung verlangen. Ihre Amtszeit endet mit dem Verlust des Abgeordnetenmandats oder dem Ausscheiden des zuständigen Ministers aus der Bundesregierung.
Parteien
Parteien sind nach der Definition des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz "Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten."
Sie gehören nicht zu den staatlichen Institutionen, sondern sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen. Sie sind privatrechtliche Personenvereinigungen, die aber nach Artikel 21 Grundgesetz mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, nämlich bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Parteienfinanzierung
Parteienfinanzierung ist die im 4. Abschnitt des Parteiengesetzes geregelte staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien. Der staatliche Zuschuss an politische Parteien richtet sich nach ihrem Erfolg bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie nach dem Aufkommen an Beiträgen und Spenden.
Die Parteien erhalten jährlich
- 0,70 € für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme bzw. 0,85 € für die ersten 4 Mio. Stimmen.
- 0,38 € für jeden Euro, den sie als Zuwendung Beitrag oder Spende erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 € je natürliche Person berücksichtigt.
Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf die Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze). Insgesamt beträgt das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Zuschüsse an alle politischen Parteien höchstens 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
Anspruch auf staatliche Mittel haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5% oder einer Landtagswahl 1% der für Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage des jährlich fälligen Rechenschaftsberichts.
Weitere Informationen zur Parteienfinanzierung finden Sie auf der Seite des Bundestages unter www.bundestag.de.
Parteiverbot
Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz bestimmt: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und das damit auszusprechende Verbot trifft allerdings allein das Bundesverfassungsgericht (Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz). Einen Verbotsantrag können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Dabei liegt es in ihrem Ermessen, ob sie ein Verbotsverfahren in Gang setzen wollen. Bisher wurde zweimal ein Parteiverbot ausgesprochen: bei der rechtsextremen Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952 und bei der linksextremen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956.
Partiya Karkeren Kurdistan
Die 1978 in der Türkei gegründete Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) führt mit ihrem militärischen Arm, der "Volksbefreiungsarmee Kurdistans" (ARGK) im Südosten der Türkei und im Nordirak einen Guerillakrieg gegen die Sicherheitskräfte. Propagandaeinheit der PKK ist die in zahlreiche Untereinheiten aufgeteilte "Nationale Kurdische Befreiungsfront" (ERNK).
Ziel der PKK es, eine staatliche Selbstverwaltung in einem "freien" Kurdistan durchzusetzen. Sie baut dabei seit Jahren auch auf Unterstützung durch ihre Organisationsstrukturen in Europa, speziell auch in Deutschland. Parteigründer und vorsitzender Abdullah Öcalan wurde am 15. Februar 1999 in Nairobi (Kenia) festgenommen, in die Türkei verbracht und inzwischen zum Tode verurteilt. Seither verstärkt die Organisation ihre Bemühungen um eine Anerkennung als politische Kraft. Ihre Mitglieder sind angewiesen, im europäischen Ausland ausschließlich mit demokratischen Mitteln zu agieren. Hiervon weitgehend unberührt ist allerdings das Feld der sog. "Binnenkriminalität", d. h. die Durchsetzung eines Reglementierungs- und Disziplinierungsanspruchs der Partei nach innen.
In Deutschland leben ca. 450.000 bis 500.000 Kurden; die Zahl der aktiven PKK-Mitglieder in Deutschland wird auf 11.500 geschätzt. Die Zahl der hier lebenden PKK-Sympathisanten liegt bei 50.000. Die illegalen, unter Verstoß gegen das Betätigungsverbot des BMI vom 22.11.1993 im Untergrund betriebenen Strukturen der PKK sind streng hierarchisch gegliedert und auch nach der Verhaftung Öcalans straff geführt. Seit 1993 führt der Generalbundesanwalt mehrere Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung innerhalb der Führungsstrukturen der PKK. Seither wurden bereits zahlreiche Mitglieder - insbesondere solche in Führungspositionen - verurteilt.
Personalvertretung
Ähnlich dem Betriebsverfassungsgesetz, das für den Bereich der Privatwirtschaft gilt, regelt das Personalvertretungsrecht, wie die im öffentlichen Dienst Beschäftigten bei Entscheidungen zu beteiligen sind, die sie betreffen.
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Personalvertretungen gebildet. Die Länder haben eigene Personalvertretungsgesetze.
Durch die Beteiligung der Personalvertretungen soll sichergestellt werden, dass die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden. Die Beteiligung ist auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt.
Für die Beteiligung werden bei allen Dienststellen von deren Beschäftigten örtliche Personalräte gewählt. Entsprechend dem mehrstufigen Verwaltungsaufbau gibt es bei der übergeordneten Behörde der Mittelstufe neben dem örtlichen Personalrat einen Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde (z. B. Ministerium) einen Hauptpersonalrat (sog. Stufenvertretungen). Sie werden von den Beschäftigten des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dieser Dienststellen gewählt.
