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Migration und Integration STAATSANGEHÖRIGKEIT Artikel 16.04.2010 Was hat sich mit Art. 5 (Änderung des StAG) des Richtlinienumsetzungsgesetzes geändert?

Die ab dem 28. August 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beziehen sich u.a. auf Anpassungen, die dem gewachsenen Stellenwert der gesellschaftlichen Integration Rechnung tragen wie die Präzisierung des für den Anspruch auf Einbürgerung erforderlichen Sprachniveaus.

Mit dem Inkrafttreten des Artikels 5 (Änderung des StAG) des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurden zum 28. August 2007 u.a. folgende Anpassungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorgenommen: 

  • Neuer Erwerbsgrund durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger (§ 3 Abs. 2 StAG)
  • Anpassungen bei den Einbürgerungsregelungen in den §§ 8 ff. und 12a StAG aufgrund der Anregungen aus dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und ‑senatoren der Länder (Innenministerkonferenz – IMK) vom 5. Mai 2006
  • Ausgestaltung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als Verwaltungsakt mit rechtsgestaltender Wirkung (§ 30 StAG)
  • Schaffung bereichsspezifischer datenschutzrechtlicher Regelungen (§§ 31 bis 34 StAG)

Auch das Einbürgerungsrecht folgt den prägenden Maßstäben, die für eine ganzheitliche Integrationspolitik bestimmend sind. So sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse für die individuelle Integration von entscheidender Bedeutung. Jemand, der seinen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen möchte, um Rechte und Pflichten als Staatsbürger wahrzunehmen, sollte mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitzen. Deshalb ist nun in § 10 Abs. 4 StAG das verlangte Sprachniveau entsprechend präzisiert worden. Für Personen, die aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind, gelten Ausnahmen. 

Integrationspolitisch konsequent ist es folglich, dass jetzt auch staatsbürgerliches Wissen bei der Einbürgerung verlangt wird. Denn bereits seit 1. Januar 2005 wird für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG neben dem Sprachniveau B 1 auch der Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verlangt. 

Wichtig ist, dass seit dem 1. September 2008 (nach einem Jahr Vorbereitungszeit) vor der Einbürgerung ein bundesweit einheitlicher Wissenstest verbindlich ist. Personen, die aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind, sind davon befreit. 

Der Fragebogen umfasst 30 Wissensfragen aus den Themenfeldern, die bereits auch bei den Integrationskursen für Migranten im sogenannten Orientierungskurs behandelt werden, sowie 3 Fragen zum jeweiligen Bundesland, in dem der Einbürgerungswillige lebt. Jemand, der auf sein Wissen aus dem Orientierungskurs zurückgreifen kann und sich in einem mindestens siebenjährigen Aufenthalt, der Regelvoraussetzung für eine Einbürgerung, etwas mit den Lebensverhältnissen in Deutschland vertraut gemacht hat, braucht keine Scheu vor dem Einbürgerungstest zu haben. (Ohne Integrationskurs beträgt die Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung 8 Jahre). Das von der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (IMK) gebilligte Konzept „Bundesweite Einbürgerungsstandards“ sieht zudem vor, dass die Bundesländer zusätzlich vorbereitende Einbürgerungskurse anbieten. Daneben soll eine sogenannte Einbürgerungsfibel denjenigen, die sich eigenständig vorbereiten möchten, Gelegenheit verschaffen, ihr Grundwissen aufzufrischen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchten. 

Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz ist ein weiterer Modernisierungsschritt im Staatsangehörigkeitsrecht realisiert worden, der sich aus der Reform des Zuwanderungsrechts ergibt. Das Zuwanderungsgesetz hatte zum 1. Januar 2005 die wesentlichen Vorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht in einem Gesetz (StAG) zusammengefasst. Die Vorschriften zur Anspruchseinbürgerung, die zuvor im Ausländergesetz (AuslG) geregelt waren, waren dabei nahezu unverändert ins StAG übernommen worden. Die für eine Einbürgerung sowie für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erforderlichen Aufenthaltstitel richten sich seither nach dem Aufenthaltsgesetz sowie den Freizügigkeitsregelungen für Unionsbürger und denen gleichgestellte Personen.
 
Für Ausländer, die erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben, reduziert sich seither die Mindestaufenthaltszeit für eine Anspruchseinbürgerung um ein Jahr auf sieben Jahre. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz kann nun jemand, der besondere Integrationsleistungen vorweisen kann, bereits nach sechs Jahren eingebürgert werden.

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