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Häufig gestellte Fragen zur Mindestspeicherfrist

Gibt es Schutzlücken wegen der fehlenden Verpflichtung zur Speicherung von TK-Verkehrsdaten?

Ja. Das Bundeskriminalamt hat seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 die Auskunftsersuchen zu 5.082 Anschlüssen ausgewertet und dabei festgestellt, dass fast 85 % der Ersuchen nicht beauskunftet wurden, weil keine Telekommunikationsverkehrsdaten zur Verfügung standen.

Eine besondere Rolle spielen die Verkehrsdaten für die Aufklärung von Straftaten, bei denen das Internet als Tatmittel genutzt wurde. In diesen Fällen ist die IP-Adresse oftmals der erste und erfolgversprechendste Ermittlungsansatz für weitere Maßnahmen - zum Teil sogar der einzige - und daher unverzichtbar. Den Strafverfolgungsbehörden geht es dabei regelmäßig nicht um die sensiblen Verkehrsdaten selbst, sondern um die nur mit ihrer Hilfe feststellbaren Bestands- oder Kundendaten.

Die sehr hohe Quote an Negativauskünften seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (ca. 92 % in der Untersuchung des Bundeskriminalamts) bestätigt die Bedeutung der Verkehrsdaten für den Erfolg der Bestandsdatenauskunft. Zurzeit haben Ersuchen der Polizeien und Staatsanwaltschaften nur noch Erfolg, wenn die TK-Unternehmen die benötigten Daten für Zwecke der Abrechnung und der technischen Störungssuche gespeichert haben.

Besonders negative Auswirkungen für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei hat dies insbesondere in den Deliktsfeldern der Informations- und Kommunikationskriminalität, aber auch dort, wo es um die Aufklärung von terroristischen Netzwerken oder solchen der Organisierten Kriminalität geht. Alternative Ermittlungsinstrumente, um die nicht mehr gespeicherten Verkehrsdaten zu ersetzen, existieren vielfach nicht. Somit ist das Internet in weiten Teilen zu einem strafverfolgungsfreien Raum geworden.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik wies seit stufenweiser Einführung von Mindestspeicherungsfristen 2008 (Telefonie) bzw. 2009 (Internetdienstleister) eine Verbesserung der Aufklärungsquote bei den zur Computerkriminalität zählenden Delikten aus. Seit 2010 ist der Trend unterbrochen:

  • Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§§ 267, 270 StGB):

    • 2010 (ab 2. März keine Speicherverpflichtung): 52,0 %
    • 2009 (Speicherverpflichtung): 53,2 %;
    • 2008 (keine Speicherverpflichtung): 41,7 %;
    • 2007 (keine Speicherverpflichtung): 39,4 %;
    • 2006 (keine Speicherverpflichtung): 44,9 %
  • sowie Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB):

    • 2010 (ab 2. März keine Speicherverpflichtung): 32,1 %,
    • 2009 (Speicherverpflichtung): 36,9 %;
    • 2008 (keine Speicherverpflichtung): 27,4 %;
    • 2007 (keine Speicherverpflichtung): 24,3 %;
    • 2006 (keine Speicherverpflichtung): 29,0 %.