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Informationen zur Visa-Einlader- und Warndatei

  • Wieso benötigen wir ein neues Gesetz?

Die Koalition hat im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 die Errichtung einer Warndatei zur Bekämpfung des Visummissbrauchs vereinbart.

Anlass waren die Erkenntnisse des Visa-Untersuchungsausschusses der 15. Wahlperiode. Dabei war deutlich geworden, dass - um dem Visum-Missbrauch wirksam entgegen treten zu können - gerade auch den Reisezweck bestätigende Personen näher geprüft werden müssen. Nur so können solche Einlader, die rechtswidrig handeln, erkannt werden.  

  • Was ist eine Einlader- und eine Warndatei?

Mit der Visa-Einlader- und Warndatei werden Daten zu Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zentral gespeichert. Diese Daten werden zudem um Angaben zu rechtswidrigem Verhalten im Zusammen­hang mit dem Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug ergänzt. Unmittelbare Rechtsfolgen für den Betroffenen werden weder an die Speicherung noch an eine Rückmeldung geknüpft. 

Die Rückmeldung gegenüber den Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden wird nur bei Überschreiten einer numerischen Schwelle erfolgen. Diese Schwelle enthält für Gruppen eine Sonderregelung, so dass etwa Einladungen von Sportvereinen, Jugendgruppen oder kirchlichen Gruppen in der Regel als eine Einladung gelten. Die Rückmeldung an sich ist vollkommen wertfrei. Die Auslandsvertretung, die einen Visumantrag zu bear­beiten hat, erhält lediglich den Hinweis, dass der oder die Einladende in den letzten zwei Jahren fünf oder mehr Einladungen vorgenommen hat. 

Von dieser Rückmeldung zu unterscheiden ist die Speicherung von Warndaten (z. B. über rechtskräftige Verurteilungen im Bereich von aufenthaltsrechtlichen Gesetzes­verstößen sowie von Delikten wie Einschleusung, Schwarzarbeit, Bildung terroristischer Vereinigungen, Formen des Menschenhandels mit Adoptionskinderhandel und be­stimmten banden­mäßig begangenen Betäubungsmittel-Delikten). Auch derartige Warn­hin­weise über einschlägige Sachverhalte führen aber nicht automatisch zur Versagung des beantragten Visums. Sie stellen jedoch die Entscheidung des Visum-Sachbearbeiters in der Auslandsvertretung auf eine breitere Tatsachengrundlage. 

  • Wer hat Zugriff auf die Daten?

Der Zugriff auf Daten von Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden ist auf Visumbehörden und Sicherheitsbehörden beschränkt.

Die Abfragemöglichkeiten der Sicherheitsbehörden sind auf sehr enge Fallgruppen eingeschränkt. Eine Anfrage erfolgt grundsätzlich über ein gestuftes Verfahren, welches auch auf europäischer Ebene (Visa-Informationssystem VIS) Anwendung findet. Eine zentrale Stelle, das Bundesverwaltungsamt, prüft hier erneut die Zugriffsvoraussetzungen. Erst bei einem positiven Prüfergebnis werden die erbetenen Daten aus der Datei an die anfragende Behörde übermittelt. 

Datenschutzrechtliche Belange werden vollumfänglich berücksichtigt.  

  • Ist die Visa-Einlader- und Warndatei etwas völlig Neues?

Die Einführung der Visa-Einlader- und Warndatei ist nicht etwas völlig Neues, sondern ergänzt schon bisher bestehende ausländerrechtliche Regelungen. 

Auch nach derzeitigem Aufenthaltsrecht sind Einladende oder Verpflichtungsgeber in die Prüfung eines Visumantrages einbezogen, denn sie bestätigen den Reisezweck bzw. bürgen für die Kosten, die entstehen können. Auch bislang schon werden die Daten dieser den Reisezweck bestätigenden Personen gespeichert, und zwar lokal in den Visastellen der Auslandsvertretungen. Dies hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, um gezielte Missbrauchsfälle vermeiden zu können. Künftig werden die Visastellen daher auch Hinweise aus der zentralen Datei erhalten können.

Damit ergänzt die Einlader- und Warndatei das Visa-Informations­system (VIS) auf europäischer Ebene, in dem die Visumantragsteller im Blickpunkt stehen, sowie die lokalen Dateien bei den Auslandsvertretungen.

 

Datum
01.04.2009
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