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Moderne Verwaltung und Öffentlicher Dienst Pressemitteilung 09.11.2006 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds für Bundesbeamte beschlossen

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung den von Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes verabschiedet.

Mit dem Gesetz wird beim Bund ein Versorgungsfonds zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben eingerichtet. Ab dem 1. Januar 2007 sind für alle neu eingestellten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten beim Bund regelmäßige Zuweisungen an einen Versorgungsfonds zu leisten, der von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird.

Hierzu erklärt Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:

"Mit der Errichtung eines Versorgungsfonds wird die Finanzierung der Beamten- und Soldatenversorgung für Neueinstellungen auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Die Dienstherren müssen künftig bei Neueinstellungen Vorsorge treffen und Rücklagen bilden. Die Rückstellungen sichern langfristig die Finanzierung der Versorgungsausgaben und stärken damit die eigenständigen Grundlagen der Beamtenversorgung. Die finanziellen Lasten werden nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet, sondern künftig der Periode zugeordnet, in der sie tatsächlich begründet werden. Diese Offenlegung führt gleichzeitig zu mehr Kostentransparenz und Ausgabendisziplin."

Die Höhe und Einzelheiten der notwendigen Zuweisungen an das auf Dauer angelegte neue Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ werden in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen bestimmt werden.

Die Mittel des Versorgungsfonds werden – entsprechend der bereits bestehenden Versorgungsrücklage des Bundes – von der Deutschen Bundesbank nach Anlagerichtlinien verwaltet, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festzulegen sind. Für beide Sondervermögen ist eine Anlage in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen vorgesehen. Für den Versorgungsfonds ist darüber hinaus in begrenztem Maße auch die Anlage in Aktien zulässig.

Um ein ausreichendes Anwachsen des Fondsvermögens sicherzustellen, sind Erstattungen aus dem Versorgungsfonds für den in den Versorgungsfonds einbezogenen Personenkreis erst ab 2020 vorgesehen.

Versorgungsfonds gibt es – in unterschiedlicher Ausgestaltung – bereits in Rheinland-Pfalz, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Hamburg und Bremen. Auch in Bayern und Sachsen-Anhalt ist die Errichtung eines Versorgungsfonds geplant.

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