Artikel 27.04.2011 Mitnahme von Flüssigkeiten bei Flugreisen
- Warum dürfen Flüssigkeiten im Handgepäck bei Flugreisen nur in begrenzter Menge mitgenommen werden?
- Was fällt in diesem Zusammenhang unter den Begriff "Flüssigkeit"?
- Welche besonderen Regelungen gelten noch in Bezug auf Drittstaaten?
Warum dürfen Flüssigkeiten im Handgepäck bei Flugreisen nur in begrenzter Menge mitgenommen werden?
Im August 2006 verhinderten die britischen Behörden am Flughafen London-Heathrow terroristische Anschläge auf mehrere Flugzeuge, bei denen flüssiger Sprengstoff in Getränkeflaschen während des Fluges zur Explosion gebracht werden sollte. Vor diesem Hintergrund hat die EU im November 2006 beschlossen, die Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord von Luftfahrzeugen zu beschränken.
Seither sind für in Europa startende Flüge nur noch Flüssigkeiten, Gele und Aerosole im Handgepäck erlaubt, deren Einzelbehältnisse nicht größer als 100 ml sind und die insgesamt in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit einem Fassungsvermögen bis zu einem Liter verstaut sind.
Ausnahmen gelten für Flüssigkeiten, die für medizinische oder spezielle diätische Zwecke gebraucht und während der Reise verwendet werden. Hierzu zählt u. a. auch Nahrung für Säuglinge. In Zweifelsfällen muss der Passagier die Echtheit der Flüssigkeit nachweisen (z.B. durch Vorlage eines Rezepts).
Was fällt in diesem Zusammenhang unter den Begriff "Flüssigkeit"?
Die europäische Verordnung spricht von Flüssigkeiten, Gelen und Aerosolen. Gemeint sind beispielsweise Getränke, Parfums, Gele, Pasten, Cremes, Lotionen sowie alle Stoffe in Druckbehältern und Sprühdosen.
Welche besonderen Regelungen gelten noch in Bezug auf Drittstaaten?
Ausnahmen gelten für Duty-free-Flüssigkeiten, die aus Verkaufsstellen im Sicherheitsbereich an Flughäfen der USA, Kanadas, am Flughafen Changi (Singapur), Kuala Lumpur (Malaysia), Dubrovnik, Pula, Rijeka, Split, Zadar, Zagreb (alle Kroatien) stammen. Diese Flüssigkeiten dürfen ohne weitere Kontrolle im Handgepäck mitgenommen werden, wenn der Duty-free-Beutel versiegelt und nicht beschädigt sowie der Kaufbeleg nicht älter als 36 Stunden ist.





