Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland
- Die Regelung im Grundgesetz
- Die Religionsfreiheit
- Verbot der Staatskirche
- Neutralitätsgebot
- Selbstbestimmungsrecht
- Der Status der Religionsgemeinschaften
- Der Religionsunterricht
- Die Kirchensteuer
Die Regelung im Grundgesetz
Die wichtigsten Regelungen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland (traditionell als Staatskirchenrecht, heute vielfach als Religionsverfassungsrecht bezeichnet) finden sich in Artikel 4 des Grundgesetzes (GG), Artikel 140 GG und in den Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die durch Art. 140 GG in das Grundgesetz eingegliedert werden. Dadurch haben diese so genannten Weimarer Kirchenartikel den gleichen Rang wie die übrigen Normen des Grundgesetzes. Aus historischen Gründen sind die Vorschriften der Verfassung, die sich mit dem Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften befassen, von den Organisationsformen der christlichen Kirchen geprägt. Sie gelten aber auch für alle anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Viele Fragen des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts sind darüber hinaus in Verträgen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften geregelt.
Die Religionsfreiheit
Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich nicht zu einer Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.
Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist die Freiheit, sich aus gemeinsamer religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung heraus zusammenzuschließen. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist ebenfalls Teil der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Religionsfreiheit. Zusätzlich ist sie in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 WRV geschützt.
Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) ist vorbehaltlos gewährleistet, es findet seine Schranken allerdings in den Grundrechten anderer Menschen und sonstigen elementaren Grundwerten der Verfassung; ansonsten darf der Gesetzgeber die Religionsfreiheit in keiner Weise einschränken.
Verbot der Staatskirche
In Deutschland gibt es keine Staatskirche, das heißt, Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen keine institutionelle Verbindung miteinander eingehen (Artikel 140 GG im Verbindung mit Artikel 137 Abs. 1 WRV). Es heißt dagegen nicht, dass es keine Kooperation zwischen dem Staat und Religionsgemeinschaften geben darf. Eine solche Zusammenarbeit ist möglich, wenn sie sich am Gebot von Neutralität und Gleichbehandlung orientiert. Wir haben nicht das Prinzip des Laizismus (wie etwa in Frankreich) mit einer strikten Trennung zwischen Staat und Kirchen, sondern in Deutschland hat sich historisch eine Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften entwickelt. Die Religionsgemeinschaften sind - auch nach ihrem Selbstverständnis - aufgerufen, sich zu gesellschaftlichen Fragestellungen zu äußern und sich an verschiedenen Kommissionen und Gremien zu beteiligen (Beispiele: in verschiedenen Ethikkommissionen, in Rundfunkräten/Fernsehräten öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten, Filmförderungsanstalt). Sie werden um Rat gefragt, etwa bei Anhörungen in den Ausschüssen des Bundestages, und können dort Stellung nehmen.
Neutralitätsgebot
Der Staat muss sich in den Worten des Bundesverfassungsgerichts als "Heimstatt aller Bürger" verstehen, unabhängig von ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis. Der Staat darf sich daher nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren, sondern muss allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberstehen.
Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Da das Grundgesetz im Einklang mit der deutschen Verfassungstradition von einer wechselseitigen Zugewandtheit und Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ausgeht, ist mit dem Neutralitätsgebot somit eine "positive (religionsfreundliche) Neutralität" des Staates gemeint, die auch staatliche Förderungen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlaubt.
Selbstbestimmungsrecht
Das Selbstbestimmungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedeutet, dass sie vom Staat unabhängig sind und ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze eigenverantwortlich regeln (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3, Abs. 7 WRV).
Der Status der Religionsgemeinschaften
Die Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes erlaubt jede Form des Zusammenschlusses zu Vereinen und Interessenverbänden mit religiösen, politischen oder kulturellen Zwecken. Für das Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften setzt das Grundgesetz aber die Organisation von Gläubigen in Religionsgemeinschaften im rechtlichen Sinne voraus. Nur Religionsgemeinschaften können als Ansprechpartner des Staates beispielsweise bei der Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen mitwirken. Der Staat kann wegen seiner Verpflichtung zur Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen die Inhalte eines bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts nicht selbst bestimmen, sondern ist hierzu auf die Religionsgemeinschaften angewiesen.
Unter Religionsgemeinschaften versteht das Grundgesetz Vereinigungen von natürlichen Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, sich der gemeinsamen Ausübung ihrer Religion zu widmen. Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft. Sie dürfen daher nur Nebenzwecke einer Religionsgemeinschaft sein. Religionsgemeinschaften dienen der umfassenden Erfüllung der durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben. Sie unterscheiden sich damit von den im Grundgesetz bzw. den dort in Bezug genommenen Normen der Weimarer Reichsverfassung auch erwähnten religiösen Vereinen, die sich nur Teilaspekten des religiösen Lebens widmen.
