Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung im Bundesgesetzblatt verkündet

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Migration , Datum: 15.07.2019

Sicherer Status für geduldete Ausländer, die in Ausbildung sind oder einer Beschäftigung nachgehen

Heute ist das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung im Bundesgesetzblatt verkündet worden; es wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das Gesetz ist Teil des umfassenden Migrationspakets, das den Bundesrat am 28. Juni 2019 passiert hat. Das Gesetz gewährleistet Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren oder einer Beschäftigung nachgehen. Im Anschluss an eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

  1. Beschäftigungsduldung

Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner erhalten künftig regelmäßig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 1. August 2018
  • Identität geklärt
  • Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
  • Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn eine Teilnahmepflicht besteht
  • Tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder 

Die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden minderjährigen ledigen Kinder erhalten ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d.h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.

2. Ausbildungsduldung

Die bestehenden Regelungen zur Ausbildungsduldung wurden überarbeitet. Die Ausbildungsduldung kann zukünftig auch für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf erteilt werden, wenn im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert werden soll und hierfür eine Ausbildungszusage vorliegt. Für künftige Ausbildungsduldungen wird eine Wartefrist von drei Monaten nach Ablehnung des Asylantrags eingeführt. Für Ausländer, die vor dem 1. Januar 2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, wird allerdings bis Oktober 2020 (also für die nächsten beiden Ausbildungsjahrgänge) auf den dreimonatigen Vorbesitz einer Duldung verzichtet. Wie bei einer Beschäftigungsduldung muss auch für die Erteilung einer Ausbildungsduldung die Identität des Ausländers geklärt sein. Zusätzlich zu den bereits nach geltendem Recht bestehenden Versagungsgründen wird die Ausbildungsduldung künftig Ausländern versagt, die Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben.