Mehr Transparenz bei Auskunfteien

Der unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern erarbeitete Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes wurde mit wenigen Änderungen am 29. Mai 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Am 12. Juni 2009 hat der Deutsche Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet. Damit ist der Weg für ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2010 frei.

Mit dem Gesetz sollen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die die Tätigkeit von Auskunfteien betreffen, der stetig steigenden Bedeutung dieser Dienstleistung im modernen Geschäftsverkehr und insbesondere dem vermehrten Einsatz von so genannten Scoringverfahren (Verfahren, die z. B. das Kreditrisiko aufgrund abstrakter Kriterien berechnen) angepasst werden.

Ein vorrangiges Ziel ist es hierbei, den Bürgerinnen und Bürgern möglichst viel Transparenz beim Umgang mit ihren personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Denn unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung ist gerade Transparenz eine wesentliche Voraussetzung für effektiven Datenschutz und die Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Eines der Hauptziele des Gesetzes ist es daher, die Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen gegenüber Auskunfteien und deren Geschäftspartnern zu erweitern. Dies soll die Tätigkeit von Auskunfteien und die von diesen praktizierten Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger transparenter machen. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass – insbesondere beim Einsatz der Scoringverfahren – die Betroffenen die von einer Auskunftei ihnen oder ihren potentiellen Vertragspartnern erteilte Auskunft oftmals nicht nachvollziehen können. Daher sollen in Zukunft dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist. Insbesondere erhält der Betroffene einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden Scorewerte, die ggf. an Dritte übermittelten Scorewerte, die für die Berechnung dieser Scorewerte genutzten Datenarten sowie über das Zustandekommen und die Bedeutung der errechneten Scorewerte. Dadurch wird es dem Betroffenen erleichtert oder teilweise sogar erst ermöglicht, fehlerhafte Daten zu korrigieren, Missverständnisse aufzuklären und seine Interessen sachgerecht gegenüber dem potentiellen Geschäftspartner zu vertreten.

Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen zu erhöhen und dadurch die Planungsmöglichkeiten für die Unternehmen zu verbessern. Beispiele hierfür sind die einheitliche Festlegung allgemeiner Voraussetzungen für die Durchführung von bestimmten Scoringverfahren und die Schaffung klarer gesetzlicher Verarbeitungserlaubnisse für die Übermittlung von fälligen, nicht beglichenen Forderungen an eine Auskunftei. Insgesamt schaffen die Gesetzesänderungen einen gelungenen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und den berechtigten Interessen der Wirtschaft.

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