Personenstandsrecht

"Personenstand" ist die familienrechtliche Stellung eines Menschen innerhalb der Rechtsordnung einschließlich seines Namens.

Die Dokumentation der familienrechtlichen Verhältnisse erfolgt nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes ausschließlich durch den Standesbeamten.

Er beurkundet die Personenstandsfälle (Eheschließungen, Begründung von Lebensparnerschaften, Geburten und Sterbefälle) in den von ihm geführten Personenstandsregistern (Heiratsregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister und Sterberegister). 

Jede Geburt und jeder Sterbefall muss - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes oder des Verstorbenen – dem Standesamt angezeigt und vom Standesbeamten beurkundet werden. Anzeige und Eintragung erfolgen bei dem Standesamt, in dessen Amtsbezirk die Geburt oder der Tod eingetreten ist. Der Wohnort der Kindeseltern oder des Verstorbenen ist dabei ohne Bedeutung. 

Eine Eheschließung ist von den Verlobten bei dem Standesbeamten anzumelden, in dessen Amtsbezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Nach der Anmeldung kann die Eheschließung unabhängig vom Wohnsitz bei jedem Standesamt in Deutschland erfolgen. Entsprechendes gilt für die Begründung von Lebenspartnerschaften, sofern das Land keine abweichende Regelung getroffen hat.

Die Personenstandsregister werden bei Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse oder des Namens, z. B. nach Ehescheidung, Adoption oder Namensänderung ergänzt. Sie dienen als Grundlage für die Ausstellung von Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden). 

Für die Amtshandlungen der Standesämter werden Gebühren (siehe § 72) erhoben. 

Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die personenstandsrechtlichen Vorschriften von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Das Bundesministerium des Innern hat im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung keine Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Entscheidung eines Standesbeamten Einfluss zu nehmen oder sie rechtlich zu bewerten. 

Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, hiefür ist das Bundesministerium der Justiz zuständig.

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