Namensrecht
Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, hiefür ist das Bundesministerium der Justiz zuständig.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist. Die Namensänderung muss bei der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, beantragt werden (Rathaus oder Gemeindebehörde). Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, kann der Antrag bei der für den ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Das Bundesministerium des Innern hat im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung keine Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Entscheidung einer Namensänderungsbehörde Einfluss zu nehmen oder diese rechtlich zu bewerten.