Die Mitgliederzahl der Personalräte ist von der Größe der Dienststellen abhängig. Dabei müssen die verschiedenen Beschäftigtengruppen, also Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte, ihrem Anteil entsprechend vertreten sein.
Zahl der Personalratsmitglieder gemäß BundespersonalvertretungsgesetzDer Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
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5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
| aus einer Person
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21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | aus drei Mitgliedern |
51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern |
151 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern |
301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern |
601 bis 1.000 Beschäftigten
| aus elf Mitgliedern.
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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
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Beabsichtigt ein Dienststellenleiter eine personalratspflichtige Maßnahme, beteiligt er den bei seiner Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat. Der Bezirks- oder der Hauptpersonalrat werden eingeschaltet, wenn nicht nur Angelegenheiten der Beschäftigten der Mittelstufe oder des Ministeriums selbst, sondern solche des jeweiligen nachgeordneten oder gesamten Geschäftsbereichs zu entscheiden sind. Daneben werden die Stufenvertretungen beteiligt, wenn auf der nachgeordneten Ebene keine Einigung erzielt und die Angelegenheit daher der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird.
Wie die Betriebsräte haben auch die Personalräte vielfältige Beteiligungsrechte, nämlich Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte.
Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen (z. B. Einstellung, Versetzung, Beförderung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Errichtung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, Beurteilungsrichtlinien, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Gestaltung der Arbeitsplätze), können nur mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen werden. Kommt eine Einigung auf örtlicher Ebene nicht zustande, kann die übergeordnete Dienststelle und letztlich die oberste Dienstbehörde (Ministerium) angerufen werden, die jeweils die dort bestehende Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) beteiligt. Lässt sich auch hier keine Einigung erreichen, entscheidet eine paritätisch besetzte Einigungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Deren Beschluss hat allerdings nur empfehlenden Charakter, wenn er in die parlamentarische Verantwortung der Verwaltungsspitze eingreifen würde. Das sind z. B. Personalangelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten und Organisationsentscheidungen.
Wirkt die Personalvertretung an Entscheidungen lediglich mit (z. B. Zusammenlegung von Dienststellen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ordentliche Kündigung), ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Angelegenheit wie bei der Mitbestimmung bis zur obersten Dienstbehörde vorgetragen werden. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat dann endgültig.
Schwächere Beteiligungsrechte sind die Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte. Sie bewirken weder ein Veto noch führen sie zur Einschaltung vorgesetzter Dienststellen. Hierzu gehören z. B. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Weiterleitung von Personalanforderungen, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, beratende Teilnahme an Prüfungen, außerordentliche Kündigungen.
Die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen hat jedoch insofern erhebliche Bedeutung, als sie Wirksamkeitsvoraussetzung für diese arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist. Bei bestimmten Einwendungen des Personalrats gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers besteht außerdem für die Dienststelle die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Gekündigten bis zum Abschluss eines eventuellen Kündigungsschutzverfahrens.
Personenstandsrecht
"Personenstand" ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Die Dokumentation des Personenstandes erfolgt nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes ausschließlich durch das Standesamt. Die Beurkundung der Personenstandsfälle (Eheschließungen, Begründung von Lebenspartnerschaften, Geburten und Sterbefälle) erfolgt im Standesamt in den heute elektronisch geführten Personenstandsregistern (Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburten- und Sterberegister). Geburten und Sterbefälle werden bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Amtsbezirk der Personenstandsfall eingetreten ist. Jede Geburt und jeder Sterbefall im Inland muss – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes, seiner Eltern oder des Verstorbenen – beurkundet werden. Eine Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Amtsbezirk einer der Verlobten oder der Lebenspartner seinen Wohnsitz hat. Unabhängig vom Wohnort kann die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft dann bei jedem inländischen Standesamt erfolgen. Die Personenstandsregister werden bei Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse oder des Namens, z. B. nach Anerkennung der Vaterschaft, nachträglicher Eheschließung der Eltern, Adoption oder behördlicher Änderung des Namens, ergänzt. Sie dienen als Grundlage für die Ausstellung von Geburtsurkunden, Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden sowie Sterbeurkunden.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die personenstandsrechtlichen Vorschriften von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Das Bundesministerium des Innern hat im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung keine Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Entscheidung eines Standesamts Einfluss zu nehmen oder sie rechtlich zu bewerten.
Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, für das innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig ist.
