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Häufig gestellte Fragen zur Mindestspeicherfrist

Wie und unter welchen Voraussetzungen werden Verkehrsdaten beauskunftet?

Die Beauskunftung von Verkehrsdaten für die Staatsanwaltschaften und Polizeien (§ 100g StPO, § 20m BKAG, Landespolizeigesetze) erfordert regelmäßig einen richterlichen Beschluss.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst haben eigene Rechtsgrundlagen, nach denen sie befugt sind, Verkehrsdaten zu erfragen (§§ 8a BVerfSchG, § 4 a MADG). An die Stelle des richterlichen Beschlusses tritt hier die Genehmigung durch die G10-Kommission des Deutschen Bundestages.

Für die Beauskunftung von Verkehrsdaten muss es konkrete Bezüge zwischen der Gefahr/Straftat und den angefragten Daten geben. Eine anlasslose Rasterung der auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten ist somit sowohl aus rechtlichen als auch aus technischen Gründen (Daten sind auf TK-Anbieter verteilt) ausgeschlossen.

Verkehrsdaten dürfen auch genutzt werden, um Bestandsdatenauskünfte (Name und Anschrift des Anschlussinhabers usw.) von den TK-Anbietern zu verlangen. Dies betrifft in der Regel nur IP-Adressen. Bestandsdatenauskünfte dürfen unter weniger strengen Voraussetzungen – auch zur Verfolgung herausragender Ordnungswidrigkeiten – erteilt werden.