Luftsicherheitsgebühr

Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 5 Luftsicherheitsgesetz, LuftSiG) werden Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage ist die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) vom 23. Mai 2007 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Nummer 2 der LuftSiGebV. Vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2004 (Az. 3 C 23.03 und 24.03) sind der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche und bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen nicht Bestandteil der Luftsicherheitsgebühr.

Für alle Luftfahrtunternehmen besteht die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die Anzahl der beförderten Fluggäste mitzuteilen. Zu erfassen sind dabei alle Passagiere, die vor Abflug oder Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kinder bis zu zwei Jahren ohne eigenen Flugschein. Transfer- und Transitpassagiere, die vor Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, sind ebenfalls als Passagiere in o. g. Sinne zu erfassen. Die Flugzeugbesatzungen des betreffenden Fluges sind keine Passagiere. Dagegen sind nicht im Dienst befindliche Crew-Mitglieder als Passagiere zu betrachten.

Die Gebühr wird auf den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, Saarbrücken und Stuttgart durch die Bundespolizei (BPOL) berechnet und eingezogen, auf den übrigen Flughäfen durch die jeweilige Landesbehörde. Diese Behörden übersenden den Luftfahrtunternehmen anhand der übermittelten Passagierzahlen entsprechende Kostenbescheide. Die Luftfahrtunternehmen stellen diese Kosten ihren Passagieren in Rechnung.

Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen Flughafens und der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder direkt am Flugsteig). Der Rahmen für die Gebühr ist 2,00 EUR als Unter- und 10,00 EUR als Obergrenze (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV). Erhöhungen innerhalb dieses Rahmens werden von den genannten Behörden anhand von Berechnungen der zu deckenden Kosten festgesetzt. In der Regel erfolgen Anpassungen jährlich zum 1. November, wobei die beabsichtigten Veränderungen der Gebührenhöhe üblicherweise ca. sechs Monate vorher, also im Mai, bekannt gegeben werden, um den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern die Preiskalkulation zu erleichtern. Das Bundesministerium des Innern gibt die von den Ländern und der Bundespolizei entsprechend übermittelten Gebührensätze in nachstehender Zusammenstellung bekannt.

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