PIRA (Provisional Irish Republican Army)
Diese überwiegend in Nordirland aktive terroristische Gruppierung Provisional Irish Republican Army (PIRA) strebt die Vereinigung der Republik Irland mit dem zu Großbritannien gehörenden Nordirland an. Ziel ist die Errichtung einer gesamtirischen, aus 32 Counties bestehenden sozialistischen Republik Irland. Seit dem 20. Juli 1997 ist ein von der PIRA proklamierter Waffenstillstand in Kraft. Hierdurch soll die Position der in die Nordirland-Verhandlungen eingebundenen SINN FEIN-Partei, dem politischen Arm der PIRA, gestärkt werden. Vor dem Waffenstillstand wurden von bewaffneten Kommandos (Active Service Units, ASU"s) eine Vielzahl von Sprengstoff-und Schußwaffenanschlägen auf Mitglieder der britischen und nordirischen Sicherheitskräfte und der britischen Regierung sowie auf wirtschaftliche Ziele verübt.
In Deutschland hat die PIRA letztmals im Jahre 1996 einen Anschlag mittels dreier selbstgefertigter Mörsergranaten auf die britische Quebec-Kaserne in Osnabrück verübt, wobei erheblicher Sachschaden entstand. Ungeachtet des Waffenstillstands werden auch weiterhin Bestrafungsaktionen in Form von Schußwaffenanschlägen gegen "Verräter" durchgeführt. Die PIRA verfügt über eine gesonderte Finanzabteilung. Finanzquellen sind u.a. Erlöse aus Schmuggelaktivitäten, Raubüberfällen, Erpressungen sowie Einnahmen aus PIRA-Firmen und Unterstützungszahlungen aus dem Ausland. Im Dezember 1997 gründeten Abspalter der PIRA, die den Friedensprozeß ablehnen, die "Unabhängigkeitsbewegung der 32 Grafschaften" (32CSM). Diese begingen in der Folgezeit unter den Namen "Wahre IRA" ("Real IRA") weitere Anschläge, vor allem mittels Auto- und Brandbomben sowie Granatwerfern. Wegen eines Anschlages in Omagh, bei dem 28 Menschen, davon neun Kinder, getötet und über 200 verletzt wurden, erklärte die 32CSM die vorläufige Einstellung aller militärischen Aktivitäten.
Plebiszit
Von plebiszitären Elementen (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) wird gesprochen, wenn das Staatsvolk im Wege einer Abstimmung den Staatswillen bildet oder mitbildet.
Nach Art. 20 Abs. 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volk selbst "in Wahlen und Abstimmungen" ausgeübt. Das Grundgesetz beschränkt die unmittelbare Mitwirkung des Volkes allerdings grundsätzlich auf die Wahl des Deutschen Bundestages (repräsentative Demokratie).
Im Grundgesetz sind Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung im Rahmen der Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 sowie bei der Abstimmung über eine neue Verfassung nach Art.146 vorgesehen. Dagegen sind Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in allen Landesverfassungen als direktdemokratische Alternativen zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verankert.
Politisch motivierte Kriminalität
Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ die derzeit bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden.
Danach werden der PMK Straftaten zugeordnet, wenn
1. in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie:
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
- sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
- gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht, bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
oder
2. Tatbestände der (echten) Staatsschutzdelikte erfüllt sind. Staatsschutzdelikte sind immer als PMK zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen gelten die folgenden Straftatbestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB.
Die erfassten Sachverhalte werden im Rahmen einer mehrdimensionalen Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten bewertet. Hierbei werden insbesondere Feststellungen zur Qualität des Delikts, zur objektiven thematische Zuordnung der Tat, zum subjektiven Tathintergrund, zur möglichen internationalen Dimension der Tat und zu einer ggf. zu verzeichnenden, extremistischen Ausprägung der Tat getroffen. Diese differenzierte Darstellung ermöglicht eine konkret bedarfsorientierte Auswertung der Daten und bildet damit die Grundlage für den zielgerichteten Einsatz geeigneter repressiver und präventiver Bekämpfungsmaßnahmen.
Die Bewertung und Erfassung von Straftaten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD – PMK) wird durch die örtlich und sachlich zuständigen Polizeibehörden/Landeskriminalämter im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit vorgenommen. Das Bundeskriminalamt ist in der statistischen Abbildung der Delikte bis auf die wenigen Ausnahmefälle eigener Zuständigkeit an die Bewertung der Länder gebunden.
Politische Bildung
Eine Demokratie lebt von der Bereitschaft und Befähigung ihrer Bürger zu politischem Denken und Handeln. Die Bundesregierung legt daher großen Wert auf die politische Bildung. Ziel politischer Bildung ist es, die Bürger zu informieren, um sie entscheidungsfähig zu machen, ihr Engagement für die Demokratie zu wecken, ihnen die Fähigkeit zu Dialog und zu Toleranz zu vermitteln und sie zu rationaler Kritik zu befähigen. Politische Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Vielfalt der Inhalte und Methoden ist für eine pluralistisch orientierte Bildungsarbeit unverzichtbar.
