Wahl- und Parteienrecht
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus", so lautet das Demokratieprinzip in den Worten des Grundgesetzes. In einer repräsentativen Demokratie übt das Volk diese Staatsgewalt durch Wahlen aus. Das gesamte staatliche Handeln in der Gesetzgebung, der Tätigkeit von Regierung und Verwaltung sowie der Rechtsprechung ist letztlich durch Wahlen demokratisch legitimiert. Das Wahlrecht regelt, wie sich der Wille des Volkes in einem Wahlverfahren zu einem Wahlergebnis und schließlich in der Zusammensetzung einer Volksvertretung konkretisiert.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, denen das Grundgesetz die Aufgabe zugewiesen hat, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Sie sind Mittler zwischen Bürgern und Staatsorganen. Das Parteienrecht ist daher ein wichtiges staatsrechtliches Fundament für das Verhältnis von Bürger und Staat, insbesondere auch für die Teilhabe des Bürgers an der staatlichen Willensbildung zwischen den Wahlen.





