HEUTE VOR 20 JAHREN Artikel 09.11.2010 Unterzeichnung des deutsch-sowjetischen Nachbarschaftsvertrages in Bonn
Deutschland und die Sowjetunion erklären in dem Vertrag, dass sie keine Gebietsansprüche gegen irgendjemanden haben, und bekennen sich zur Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen allen europäischen Staaten. Zu den Kernpunkten gehören außerdem: Gewaltverzicht, Abrüstung und Rüstungskontrolle, Unterstützung des KSZE-Prozesses und Förderung internationaler Zusammenarbeit sowie Erleichterung von menschlichen Begegnungen. Konsultationen auf höchster politischer Ebene sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Sowjetische Bürger deutscher Nationalität sollen ihre nationale, sprachliche und kulturelle Identität leben können. Die auf deutschem Boden errichteten Denkmäler für sowjetische Opfer des Krieges und der Gewaltherrschaft werden gesetzlich geschützt.
Zudem schließen beide Regierungen Abkommen über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Technik sowie des Arbeits- und Sozialwesens ab.
Bundeskanzler Kohl erklärt, dass damit beide Staaten einen Schlussstrich unter die leidvollen Kapitel der Vergangenheit gezogen hätten und nun der Weg für einen Neubeginn frei sei. Gorbatschow stimmt dem Kanzler zu: „Indem wir dieses Dokument, an welches man noch vor kurzem kaum zu denken wagte, mit unseren Unterschriften versehen haben, haben wir offiziell einen Schlussstrich unter den geschichtlichen Prozess gezogen und eine gemeinsame, in die Tiefe gehende Perspektive aufgezeichnet.“
Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der BRD und der UdSSR vom 9. November 1990
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -
[…] ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, ein neues, durch gemeinsame Werte vereintes Europa aufzubauen und eine dauerhafte und gerechte europäische Friedensordnung einschließlich stabiler Strukturen der Sicherheit zu schaffen,
[…] UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Unterzeichnung des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, mit dem die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit geregelt wurden
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken lassen sich bei der Gestaltung ihrer Beziehungen von folgenden Grundsätzen leiten: Sie achten gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und ihre territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit. […]
Sie bekräftigen das Recht aller Völker und Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten. […]
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verpflichten sich, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten.
Sie erklären, dass sie keine Gebietsansprüche gegen irgendjemand haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden. Sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags verlaufen.
Artikel 3
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bekräftigen, dass sie sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der anderen Seite gerichtet oder auf irgendeine andere Art und Weise mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen oder mit der KSZE- Schlussakte unvereinbar ist. […]
Artikel 4
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden darauf hinwirken, dass durch verbindliche, wirksam nachprüfbare Vereinbarungen Streitkräfte und Rüstungen wesentlich reduziert werden […].
Artikel 5
Beide Seiten werden den Prozess der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf der Grundlage der Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 nach Kräften unterstützen und unter Mitwirkung aller Teilnehmerstaaten weiter stärken und entwickeln, namentlich durch Schaffung ständiger Einrichtungen und Organe. Ziel dieser Bemühungen ist die Festigung von Frieden, Stabilität und Sicherheit und das Zusammenwachsen Europas zu einem einheitlichen Raum des Rechts, der Demokratie und der Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaft, der Kultur und der Information.
[…]
Artikel 8
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind sich darüber einig, ihre zweiseitige Zusammenarbeit, insbesondere auf wirtschaftlichem, industriellem und wissenschaftlich-technischem Gebiet und auf dem Gebiet des Umweltschutzes wesentlich auszubauen und zu vertiefen, um die beiderseitigen Beziehungen auf einer stabilen und langfristigen Grundlage zu entwickeln und das Vertrauen zwischen beiden Staaten und Völkern zu stärken. Sie werden zu diesem Zweck einen umfassenden Vertrag über die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik und, soweit erforderlich, besondere Vereinbarungen für einzelne Sachgebiete schließen. […]
Artikel 9
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen weiter ausbauen und vertiefen. Sie werden für Bürger, Unternehmen und staatliche sowie nichtstaatliche Einrichtungen der jeweils anderen Seite die günstigsten Rahmenbedingungen für unternehmerische und sonstige wirtschaftliche Tätigkeit schaffen, die nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und ihren Verpflichtungen aus internationalen Verträgen möglich sind. Das gilt insbesondere für die Behandlung von Kapitalanlagen und Investoren.
[…]
Artikel 13
Beide Seiten werden sich bemühen, das Visumsverfahren für Reisen von Bürgern beider Länder, in erster Linie zu geschäftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Zwecken und zu Zwecken der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erheblich zu vereinfachen.
Artikel 14
Beide Seiten unterstützen die umfassende Begegnung der Menschen aus beiden Ländern und den Ausbau der Zusammenarbeit von Parteien, Gewerkschaften, Stiftungen, Schulen, Hochschulen, Sportorganisationen, Kirchen und sozialen Einrichtungen, Frauen-, Umweltschutz- und sonstigen gesellschaftlichen Organisationen und Verbänden. […]
Artikel 15
[…] Sowjetischen Bürgern deutscher Nationalität sowie aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken stammenden und ständig in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgern, die ihre Sprache, Kultur oder Tradition bewahren wollen, wird es ermöglicht, ihre nationale, sprachliche und kulturelle Identität zu entfalten. Dementsprechend ermöglichen und erleichtern sie im Rahmen der geltenden Gesetze der anderen Seite Förderungsmaßnahmen zugunsten dieser Personen oder ihrer Organisationen.
Artikel 16
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden sich für die Erhaltung der in ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter der anderen Seite einsetzen. Sie stimmen darin überein, dass verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstschätze, die sich auf ihrem Territorium befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden.
[…]
Artikel 18
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass die auf deutschem Boden errichteten Denkmäler, die den sowjetischen Opfern des Krieges und der Gewaltherrschaft gewidmet sind, geachtet werden und unter dem Schutz deutscher Gesetze stehen. Das Gleiche gilt für die sowjetischen Kriegsgräber, sie werden erhalten und gepflegt.
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gewährleistet den Zugang zu Gräben von Deutschen auf sowjetischem Gebiet, ihre Erhaltung und Pflege.
Die zuständigen Organisationen beider Seiten werden ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen verstärken.
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 133, 15.11.1990, S.1379-1382.





