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Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Entsprechend wird mit Staatsangehörigem jemand bezeichnet, der einem bestimmten Staat angehört.


Modernes Staatsangehörigkeitsrecht

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurden wesentliche Neuerungen in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufgenommen: die Ergänzung des Abstammungsprinzips um das Geburtsortsprinzip und die Verkürzung der Aufenthaltszeiten für eine Einbürgerung.

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurden wesentliche Neuerungen in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufgenommen: die Ergänzung des Abstammungsprinzips um das Geburtsortsprinzip und die Verkürzung der Aufenthaltszeiten für eine Einbürgerung.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erfüllt die europäischen Standards, zu denen sich Deutschland mit der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit bekannt hat. Mit dem Zuwanderungsgesetz sind zum 1. Januar 2005 die wichtigsten Einbürgerungsvorlschriften in einem Gesetz - dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – zusammengefasst worden.

Um dem gewachsenen Stellenwert der gesellschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, sind mit Artikel 5 im Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ("Richtlinienumsetzungsgesetz") vom 19. August 2007 zusätzliche Anpassungen vorgenommen worden, wie die Aufnahme einer weiteren Einbürgerungsvoraussetzung beim Einbürgerungsanspruch ("Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland"), die mit dem Einbürgerungstest nach gewiesen werden können. Weitere Änderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 BGBl. I S. 158 mit dem eine spezialgesetzliche Regelung zur Rücknahme von Einbürgerungen eingeführt wurde und durch Artikel 1, 2, 3 und 12 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (. BGBl. I S.1864). Eine Anpassung der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000" (GMBl 2001, S. 122 ff) ist vorgesehen. Bis dahin gelten die "Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009“.

Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde als Ansprechpartner für Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht.

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