Häufig gestellte Fragen zur Mindestspeicherfrist
- Ist Quick Freeze eine taugliche Alternative?
- Gibt es Schutzlücken wegen der fehlenden Verpflichtung zur Speicherung von TK-Verkehrsdaten?
- Welche Kosten entstehen bei der Mindestspeicherung?
- Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt die Mindestspeicherung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?
- Wie und unter welchen Voraussetzungen werden Verkehrsdaten beauskunftet?
- Wo werden TK-Verkehrsdaten gespeichert?
- Was sind TK-Verkehrsdaten und wo entstehen diese?
- Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Speicherung von TK-Verkehrsdaten?
Wie und unter welchen Voraussetzungen werden Verkehrsdaten beauskunftet?
Die Beauskunftung von Verkehrsdaten für die Staatsanwaltschaften und Polizeien (§ 100g StPO, § 20m BKAG, Landespolizeigesetze) erfordert regelmäßig einen richterlichen Beschluss.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst haben eigene Rechtsgrundlagen, nach denen sie befugt sind, Verkehrsdaten zu erfragen (§§ 8a BVerfSchG, § 4 a MADG). An die Stelle des richterlichen Beschlusses tritt hier die Genehmigung durch die G10-Kommission des Deutschen Bundestages.
Für die Beauskunftung von Verkehrsdaten muss es konkrete Bezüge zwischen der Gefahr/Straftat und den angefragten Daten geben. Eine anlasslose Rasterung der auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten ist somit sowohl aus rechtlichen als auch aus technischen Gründen (Daten sind auf TK-Anbieter verteilt) ausgeschlossen.
Verkehrsdaten dürfen auch genutzt werden, um Bestandsdatenauskünfte (Name und Anschrift des Anschlussinhabers usw.) von den TK-Anbietern zu verlangen. Dies betrifft in der Regel nur IP-Adressen. Bestandsdatenauskünfte dürfen unter weniger strengen Voraussetzungen – auch zur Verfolgung herausragender Ordnungswidrigkeiten – erteilt werden.