Politische Stiftungen
Die den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahe stehenden politischen Stiftungen bieten ein breites Spektrum politischer Bildungsarbeit an. Hierfür erhalten sie aus dem Bundeshaushalt vom BMI so genannte "Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit". Die Stiftungen sollen die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen für eine – allen interessierten Bürgern zugängliche – offene Diskussion politischer Fragen bieten.
Polizeiliches Informationssystem
Das Polizeiliche Informationssystem (INPOL) ist ein polizeiliches Informationssystem und dient der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung durch Speicherung, Aktualisierung und Übermittlung von Informationen zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben des BKA, der Landeskriminalämter bzw. Landespolizeien, der Bundespolizei und der Zollverwaltung, soweit dieser grenz- bzw. vollzugspolizeiliche Aufgabenstellungen übertragen worden sind.
INPOL umfasst insbesondere Dateien zur Fahndung nach Personen und Sachen sowie den Nachweis von erkennungsdienstlichen Behandlungen. Daneben werden in INPOL verschiedene Arbeits- oder Falldateien für unterschiedliche Kriminalitätsbereiche oder Ermittlungskomplexe geführt.
Zentralstelle für das polizeiliche Informationssystem ist das Bundeskriminalamt.
Portale im Internet
Internet-Portale sind komplexe Web-Seiten, die dem Nutzer den Eintritt in das Internet erleichtern und ihn zu Angeboten und Funktionen hinführen, die seinen Interessen entsprechen. Von der öffentlichen Hand werden derzeit überwiegend Länder- und Städte-Portale angeboten, die – teilweise im Zusammenwirken mit der Wirtschaft – die Vielfalt an Angeboten und Dienstleistungen über den gemeinsamen Nenner des Regionalen erschließen. Die Portale weisen große konzeptionelle Unterschiede in ihrer Wirkungstiefe auf. Während sich einfache Portale auf die Erschließung von Inhalten und Weiterleitung zu konkreten Anbietern konzentrieren, wickeln komplexere Portale ganze Dienstleistungsketten vollständig elektronisch ab (siehe One-Stop-Shop).
Postautonome
Siehe hierzu Lexikoneintrag "Autonome".
Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD
Für Praktikantinnen oder Praktikanten bestimmter Berufe, die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gilt während der praktischen Tätigkeit der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, zuletzt geändert am 29. April 2016.
Praktikanten im Sinne dieses Tarifvertrages sind Praktikanten für die Berufe Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Heilpädagoge, Erzieher, Kinderpfleger, pharmazeutisch-technischer Assistent sowie Masseur und medizinischer Bademeister. Der TVPöD gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktika in eine schulische Ausbildung oder eine Hochschulausbildung integriert sind. Für diese gilt u. U. die Praktikantenrichtlinie des Bundes. Spezielle Regelungen für Volontäre gibt es im Bereich des Bundes nicht.
Proliferation
Unter "Proliferation" versteht man die Weiterverbreitung aller Arten von Massenvernichtungswaffen (atomare, biologische und chemische Waffen), von Raketen als deren gefährlichste Trägersysteme sowie sämtliche Mittel zum Aufbau von Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstätten inklusive der eigentlichen Produktion dieser Waffen bzw. Raketen. Auch die Weitergabe von entsprechendem technischen Wissen ist darunter zu subsumieren.
Besonders bedeutsam sind seit geraumer Zeit die Anstrengungen einiger Länder in Nah-, Mittel- und Fernost durch Beschaffungen auch in Deutschland in den Besitz derartiger Mittel zu gelangen. In Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarungen wie beispielsweise dem Nuklearsperrvertrag oder dem Chemiewaffenübereinkommen sowie aus politischen und humanitären Gründen ist die Verhinderung der Proliferation für die Bundesregierung ein hochrangiges Ziel. Um dieses zu erreichen, sind in jüngerer Vergangenheit verschiedene Maßnahmen ergriffen worden. So sind u.a. die europäischen Exportkontrollbestimmungen für Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können ("dual use items"), unter Angleichung an das hohe deutsche Kontrollniveau verschärft worden.
Prozessmanagement
Prozessmanagement ist ein ganzheitliches, auf Dauer ausgerichtetes Konzept zur systematischen Identifikation, Dokumentation, Analyse, Optimierung, Steuerung, Überwachung und Weiterentwicklung von Prozessen. Die Behördenstrategie stellt dabei den Ausgangspunkt für das Prozessmanagement dar. Neben technischen Fragestellungen werden insbesondere auch organisatorische Aspekte wie z.B. die Organisationskultur oder die Einbindung von Prozessbeteiligten berücksichtigt.