Moderne Verwaltung Öffentlicher Dienst Artikel 10.12.2006 Fehlzeiten in der Bundesverwaltung - Erhebung 2005
+ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Quelle: picture-alliance/dpa
Differenziert nach Laufbahn-, Status- und Behördengruppen sowie Geschlecht werden die Fehlzeiten für das Jahr 2005 und die Entwicklung seit 1995 beschrieben. ERstmals informiert der Bericht zudem über den Stand der betrieblichen Gesundheitsförderung im Bundesdienst. Denn insbesondere bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen tragen der Arbeitgeber und seine Führungskräfte Verantwortung für die Gesundheit der Beschäftigten.
Als Ergebnis der zehnten Erhebung über den Krankenstand in der unmittelbaren Bundesverwaltung lässt sich u. a. Folgendes festhalten:
- Für das Jahr 2005 ergibt sich ein Krankenstand einschließlich der Rehabilitationsmaßnahmen von durchschnittlich 15,95 Tagen je Beschäftigte/n. Die Krankheitsquote beträgt damit 6,35 Prozent.
- Die Varianz der Fehltage erklärt sich in erster Linie durch die Laufbahngruppenzugehörigkeit: Je höher die Laufbahngruppe, desto niedriger ist der Krankenstand.
- Frauen weisen - um durchschnittlich 1,8 Fehltage (rd. 12 %) - höhere Fehlzeiten auf als Männer.
- Zwischen Beamtinnen/Beamten und Tarifbeschäftigten gleicher Laufbahngruppen gibt es keine signifikanten Fehlzeitenunterschiede.
- Auch zwischen Fehlzeiten und Behördengruppen (oberste Bundesbehörden, Geschäftsbereichsbehörden) ist kein signifikanter Zusammenhang festzustellen.
- Die im Vergleich zur Gesamtwirtschaft relativ hohen Fehlzeiten in der Bundesverwaltung signalisieren - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung (insbes. höheres Durchschnittsalter der Beschäftigten) - Handlungsbedarf in der betrieblichen Gesundheitsförderung.
- Um die systematische Selbstbewertung und Verbesserung der Aktivitäten in diesem Bereich zu untersützen, enthält der Bereicht erstmals eine zusammenfassende Auswertung zum Stand der betrieblichen Gesundheitsförderung im Bundesdienst.
Die weiteren Ergebnisse können dem anliegenden Bericht entnommen werden. Einen Schnellüberblick gibt die Zusammenfassung (Kapitel 6).