Es gibt kein Erfordernis einer staatlichen Genehmigung für einen religiösen oder weltanschaulichen Zusammenschluss. Nur für die Anerkennung einer bestimmten Rechtsform (z.B. eines rechtsfähigen Vereins) bedarf es einer Eintragung in die entsprechenden Register, was aber für alle auch nichtreligiösen Vereinigungen gilt. Entsprechendes gilt etwa auch für eine steuerrechtlich begünstigende Anerkennung als gemeinnützige oder wohltätige Organisation. Jede Religionsgemeinschaft kann sich als Verein organisieren und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangen (sog. juristische Person) und so auch als Organisation am Rechtsleben teilnehmen (z.B. Verträge schließen). Viele Religionsgemeinschaften in Deutschland haben den Status eines eingetragenen Vereins.
Daneben gibt es den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er räumt den Gemeinschaften, die ihn besitzen, bestimmte Vorzüge ein, wie z.B. das Recht, Kirchensteuern von ihren Mitgliedern zu erheben und den Staat zu beauftragen, diese bei ihren Mitgliedern einzuziehen und dann an die Kirchen weiterzuleiten. Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften genießen auch andere Vorteile z.B. Steuer- Gebühren und Kostenbefreiungen. Sie haben eine Wahlmöglichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich auszugestalten. Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften nehmen allerdings keine Staatsaufgaben wahr. Sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht; sie sind vielmehr verfassungsrechtlich anerkannte Körperschaften eigener Art mit besonderen Rechten.
Verfassungsrechtlich garantiert ist der Status derjenigen Religionsgemeinschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren (sog. altkorporierte Religionsgemeinschaften); anderen Religionsgemeinschaften ist dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Antrag hin zu gewähren (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRV).
Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Sache der Länder. Sie sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in erster Linie für die Kultusangelegenheiten und damit auch für das Staatskirchenrecht / Religionsverfassungsrecht zuständig. Sie dürfen diesen Status nur verleihen an Gemeinschaften, die durch ihre eigene rechtliche Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr eines dauerhaften Bestands bieten (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRV). In der Staatspraxis werden als Indizien hierfür eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern, eine hinreichende finanzielle Ausstattung und eine Bestandszeit von in der Regel 30 Jahren in der Bundesrepublik vorausgesetzt.
Darüber hinaus muss die Religionsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, dass sie die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausübt und ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
Der Religionsunterricht
Nach Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach (zu der Sondersituation in den Ländern Bremen und Berlin siehe unten). Er ist grundsätzlich Pflichtfach für die Angehörigen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Eltern können ihre Kinder aber vom Religionsunterricht abmelden, religionsmündige Schüler (über 14 Jahre) können das selbst ebenfalls.
Die Regelung, wonach der Religionsunterricht grundsätzlich ordentliches Lehrfach ist, findet nach Art. 141 GG keine Anwendung in den Ländern, in denen am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Dies ist in den Ländern Berlin und Bremen der Fall.
Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist Bekenntnisunterricht, d.h. er soll die Werte und Glaubenslehren der jeweiligen Religionsgemeinschaft vermitteln. Ein religionskundlicher Unterricht, der lediglich neutral über eine oder mehrere Religionen informieren soll, ist kein Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes.
Die Inhalte des Religionsunterrichts sind unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Kooperation mit den Religionsgemeinschaften und „in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen“ festzulegen. Die Einrichtung von Religionsunterricht ist Sache der für das Schulwesen zuständigen Länder. Religionsgemeinschaften haben gegenüber dem jeweiligen Land unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einrichtung eines Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses. Voraussetzung ist u.a., dass sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und über eine eindeutige Mitgliederstruktur verfügen, die es erlaubt, festzustellen, wer zum Besuch des Religionsunterrichts verpflichtet ist. Außerdem müssen sie über einen Ansprechpartner für staatliche Stellen verfügen, der die Grundsätze der Religionsgemeinschaft, nach denen der Unterricht zu erteilen ist, verbindlich bestimmen kann. Darüber hinaus muss die Religionsgemeinschaft erwarten lassen, dass sie die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Nicht Voraussetzung ist, dass die Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Einführung eines konfessionsneutralen Ethikunterrichts, für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Die staatliche Schule darf sich auch der Erziehung der Schüler in ethischen Fragen annehmen.
Die Kirchensteuer
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus können Steuern erheben (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 WRV).
Die Kirchensteuer ist keine staatliche, sondern eine kirchliche Steuer. Steuerpflichtig können nur die Mitglieder der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sein. Den berechtigten Gemeinschaften steht es frei, vom Steuererhebungsrecht Gebrauch zu machen. Im Falle des Austritts aus der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft endet die Kirchensteuerpflicht.
Die nähere Ausgestaltung des Kirchensteuerrechts fällt in die Zuständigkeit der Länder, die diese Ausgestaltung gemeinsam mit den steuerberechtigten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vornehmen. Bedingt durch die Länderzuständigkeit gibt es kein einheitliches Kirchensteuerrecht für die gesamte Bundesrepublik. Vor diesem Hintergrund können hier nur die allgemeinen Strukturen aufgezeigt werden.
Die gebräuchlichste Form ist die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommenssteuer. Der Zuschlag beträgt - je nach gesetzlicher Regelung durch das Land - zwischen 8 % und 9 % der Einkommens- bzw. Lohnsteuer. Als kirchliche Abgabe unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung. Sie liegt zwischen 2 % und 4,5 % des Aufkommens der Kirchensteuer.





