Änderungen des Waffenrechts 2008
+ Patronen und das Waffengesetz
Quelle: picture-alliance/dpa
Was sind die wesentlichen Änderungen?
- Das Führen von Anscheinswaffen (also Feuerwaffenimitaten) und bestimmten Messern in der Öffentlichkeit wird bußgeldbewehrt verboten.
- Das Gesetz trifft eine Regelung zur Einführung von Blockiersystemen für Erbwaffen und ersetzt damit die bis zum 1. April 2008 gesetzlich befristete Erbenregelung in § 20 Waffengesetz, die sonst ersatzlos auslaufen würde.
- Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung „Air-Taser“ bekannt und erhältlich) werden wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials verboten.
- Daneben sind die notwendigen Folgerungen aus der Evaluierung des Vollzugs des Waffengesetzes umgesetzt worden.
Welche Schusswaffenimitate fallen künftig unter das Führensverbot?
Der Regierungsentwurf sah zunächst vor, ausschließlich das öffentliche Führen von Kriegswaffenimitaten und Nachbildungen von so genannten „Pumpguns“ (Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff) wegen ihres Bedrohungspotentials zu verbieten. Der Bundesrat bat jedoch in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darum, auch die besonders originalgetreuen Kurzwaffenattrappen zu berücksichtigen. Der Bundestag hat daraufhin entschieden, grundsätzlich alle Imitate von Feuerwaffen dem Führensverbot zu unterwerfen. Ausgenommen von der Regelung sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder z.B. bunte Wasserpistolen. Nicht erfasst sind auch Druckluftwaffen von Sportschützen sowie Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen, die ohnehin wegen ihrer Waffenscheinpflichtigkeit den strengeren allgemeinen Führensvorschriften des Waffengesetzes unterliegen.
Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, welche tatsächliche und ethische Problematik die Nutzung von Anscheinswaffen in sich birgt:
Anscheinswaffen können die Gefahr von vermeintlichen Notwehrlagen erhöhen. Jugendliche, die sich mit einem waffenähnlichen Gegenstand ausrüsten und in der Öffentlichkeit damit herumhantieren, gar kampfähnliche Situationen nachstellen, setzen sich der Gefahr aus, dass ein Polizist ihr Spiel für echt hält und mit seiner eigenen Waffe eingreift – möglicherweise mit fatalen Folgen für alle Beteiligten.
Anscheinswaffen haben grundsätzlich nichts in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, weil sie ihrer Verrohung und Gewaltbereitschaft Vorschub leisten können.
Der Transport aller Waffenimitate ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) möglich. Inhaber von Anscheinswaffen sollen diese nur noch im eigenen befriedeten Besitztum oder auf Schießstätten benutzen können.
Welche Ausnahmen werden für das Führen von Messern gelten?
Die Koalition hat im Gesetzgebungsverfahren eine Initiative eingebracht, nach der Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.
Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge wird als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Die Vorschrift verschafft der Polizei damit die Möglichkeit, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen. Das Führen wird bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Die Neuregelung schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.
Ab wann sind Erbwaffen künftig zu blockieren?
Die seit 2003 geltende Erbenregelung in § 20 Waffengesetz ist gesetzlich auf fünf Jahre befristet und läuft zum 1. April 2008 aus. Gemäß dieser Regelung dürfen Erben Schusswaffen sicher aufbewahrt behalten, auch wenn sie selbst weder Jäger noch Sportschütze sind, also kein eigenes Bedürfnis am Besitz der Waffe haben.
Um den unbefugten Zugriff auf Erbwaffen noch besser zu verhindern, dürfen diese ab 1. April 2008 nur noch behalten werden, wenn der Erbe sie zusätzlich mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichert. Dies betrifft auch Waffen, die vor dem 1. April 2008 durch Erbfall erlangt wurden. Ausgenommen sind rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z.B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Ebenfalls ausgenommen sind Besitzer kulturhistorisch bedeutsamer Waffensammlungen.
Die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Blockiersystemen sind in einer vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Technischen Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Solange noch kein Blockiersystem für die jeweilige Waffenart amtlich zugelassen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde den Besitz der unblockierten Erbwaffe übergangsweise erlaubt.
Welche Elektroschockgeräte sind verboten?
Schon nach geltender Rechtslage sind Elektroimpulsgeräte, die Gesundheitsgefahren herrufen können, verbotene Waffen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 des Waffengesetzes). Ab 1. April 2008 sind auch Distanz-Elektroimpulsgeräte verboten, denn sie weisen eine erhöhte Gefährlichkeit auf: Die Hemmschwelle ihres missbräuchlichen Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfernung und mit ferngesteuerter Auslösung zu reagieren, herabgesetzt. Damit ist das Risiko einer Gesundheitsgefährdung kaum kalkulierbar.
Ab welcher Geschossenergie fallen Soft-Air-Waffen unter das Waffengesetz?
Ab 1. April 2008 gilt im Waffenrecht wieder die Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule. Der Gesetzgeber hatte den Grenzwert im Jahr 2003 auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Die Geschossenergiegrenze wird daher auf 0,5 Joule angehoben.
Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Magdeburg gezeigt.





