Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität
+ Grabschändungen auf einem jüdischen Friedhof
Quelle: picture-alliance/dpa
Der Grund hierfür ist die besondere Bedrohung, die von politisch motivierten Straftaten für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgeht. Im Gegensatz zur Allgemeinkriminalität werden durch politisch motivierte Straftaten vor allem die demokratischen Grundlagen unseres Gemeinwesens und die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte bedroht.
Die Täter fühlen sich bei der Begehung politisch motivierter Straftaten durch eine Ideologie oder ein Gefühl angeblicher Überlegenheit gegenüber dem Anderssein anderer gerechtfertigt und entfalten somit kein Unrechtsbewusstsein. Die daraus resultierende Bedrohungsqualität macht eine entschlossene und konsequente Bekämpfung erforderlich.
Die (bittere) Geschichte und historische Entwicklung der politisch motivierten Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland reicht vom Linksterrorismus in den siebziger und achtziger Jahren über die seit den neunziger Jahren festzustellenden fremdenfeindlichen und antisemitischen Gewalttaten bis hin zum islamistischen Terror der jüngsten Zeit. Traurige Beispiele für die Gefährlichkeit dieser Kriminalitätsform sind die Straftaten der Angehörigen der Roten Armee Fraktion, der Bewegung 2. Juni, sowie der Revolutionären Zellen, aber auch die fremdenfeindlichen Pogrome und Anschläge von Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen - Synonyme für ausländerfeindliche Gewalt. Neben diesen viel beachteten Straftaten zählen zur politisch motivierten Kriminalität auch beispielsweise militante Ausschreitungen auf Demonstrationen, wie sie sich regelmäßig am 1. Mai in Berlin und Hamburg abspielen, militante Tierschutzaktionen oder Sachbeschädigungen an Strommasten und Oberleitungen durch Angehörige der Anti-AKW Szene. Der fehlgeschlagene Kofferbombenanschlag auf Regionalzüge im Juli 2006 und die verhinderten Autobombenanschläge der im September 2007 im Sauerland festgenommenen mutmaßlichen islamistischen Terroristen sind herausragende Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit für politisch motivierte Kriminalität.
Als politisch motivierte Kriminalität werden bezeichnet und erfasst:
alle Straftaten, die einen oder mehrere Straftatbestände der sog. klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen gelten die folgenden Straftatbestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB). Als relativ häufig vorkommende Beispiele seien hier Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Propagandadelikte (§§ 86, 86a StGB) genannt; aber auch die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) und Hochverrat (§§ 81, 82 StGB) zählen dazu.
- im Übrigen aber auch Straftaten, die ebenso in der Allgemeinkriminalität begangen werden können (wie z.B. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Brandstiftungen, Widerstandsdelikte, Sachbeschädigungen), jedoch nur wenn in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie:
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richten (sog. Hasskriminalität); dazu zählen auch Taten, die nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt werden.
Wie das Beispiel der Hasskriminalität zeigt, setzt die Zuordnung einer Straftat zum Bereich der politisch motivierten Kriminalität nicht zwingend voraus, dass der Täter mit seiner Tat (bewusst) politische Ziele verfolgt hat oder mit der Tat klassische Staatsschutzdelikte verwirklicht worden sind.
Die Fallzahlen der politisch motivierten Kriminalität werden von den Polizeibehörden der Länder erhoben und über die Landeskriminalämter dem Bundeskriminalamt zur bundesweiten Erfassung und Auswertung übermittelt. Die Auswertung erfolgt jährlich anhand der Zahlen eines Kalenderjahres. Sobald die Jahreszahlen vorliegen und letzte Zweifelsfälle mit den Ländern abgeklärt sind, werden die wesentlichen bundesweiten Zahlen mit einer ersten Analyse zur Entwicklung der politisch motivierten Kriminalität im Vorjahr im Wege einer Pressemitteilung des Bundesministers des Innern veröffentlicht (vgl. nebenstehenden Download zur Pressemitteilung PMK Jahreszahlen 2009).





