Verbotene Gegenstände bei Flugreisen

Zur Erhöhung der Luftsicherheit ist für Fluggäste die Mitnahme bestimmer Gegenstände in die Flugkabine verboten.

Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 eine in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Liste von Gegenständen verabschiedet, die von Fluggästen nicht in die Sicherheitsbereiche und an Bord des Luftfahrzeugs mitgeführt werden dürfen.

Nähere Auskünfte hierüber sowie über die grundsätzlich zu beachtenden IATA-Gefahrgutvorschriften können bei der jeweiligen Fluggesellschaft erfragt werden.

Fluggäste und Handgepäck

Liste der verbotenen Gegenstände

Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO 2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. "Ball Bearing Guns",
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe, — Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;

d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:

  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;

f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
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