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Waffenrecht

Ziel des Waffenrechts ist die Stärkung der Inneren Sicherheit durch Reglementierung des privaten Erwerbs und Besitzes von Waffen und durch die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und –besitzes.


Verschärfungen des Waffenrechts aufgrund der Novelle des Waffengesetzes 2002

Mit dem Gesetz vom 11. Oktober 2002 wurde das Waffenrecht umfassend neu gefasst.

In die Gesetzesnovelle sind die Verschärfungen aufgenommen worden, die in Reaktion des Amoklaufs in Erfurt am 26. April 2002 erarbeitet wurden. Diese waren: 

  • eine Heraufsetzung der Altersgrenzen für den Waffenerwerb durch Sportschützen und Jäger,
  • das Erfordernis eines psychologischen Gutachtens über die persönliche Eignung für Waffenbesitzer, die jünger als 25 Jahre sind,
  • großkalibrige Waffen dürfen von Sportschützen erst ab dem 21. Lebensjahr erworben werden,
  • Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff (sog. Pumpguns) sind verboten und
  • die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Schusswaffen wurden verschärft.

Zu den wesentlichen Verschärfungen der Waffengesetz-Novelle 2002 im Einzelnen:

1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schuss­waffen:

Für Sportschützen wurde grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber blieb es bei der Altersgrenze von 18 Jahren, sofern diese durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen werden. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind.

Für Jäger wurde die Altersgrenze von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

2. Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waf­fenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

Nach der Waffengesetz-Novelle 2002 müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe grundsätzlich ein amts- oder fach­ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung im Sinne hinreichender Reife zum Waffenbesitz vorlegen.

  • Ausgenommen hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung bereits in hinreichender Weise ihre Eignung und den Willen zu ei­nem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen (die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind) zum Ausdruck gebracht haben.
  • Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die – insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen – Kleinkaliberwaffen und Sportflinten (vgl. Nr. 1).

Unabhängig von der Altersgrenze haben die Waffenbehörden die Pflicht (kein Ermessen), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.

3. Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder

Das Mindestalter beträgt 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.

4. Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen

Für die Kinder- und Jugendarbeit ist eine qualifizierte Schießaufsicht vorgeschrieben:

  • für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen schießen) sowie
  • für die Altersgruppe der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit „scharfen“ Schusswaffen schießen.

5. Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen

Die neu eingeführte behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidungen trifft das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind.

6. Definition des sportlichen Schießens zur Abgrenzung des sportlichen vom kampfmäßigen Schießen

Mit der Abgrenzung des sportlichen Schießens vom kampfmäßigen Schießen  wird verhindert, dass unter dem Deckmantel des Sports Fertigkeiten antrainiert werden, die mit Schießsport nichts zu tun haben. Konkretisierungen enthält die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.

7. Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine, die ihnen angeschlossen sind

Die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine wurde präzisiert und damit die Aufsichtsmöglichkeit verbessert.

8. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt.

Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, benötigen eine behördliche Erlaubnis („Kleiner Waffenschein“).

Für Waffenhändler gelten besondere Hinweis- und Protokollierungspflichten beim Verkauf von solchen Schusswaffen.

9. Verbot von sog. Pumpguns

Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff (sog. Pumpguns) werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Waffen keine Verwendung.

10. Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern

Der Umgang mit Wurfsternen sowie Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern wurde verboten.

Eine Einschränkung wurde auch beim „Taschenmesserprivileg“ vorgenommen. Dieses bezog sich schon nach bisherigem Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach der Novelle des Waffengesetzes wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die – besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen

11. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen

Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wurde (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte bei der Behörde zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) auch der Waffenhändler verpflichtet, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden.

12.Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem Erziehungsregister

Zur Prüfung der persönlichen Eignung wurde die Auskunft aus dem beim Bundeszentralregister geführten Erziehungsregister eingeführt. Dieses Re­gister enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad einen solchen noch nicht rechtfertigt.

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